8  1491
8  1493

8  1495

Erläuterungen

*  1490  letzter  Satz.
ss  1314  —  2.
*-  1492.
70  1497  ff.
1468.

(Fortretzung  von  Sette  458)

Art.  54  5  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsliche  Guterstand  der  Er-Tüngenschaftsgemeinschaft
  nach  Altbessischem  oder  dem  in  den  vormals
Kurhessischen  Gedbietsteilen  des  Oberlandesgerichtsbesirks  Cassel

eltenden  Solmser  oder  Mainzer  Roechte,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen
esetze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  das  gesetzliche
Güterrecht.

2.  Das  Vermögen,  welches  die  Ehefrau  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetsbuchs  während  der  khe  erworben  hat.  wird  eingebrachtes  Gut.

3.  Endigt  die  Verwaltung  und  Nutsniessung  des  Mannes  auf  andere  Weise
als  durch  Vertrag.  vo  kann  jeder  Ehegatte  von  dem  anderen  nach  Massgabe  der  bisherigen
  Gesetze  Ausgleichung  des  egewinns  verlangen,  wie  wenn  die  im  8  1  bestimmte
  Anderung  des  Güterstandes  nicht  eingetreten  wiäre.  Der  Anspruch  ist  nicht
bertragbar.  Er  verjährt  in  einem  Jahre;  die  Vorschrift  des  8  204  Satz  1  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  findet  keine  Anwendung.

4.  Bestimmt  sich  der  Guterstand  bisher  nach  d  Solmser  oder  dem
Mainzer  Rechte,  so  flnden  die  Vorsebriften  des  Artikel  46  88  2.  3  Anwendung.

Art.  55.  8  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsliche  Güterstand  der  Gemelnschaft
  des  bewercrlichen  Vermögens  und  der  Errungenschaft  nach
einem  der  Rechte,  welche  in  den  zum  Oberlandesgerichtsbesirke  Frankfüart
  a.  M.  gehörenden  Teilen  der  Bheinprovins  oder  in  der  Provinz  Sechleswig-Holstein
  gelten,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  über  die  Fahrnisgemeinschaft.

Tritt  für  eine  Ebe,  für  welche  die  Vorschriften  des  Jütischen  Low  massgebend
sind,  der  bereichnete  Güterstand  erst  zu  einer  spliteren  Zeit  ein,  so  gilt  die  Vorschrif,
des  Abs.  1  von  dieser  Zeit  an.

65  2.  Bei  dem  Güterstande  der  Kur-Cölnischen  Reohtsordnung  oder  des
Kur-Trierschen  Landroerhts  bleiben  statt  des  88  1551  Abs.  2  bei  dem  Güterstande
des  Jütischen  Low  bleiben  statt  der  88  1551,  1554  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die
bisherigen  Gesetze  für  den  Umfang  des  eingebrachten  Gutes  massgebend.

A  ʒ  3.  Die  Vorschriften  des  Artikel  46  §8  2,  3  und  des  Artikel  53  5  3  finden
nwendung.

Art.  56.  Ftir  Ehen,  deren  Guterstand  sich  nach  dem  Bheinfsehen
Bürgerlichen  Gesetsbueche  bestimmt,  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Bei  der  gesetzlichen  Gütergemeinschaft  treten  an  die  Stelle  der
bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die
Fahrnisgemeinschaft.

6  2.  Bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  treten  an  die  Stelle  der  bieherigen
  Gesetze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Errungenschaftsgemeinschaft.


8  8.  Boi  der  llmeinon  Gütergemeinsohaft  treten  an  die  Stelle  der
bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  ülber  die
allgemeine  Gütergemeinschaft.

Fortgesetste  Gütergemeinschaft  tritt  nur  ein,  wenn  sie  durch  EBEhevertrag
  vereinbart  ist.

4.  In  den  Füllen  der  838  1  bis  3  bestimmt  sich  die  Befugnis  des  Mannes  zur
Verfügung  über  ein  zum  Gesamtgute  gehörendes  Grundstück  nach  den  bisherigen

esetzen.

Die  Frau  kann  bis  zu  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch  auf  Grund  von  Tatsachen,  welche  nur  nach  den  bisherigen
  Gesetzen  die  Gtftertrennungsklage  rechtfertigen.  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
  klagen,  wenn  die  Tatsachen  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  eingetreten  sind.

I’st  bei  einem  der  in  den  gg  1  bis  39  bereichneten  Güterstände  nach
Artikel  1514  des  Rheinischen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vereinbart,  dass  die  Frau  im
Falle  des  Verzichts  auf  die  Gütergemeinschaft  ihr  eingebrachtes  Vermögen  schuldenfroi
zurttekuehmen  kann,  so  bleiben  für  die  Ausübung  des  Verzichts  die  bisherigen  Gesetze
massgebend.

5  6.  Ist  für  eine  Ehe  Ausschliessung  der  Gutergemeinschaft  nach  Massgabe  der
Artikel  1530  bis  1535  des  Rheinischen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vereinbart,  so  treten  an
die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  Vorschrifton  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dlber
das  gesetzliche  Güterrecht.  Die  Vorschrift  des  §  4  findet  entsprechende  Anwendung.

8  7.  Ist  in  den  Füllen  der  8§8§  1  bis  8,  6  der  Frau  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eine  Erbschaft  oder  ein  Vermüächtnis  angefallen,  so  sind  für
die  Befugnis  der  Frau  zur  Annahme  oder  Ausschlagung  die  bisherigen  Vorschriften

massgebend.
(Fortsetzung  folgt  Selite  462)

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