Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1501—1505

nicht  von  dem  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  Deckung  hat  erlangen
können.

In  gleicher  Weise  haben  sich  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
anrechnen  zu  lassen,  was  der  verstorbene  Ehegatte  zu  dem  Gesamtgute
zu  ersetzen  hatte.

§  1501.  Ist  einem  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  für  den  Verzicht
  auf  seinen  Anteil  eine  Abfindung  aus  dem  Gesamtgute  gewährt
worden,  5)  so  wird  sie  bei  der  Auseinandersetzung  in  das  Gesamtgut  eingerechnet
  und  auf  die  den  Abkömmlingen  gebührende  Hälfte  angerechnet.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  mit  den  übrigen  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  schon  vor  der  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  eine  abweichende  Vereinbarung  treffen.  Die  Vereinbarung  bedarf
der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundungz  sie  ist  auch
denjenigen  Abkömmlingen  gegenüber  wirksam,  welche  erst  später  in
die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  eintreten.

§  1502.  Der  überlebende  Ehegatte  ist  berechtigt,  das  Gesamtgut
oder  einzelne  dazu  gehörende  Gegenstände  gegen  Ersatz  des  Wertes  zu
übernehmen.  Das  Recht  geht  nicht  auf  den  Erben  über.

Wird  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  auf  Grund  des  8  1495
durch  Urteil  aufgehoben  so  steht  dem  überlebenden  Ehegatten
das  im  Abs.  1  bestimmte  Recht  nicht  zu.  Die  anteilsberechtigten  Ab-Wmmlinge
  können  in  diesem  Falle  diejenigen  Gegenstände  gegen  Ersatz
des  Wertes  übernehmen,  welche  der  verstorbene  Ehegatte  nach  8  1477
Abs.  2  zu  übernehmen  berechtigt  sein  würde.  Das  Recht  kann  von  ihnen
nmur  gemeinschaftlich  ausgeübt  werden.

§  1503.  Mehrere  anteilsberechtigte  Abkömmlinge  teilen  die
ihnen  zufallende  Hälfte  des  Gesamtguts  nach  dem  Verhältnisse  der  Anteile,
  zu  denen  sie  im  Falle  der  gesetzlichen  Erbfolge  7°0)  als  Erben  des
verstorbenen  Ehegatten  berufen  sein  würden,  wenn  dieser  erst  zur  Zeit
der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gestorben  wäre.

Das  Vorempfangene  kommt  nach  den  für  die  Ausgleichung  unter
Abkömmlingen  geltenden  Vorschriften  zur  Ausgleichung,'7)  soweit  nicht
eine  solche  bereits  bei  der  Teilung  des  Nachlasses  des  verstorbenen  Ehegatten
  erfolgt  ist.

Ist  einem  Abkömmlinge,  der  auf  seinen  Anteil  verzichtet  hat,
eine  Abfindung  aus  dem  Gesamtgute  gewährt  worden,  so  fällt  sie
den  Abkömmlingen  zur  Last,  denen  der  Verzicht  zustatten  kommt.e)

1504.  Soweit  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  nach  §  1480
den  Gesamtgutsgläubigern  haften,  sind  sie  im  Verhältnisse  zu  einander
nach  der  Größe  ihres  Anteils  an  dem  Gesamtgute  verpflichtet.  Die
Verpflichtung  beschränkt  sich  auf  die  ihnen  zugeteilten  Gegenstände;
die  für  die  Haftung  des  Erben  geltenden  Vorschriften  der  §§  1990,
1991  finden  entsprechende  Anwendung.7)

8  1505.  Die  Vorschriften  über  das  Recht  auf  Ergänzung  des
Pflichtteils  finden  zu  Gunsten  eines  anteilsberechtigten  Abkömmlinges
entsprechende  Anwendung;so)  an  die  Stelle  des  Erbfalls  tritt  die  Beendigung
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  als  gesetzlicher  Erbteil  gilt

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