Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1487—1491

werden  können,  so  finden  auf  sie  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte  Gut  des  Mannes  geltenden
  Vorschriften,  mit  Ausnahme  des  8§  1524,  entsprechende  Anwendung.““)


1487.  Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  überlebenden

en  sowie  der  anteilsberechtigten  Ablömmlinge  in  Ansehung  des
Gesamtguts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften  der  88  1442
bis  1449,  1455  bis  1457,  1466;  der  überlebende  Ehegatte  ")  hat  die  rechtliche
  Stellung  des  Mannes,  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  haben
die  rechtliche  Stellung  der  Frau.

Was  der  überlebende  Ehegatte  zu  dem  Gesamtgute  schuldet  oder  aus
dem  Gesamtgute  zu  fordern  hat,  ist  erst  nach  der  Been  digung  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft  zu  leisten.

8  1488.  ESesamtgutsverbindlichkeiten  der  fortgesetzten  Gütergeneinschaft
  sind  die  Verbindlichkeiten  des  überlebenden  Ehegatten
sowie  solche  Verbindlichkeiten  des  verstorbenen  Ehagatten,  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  waren.“)

§  1489.  Für  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten  der  fortgesetzten
Eütergemeinschaft  haftet  der  überlebende  Ehegatte  perfönlich.

Soweit  die  persönliche  Haftung  den  überlebenden  Ehegatten  nur
infolge  des  Eintritts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  trifft,  finden
die  für  die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung;“)  an  die  Stelle  des
Nachlasses  tritt  das  Gesamtgut  in  dem  Bestande,  den  es  zur  Zeit  des  Eintritts
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  hat.

Eine  persönliche  Haftung  der  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  für  die  Verbindlichkeiten  des  verstorbenen  oder  des  überlebenden
  Ehegatten  wird  durch  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  nicht
begründet.

8  1490.  Stirbt  ein  anteilsberechtigter  Ablömmling,  so  gehört
sein  Anteil  an  dem  Gesamtgute  nicht  zu  seinem  Nachlasse.  Hinterläht
  er  Abkömmlinge,  die  anteilsberechtigt  sein  würden,  wenn  er  den
verstorbenen  Ehegatten  nicht  überlebt  hätte,  so  treten  die  Abkömm.
linge  an  seine  Stelle.  Hinterläßt  er  solche  Abkömmlinge
nicht,  so  wächst  sein  Anteil  den  übrigen  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  und,  wenn  solche  nicht  vorhanden  sind,  dem  überlebenden
Ehegatten  an.

1491.  Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling  kann  auf  seinen
Anteil  an  dem  Gesamtgute  verzichten.  Der  Verzicht  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  für  den  Nachlaß  des  verstorbenen  Ehegatten  zuständigen
  Gerichte;  die  Erklärung  ist  in  öfsfentlich  beglaubigter
  Form  abzugeben.  Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  dem
überlebenden  Ehegatten  und  den  übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  mitteilen.

Der  Verzicht  kann  auch  durch  Vertrag  mit  dem  überlebenden
  Ehegatten  und  den  übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen  er-—

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