8  1501
8  1503

8  1504
8  1505

Erläuterungen

L  1924

J7  2050

78  1491,  1501
7  1480

80  2325  ff.

(Fortsetzung  von  Selte  462)

68.  Soweit  Dnach  diesem  Gesetse  für  den  Güterstand  die  Vorschriften  des

Bürgerlichen  Gesetzbuchs  massgebend  sind,  finden  auch  die  für  den  Güterstand  geltenden
  AN##  #  hriften  der  Zivilprozessordnung  und  der  Konkursordnung  Anwendung.

B"  9.  Die  Wirksamnkeit  des  nach  diesem  Gesets  eintretenden  Guterstandes
  gegenüber  Dritten  bestimmt  sich  nach  den  für  die  Wirksamkeit  des  bis
herigen  Gterstandes  geltenden  Vorschriften.  Die  Bestimmungen  des  Allgemeinen
Landrechts  Teil  II  Titel  4  88  352,  358,  425  treten  jedoch  ausser  Kraft.

Eine  eapltere  Anderung  des  Guterstandes  ist  Dritten  gegenuber
nur  nach  Massgabe  des  98  1435  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wirksaom.
Das  gleiche  gilt  von  einem  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erhobenen
  Ein  Errurhe  des  Mannes  gegen  den  bLelbetändigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschüfts
  dureoeh  die  Frau  und  von  einem  nach  der  bezeichneten  Zeit  erklärten
Widerrufe  der  Kin  williguns  des  Mannes  su  dem  Betriebe.

Art.  60.  Für  einen  Ehevertrag,  durch  den  an  die  Stelle  des  nach  diesem
Gesets  eintretenden  Güterstandes  eine  andere  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetsbuchs  zulässige  Regelung  des  Güterstandes  gesetst  oder  der  bereichnete  Gtterstand
  in  einzelnen  Beziehungen  gelndert  wird,  für  die  Eintragung  des  Ehevertrags  in
das  Güterrechtsregister  und  für  den  Antrag  auf  die  Eintragung  werden  Gerichtsebühren

  und  Stempel  nleht  erhoben,  wenn  der  Vertrag  vor  dem  Ablauf  eines
ahres  nach  der  Anderung  des  Güterstandes  geschlossen  wird.

Das  gleiche  gilt  für  die  Aufnahme  von  Vermögensverseichnissen  und
Auseinandersetauns###rkunden,  wenn  sie  wegen  der  Anderung  des  bisherigen
güterstanden  von  den  Ehegatten  vor  dem  im  Abs.  1  beseichneten  Zeitpunkte  #
antragt  wird.

*„  61.  8  1.  Bestimmt  sich  der  Güterstand  einer  Ebe  nach  dem  Burgerlichen
  Gesetzsbuche  für  das  Königreich  Sachsen,.  so  treten  an  die  Stelle  der
bisherigen  Vorschriften:

1.  wenn  die  Ehegatten  nach  dem  gesetzlichen  Güterrechte  leben,  die  Vorschriften
  des  Bärgerlichen  Gesetzbuchs  über  das  gesetsliche  Güterrecht;
2.  wenn  der  Frau  die  freie  Verfügung  über  ihr  Vermögen  durch  Ehevertrag
vorbehalten  ist,  die  für  die  Gütertrennung  geltenden  Vorschriften  der  88  1421
bis  1430  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;
3.  wenn  zwischen  den  Ehegatten  allgemeine  Gütergemeinschaft  vereinbart  ist,
die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  allgemeine  Güteremeinschaft;
  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  tritt  nur  ein,  wenn  sie
Jarch  Ehevertrag  vereinbart  wird.

8  2.  Ftür  Ehen,  deren  Güterstand  sich  ausser  den  Fallen  des  8  1  kraft  Ger
setzes  oder  Ehevertrags  nach  einen  in  einem  anderen  Bundesstaate  geltenden
  Güterrechte  bestimmt,  kann,  wenn  nach  den  Gesetzen  des  anderen  Bundesstaats
  an  die  Stelle  des  bisherigen  Güterrechts  ein  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche

eregelter  Güterstand  tritt,  dieser  Güterstand,  umnbeschadet  der  Vorschriften  der
reikel  57,  58,  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürferliener  Gesetzbuchs  oder  einem  späteren
Zeitpunkt  an  durch  Königliche  Verordnung  eiugeführt  werden.  (Anmerkung:
vgl.  die  Kgl.  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899  betr.  den  Güterstand  bestehender  Ehen
Ges.  Samml.  1899,  Seite  607.)  .
3.  Auf  die  nach  Massgabe  der  88  1,  2  eintretende  Anderung  des  Güterstandes
finden  die  Vorschriften  der  Artikel  59,  60  entsprechende  Anwendung.

Art.  G2.  Ein  Güterstand,  für  den  die  bisherlgen  Gesetse  in  Kraft
dlelben,  kann  durch  Ehevert#  nur  nach  Massgabe  der  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgehoben  oder  gelndert  werden.

Auf  einen  solchen  Ehevertrag  findet  die  Vorschrift  des  Artikel  60  Abs.  1  Anwendung,
  wenn  er  vor  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  geschlossen  wird.

Art.  63.  Wird  der  Wohnsits  des  Mannes  nach  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  verlegt,  so  fluden  die  Vorschriften  des:#  1438
des  Bürgerlichen  Gesotzbuchs  entsprechende  Anwendung;  ein  von  dem  gesetslichen
Guterrechte  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  abweichender  Gterstand  steht  einem
vertragsmussigen  gleich.

Art.  64.  Far  die  nach  diesem  Gesetz  erforderlichen  Eintragungen  in  das
Guüterrechtsregister  gelten  die  Vorschriften  der  S86  1558  bis  1563  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

Art.  65.  Begründen  Ehegatten  nach  dem  Inkrafttreten  des  Büurger-LlÜchen
  Gesetzbuchs  in  Preussen  einen  Wohnsits,  sco  gelten  die  Vorschriften

(Fortsetzung  folgt  Seite  466)