Erlãuterungen

1486  o3)  §  143g.
1487  6")  auch  wenn  die  Frau  überlebend  ist.
1488  ss)  §  745  3PO.:  „Im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft

ist  zur  ——  íα  in  das  Gesamtgut  ein  gegen  den  überlebenden
hegatten  ergangenes  Urteil  erforderlich  und  genügend“.
8  1489  6%)  §  1967  ff.,  786  3PO.

(Fortsetsung.  von  Seite  436)

fügungen  tber  Grundstücke  bedarf.  Tritt  nach  der  Auflösung  der  Ehe  fortgesetzte
Gütergemeinschaft  ein,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  1445  keine  Anwendung.

8  Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst  und  ist  ein
gemeinschaftlicher  Abkammling  nicht  vorhanden,  so  finden  die  Vorschriften  des
Artikel  46  §5  3,  3  Anwendung.

i  3  Iet  für  den  Güuterstand  bisher  ein  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
geltendes  Recht  massgebend,  so  bestimmt  sich  die  Befugnis  des  Mannes  zur  Verfügung
über  ein  zu  dem  Gerasntpute  der  Gütergemeinschaft  oder  der  fortgesetzten  Gutergemeinschaft
  gehörendes  Grundstück  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

eder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  dass  die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst  wird.
die  Fortsetsung  der  Gütergemeinschaft  durch  letztwillige  Verfügung  ausschliessen;  die
Vorschrift  des  85  1509  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  findet  keine  Anwendung.

Für  den  Fall  der  fortgesetzten  Gttergemeinschaft  bleiben  die  bisberigen  Vorschriften
  über  die  Rechte,  die  einem  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  bei  dem  Eintritte
der  Volljihrigkeit  oder  im  Falle  der  Verheiratung  sustehen.  sowie  über  das  Recht  der
vlterlichen  Aussage  in  Kraft.  Das  gleiche  gilt  von  den  Vorschriften  des  Dlnischen
Rechts  und  des  Nordetrander  Landrechts,  nach  welchen  dem  überlebenden  Ehegatten
ausser  der  ihm  zufallenden  Hü#lfte  noch  ein  weiterer  Bruchteil  des  Gesamtguts  gebührt.

5  4.  Sind  in  einer  Ehe,  deren  Güterstand  sich  nach  Fuldischem  oder  Würzburgischem
  Rechte  bestimmt,  vereinkindschaftete  Kinder  aus  einer  früheren  Ebe
vorhanden,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  1487  bis  1467,  1473  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  Anwendung.  Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  des  Ehegatten  der  früheren  Ehe  aufgelöst,
  so  gelten  nach  der  Abschichtung  der  vereinkindschafteten  Kinder  für  das  Verhlltnis
  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und  seinen  Abkömmlingen  die  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  fortgesetzte  Gttergemeinschaft.

Im  dübrigen  bleiben  die  bisherigen  Gesetze,  insbesondere  in  Ansehung  der  Rechte
der  vereinkindschafteten  Kinder,  massgebend.

5.  Bestimmt  sich  der  Guterstand  einer  Ehe  bisher  nach  dem  Hechinger
Rechte,  so  erfolgt  nach  der  Beendigung  der  Gutergemeinschaft  ausser  den  Füllen  des
*#7  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  die  Teilung  des  Gesamtguts  Dnach  den  bisherigen

esetzen.  Das  gleiche  gilt  nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft;
dem  überlebenden  Ehegatten  gebübrt  nach  Massgabe  der  bisherigen  Gesetse  ein  Bruchteil
  des  zugebrachten  Vermögens  des  verstorbenen  Ehegatten.

Die  Vorschriften  des  Artikel  46  §§  2,  3  finden  auch  in  den  Fuallen  des  §  1483  Abs.  2
des  8  1484  Abs.  3  und  des  §  1510  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

AKrt.  58.  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsliche  Guterstand  der
Errungenschaftsgemelnschaft  nach  einem  der  Rechte,  welche  in  dem  zum  Oberlandesgerichtsbesirke
  Frankfurt  a.  M.  gehbrenden  Teile  der  Bheinprovins
  oder  in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein  und  Hessen-Nassan  gelten.
so  treten,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  Artikel  54,  an  die  Stelle  der  bisherigen
Gesetzse  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Errungenschaftsgemeinschaft.


2.  Das  errungenschaftliche  Vermögen  der  Ehegatten  wird  Gesamtgut,  auch
20  Feit  *  nach  den  bisherigen  Gesetsen  nicht  gemeinschaftliches  Vermögen  der  Ehegatten
  ist.

65  3.  Ist  für  den  Guterstand  bisher  ein  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
eltendes  Recht  massgebend,  so  bestimmt  sich  die  Befugnis  des  Mannes  zur  Vorgung
  über  ein  sum  Gesamtgute  gehörendes  Grundstück,  das  er  während  der  Ehe  erworben

  hat,  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

5  4.  Bestimmt  sich  der  Guterstand  bisher  nach  dem  Würzburgischen  Rechte,
so  tritt  mit  der  Geburt  eines  Kindes  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  den  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  ein.  Die  Vorschbriften  des  Artikel  51  §8  2  Absatz  2  und
des  Artikel  52  92  finden  Anwendung.

Das  gleiche  gilt  für  eine  Ehe,  deren  Guterstand  sich  bisher  nach  dem  Nordstrander
  Landrechte  bestimmt.  In  diesem  Falle  findet  auch  die  Vorschrift  des  Artikel
  52  9  3  Anwendung.

3  6.  Die  Vorschriften  des  Mainzer  Landrechts,  nach  welchen  bei  der  Auseinandersetzung
  der  Mann  zu  zwei  Dritteln,  die  Frau  zu  einem  Drittel  an  dem  Uberschusse
  des  Gesamtguts  teilnimmt,  bleiben  in  Kraft.

Das  gleiche  gilt,  soweit  im  Geltungsbereiche  der  Nassau-Katzenelnbogenschen
  Landesordnung  eine  Teilung  nach  diesem  Massstabe  gewohnheitsrechtlich
  hergebrebt"  ist.

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