Allgemeine  Gütergemeinschaft  l  1496  -  1500

2.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  das  Gesamtgut  in  der
Absicht,  den  Abkömmling  zu  benachteiligen,  vermindert
  hat;

3.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  seine  Verpflichtung,
dem  Abkömmling  Unterhalt  zu  gewähren,  verletzt  hat
und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung  des
Unterhalts  zu  besorgen  ist;

4.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  wegen  Verschwendung
  entmündigt  ist  oder  wenn  er  das  Gesamtgut  durch  Verschwendung
  erheblich  gefährdet;

5.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  die  elterliche  Gewalt
  über  den  Abkömmling  verwirkt  hat  oder,  falls  sie
ihm  zugestanden  hätte,  verwirkt  haben  würde.7)

§  1496.  Die  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  tritt

in  den  Fällen  des  §  1495  mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  ein.  Sie
tritt  für  alle  Abkömmlinge  ein,  auch  wenn  das  Urteil  auf  die
Klage  eines  der  Abkömmlinge  ergangen  ist.

§  1497.  Nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft

findet  in  Ansehung  des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung  statt.7)

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis  der

Teilhaber  am  Gesamtgute  nach  den  88  1442,  1472,  1473.

§  1498.  Auf  die  Auseinandersetzung  finden  die  Vorschriften  der
§§  1475,  1476,  des  §  1477  Abs.  1  und  der  §§  1479  bis  1481  Anwendung:
an  die  Stelle  des  Mannes  tritt  derüberleben  de  Ehegatte,“")
an  die  Stelle  der  Frau  treten  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge.
  Die  im  §  1476  Abs.  2  Satz  2  bezeichnete  Verpflichtung  besteht
nur  für  den  überlebenden  Ehegatten.

§  1499.  Bei  der  Auseinandersetzung  fallen  dem  überlebenden
Ehegatten  zur  Last:

1.  die  ihm  bei  dem  Eintritte  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
obliegenden  Gesamtgutsverbindlichkeiten,  für  die  das  eheliche
Gesamtgut  nicht  haftete  oder  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
zu  einander  ihm  zur  Last  fielen;

2.  die  nach  dem  Eintritte  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  entstandenen
  Gesamtgutsverbindlichkeiten,  die,  wenn  sie  während
der  ehelichen  Gütergemeinschaft  in  seiner  Person  entstanden
wären,  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  ihm  zur
Last  gefallen  sein  würden;

3.  eine  Ausstattung,  die  er  einem  anteilsberechtigten  Abkömmling
  über  das  dem  Gesamtgut  entsprechende  Maß  hinaus
oder  die  er  einem  nicht  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  versprochen
  oder  gewährt  hat.

8  1500.  Die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  müssen  sich  Verbindlichkeiten
  des  verstorbenen  Ehegatten,  die  diesem  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  zur  Last  fielen,  bei  der  Auseinandersetzung
auf  ihren  Anteil  insoweit  anrechnen  lassen,  als  der  überlebende  Ehegatte

—  463  —1