Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1482  -1486

Manne  gegenüber,  wenn  die  Berichtigung  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit
  unterbleibt,  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  der  Frau
zur  Last  fällt.

§  1482.  Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst
  und  ist  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling  nicht  vorhanden,'o)  so  gehört
  der  Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten  am  Gesamtgute  ?7)  zum
Nachlasse.  Die  Beerbung  des  Ehegatten  erfolgt  nach  den  allgemeinen
  Vorschriften.8)

8  1483.  Sind  bei  dem  Tode  eines  Ehegatten  gemeinschaftliche
Abkömmlinge  vorhanden,  so  wird  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen,  die  im  Falle  der  gesetzlichen
Erbfolge  als  Erben  berufen  sind,  ##)  die  Gütergemeinschaft  fortgesetzt.“)
Der  Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten  am  Gesamtgute  gehört  in
diesem  Falle  nicht  zum  Nachlasse;  im  übrigen  #1)  erfolgt  die  Beerbung
  des  Ehegatten  nach  den  allgemeinen  Vorschriften.

Sind  neben  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  andere  Abkömmlinge
  vorhanden,  so  bestimmen  sich  ihr  Erbrecht  und  ihre  Erbteile
so,  wie  wenn  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  nicht  eingetreten
wäre.)

5*5s  1484.  Der  überlebende  Ehegatte  kann  die  Fortsetzung  der
Gütergemeinschaft  ablehnen.

Auf  die  Ablehnung  finden  die  für  die  Ausschlagung  einer
Erbschaft  geltenden  Vorschriften  der  §§  1943  bis  1947,  1950,  1952,
1954  bis  1957,  1959  entsprechende  Anwendung.  Steht  der  überlebende
Ehegatte  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,  so  ist  zur
Ablehnung  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.

Lehnt  der  Ehegatte  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ab,  so
gilt  das  gleiche  wie  im  Falle  des  §  1482.

§  1485.  Das  Gesamtgut  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  besteht
  aus  dem  ehelichen  Gesamtgute,  soweit  es  nicht  nach  8  1483  Abf.  2
einem  nicht  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  zufällt,  und  aus  dem  Vermögen,
  das  der  überlebende  Ehegatte  aus  dem  Nachlasse
des  verstorbenen  Ehegatten  oder  nach  dem  Eintritte  der  fortgesetzten
  GEütergemeinschaft  erwirbt.

Das  Vermögen,  das  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling
zur  Zeit  des  Eintritts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  hat  oder
später  erwirbt,  gehört  nicht  zu  dem  Gesamtgute.

Auf  das  Gesamtgut  finden  die  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
  geltenden  Vorschriften  des  §  1438  Abs.  2,  3  entsprechende
Anwendung.

§  1486.  Vorbehaltsgut  des  überlebenden  Ehegatten  ist,  was  er
bisher  als  Vorbehaltsgut  gehabt  hat  oder  nach  8  1369  oder  §  1370
erwirbt.

Gehören  zu  dem  Vermögen  des  überlebenden  Ehaegatten
Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen

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