Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1492  -1495

folgen.  Der  Vertrag  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Steht  der  Abkömmling  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zu  dem  Verzichte  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.

Der  Verzicht  hat  die  gleichen  Wirkungen,  wie  wenn  der  Verzichtende
zur  Zeit  des  Verzichts  ohne  Hinterlassung  von  Abkömmlingen  gestorben
wäre.“7)

8  1492.  Der  überlebende  Ehegatte  lann  die  fortgesetzte  Güter--gemeinschaft
  jederzeit  aufheben.  Die  Aufhebung  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  für  den  Nachlaß  des  verstorbenen  Ehegatten  zuständigen
Gerichte;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form
abzugeben.  Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  den  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  und,  wenn  der  überlebende  Ehegatte  gesetzlicher  Vertreter
eines  der  Abkömmlinge  ist,  dem  Vormundschaftsgerichte  mitteilen.

Die  Aufhebung  kann  auch  durch  Vertrag  zwischen  dem
überlebenden  Ehegatten  und  den  anteilsberechtigten  Abkömmlingen  erfolgen.
  Der  Vertrag  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Steht  der  überlebende  Ehegatte  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter
Vormundschaft,  so  ist  zu  der  Aufhebung  die  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich.

§  1493.  Die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  endigt  mit  der
Wiederverheiratung  des  überlebenden  Ehegatten.

Der  überlebende  Ehegatte  hat,  wenn  ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
  minderjährig  ist  oder  bevormundet  wird,“s)  die  Absicht  der
Wiederverheiratung  dem  Vormundschaftsgericht  anzuzeigen,  ein  Verzeichnis
  des  Gesamtguts  einzureichen,  die  Gütergemeinschaft
aufzuhebeno)  und  die  Auseinandersetzung  herbeizuführen.  vo)  Das
Vormundschaftsgericht  kann  gestatten,  daß  die  Aufhebung  der
Gütergemeinschaft  bis  zur  Eheschließung  unterbleibt  und  daß  die  Auseinandersetzung
  erst  später  erfolgt.

§  1494.  Die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  endigt  mit  dem  Tode
des  überlebenden  Shegatten.

Wird  der  überlebende  Ehegatte  für  tot  erklärt,  so  endigt  die  fortgesetzte
  Gütergemeinschaft  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des
Todes  gilt.

§  1495.  Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling  kann  gegen  den
überlebenden  Ehegatten  auf  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  klagen:  '1)

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein  Rechtsgeschäft
der  in  den  §§  1444  bis  1446  bezeichneten  Art  ohne  Zustimmung
  des  Abkömmlinges  vorgenommen  hat  und  für
die  Zukunft  eine  erhebliche  HGefährdung  des  Abkömmlinges
zu  besorgen  ist;

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