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§  1498

Erlänterungen

(Fortsetzung  von  Seite  460)

6  S.  Bei  dem  Güterstande  der  Gütertrennung  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen
Gesetze  die  für  die  Gutertrennung  geltenden  Vorschriften  der  88  1427  bis  1430  des  Bürgerlichen
  Gesetsbuchs.  ·

§.DiokssoUliohollypothokdotsksubostohtvoudemsinttiwdokinckev
§§1biSZ,C.sbost-immtonndokungdossütokstsvckosSanarooohsnksiohoruvkdot
vorher  entstandenen  Ansprtche;  ist  sie  nicht  vor  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem
Eintritt  der  Ande  durch  Einschreibung  im  Hypotbekenregister  oder  darch  Eintragung
  im  Grundbuche  wirksam  geworden.  20  erlischt  sie.

10.  Ist  für  eine  Ehe  Dotalrecht  vereinbart,  so  fallt  die  Beschrinkung  der  Frau
in  der  Geschlftefthigkeit  weg.  Dies  gilt  jedoch  nicht  in  Ansehung  des  Heiratsguts.

Im  übrigen  bleiben  die  bisberigen  Gesetse  massgebend.

Art.  57.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsaliche  Guterstand  nach  den
Allgemeinen  Landrechte  Teil  II  Titel  1  Abschnitt  5  (Anmerkung:  sogen.
Verwaltungsgemeinschaft  des  Allg.  Landr.),  dem  gemeinen  Hoistrhe,  em

emeinen  Sachsenrechte,  der  Schaumnburgfisehen  Polfseiordmnung  von  1615.
em  Fuldischen,  dem  Wursburgischen  Rechte,  dem  Landrechte  der  oberen  Graf-"schaft
  Katseneinbogen  oder  dem  Fransösischen  Efvilgesetzsbuehe.  so  fluden
die  für  diese  Güterstände  massgebenden  Vorschriften  der  Artikel  45,  49,  50.  F2,
SB,  58  auch  Anwendung,  wenn  die  Ehegatten  den  ersten  ehelichen
Woelhnslts  nicht  fa  Preussen  gehabt  haben.
anteen  Französischen  Zivilgesetsbuche  wird  das  Badlische  Landrecht  gleich
gens  .

Mks.4-totaoshoIrdisches-dokt-seuhkttkelassblssdeselchneten
  Güterstände  Krafe  Ehevertrags  t,  finden  die  Vorschriften
dieser  Artikel  ohne  Rüchksicht  auf  den  ersten  ehelfehen  Welnsits  der
Ehegatten  Anwendung.

Besteht  für  eine  Ehe  kraft  Ehevertrags  der  Guterstand  des  Aemeinen
Dotalrechts,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  für  die  Gütertrennung
  #lkenden  Vorschrihen  der  §8§  1427  bis  1430  des  Bürgerlichen  des.tzbuchs.

Art.  50.  Fur  die  nach  den  Artikeln  46  bis  58  eintretende  Inderungz
des  Güterstandes  gelten  folgende  Vorschriften:

8  1.  Das  zurseit  der  Anderung  des  Guterstandes  vorhandene  Vermögen
  der  Ebegatten  wird,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  Artikel  49  8  2,  des
Artikel  53  §8  2  und  des  Artikel  54  2,  eingebrachtes  Gut,  Vorbehaltsgut  oder
Gesamtgut,  soweit  es  nach  den  bisherigen  Gesetsen  su  einer  dem  eingebrachten  Gute,
dem  Vorbehaltsgut  oder  dem  Gesamtgut  entsprechenden  Vermögensmasse  gehört.

Bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  findet  auf  Gegenstlnde,  die  nur
der  Nutzung  nach  zum  gemeinschaftlichen  Vermögen  geheören,  die  Vorschrift  des  §  1489
Sats  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Wird  infolge  der  Anderung  des  Guterstandes  das  Grundbuch  unrichtig
ao  Nen  3  für  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  Gerichtsgebühren  und  Stempel
nicht  orhoben.

5  3.  In  Ansehung  der  ver  der  Anderung  des  Guterstandes  entstandesen
  Verbindlichkeiten  der  Ehegatten  bestimmen  sich  die  Haftung  des
eingebrachten  Gutes,  des  Vorbehaltsguts  und  des  Gesamtguts  sowie  die  persönliche
Haftung  der  Ehegatten  nach  den  bisherigen  Gesetsen.  Dies  gilt  auch  für  das  Verhältnis
der  Ehegatten  unter  einander.

Soweit  sich  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  die  Frau  nach  den  bisherigen
Gesetzen  durch  die  Ausschlagung  ihres  Anteils  von  der  pPersönlichen  Haftung  befreien

t  erlischt  die  Haftung  mit  der  Beendigung  der  Gemeinschaft.

5  4.  Die  Geltendmachung  der  Ersatsansprüche,  welche  den  Ehegatten  auf
Grund  des  Güterstandes  gegen  einander  zustehen,  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs.

5.  Verelnbarungen,  weloche  die  Ehefetten  in  Abänderung  oder  Erglinzung
einzelnor  Vorschriften  des  gesetslichen  Güterrechts  getroffen  haben,  werden  von  der

nderung  des  Güterstandes  nicht  berührt.

Das  gleiche  gilt  von  einer  seitens  eines  Dritten  getroffenen  Anordnung  der
im  Abs.  1  bezeichneten  Art.

66Auf  einen  zur  Zeit  der  Anderung  des  Güterstandes  anhängigen  Rechtsstreit
  und  auf  die  Wirkung  der  Entscheidung  ist  die  Anderung  des  Guterstandes
ohno  Einffuss.

Das  gleiche  gilt  von  der  Wermögensauseinandersetzung  der  Ehegatten.
wenn  die  Ehe  auf  Grund  einer  vor  der  Anderung  des  Güterstandes  erhobenen  Klage
geschieden  wird.

5  7.  Auf  die  dem  überlebenden  Ehegatten  nach  den  bisberigen  Gesetzen  zustehonden
  Rechte,  die  durch  dieses  Gesetz  aufrecht  erhalton  werden,  finden  die  Vors
  hriften  des  §  19833  und  der  88  2335  bis  2337  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende.

Anwvendung.
(Tortsetsung  folgt  gelte  464)

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