Erläuterungen

*1506  81  2339  ff.
8  1507  82  2353  ff.
8  1508  s3)  Diese  Ausschließung  kann  nur  im  ganzen  erfolgen;  die  einönnen

  nicht  durch  „Vertrag“  geändert  werden;  §  1518.  ie  „Auschließung

  der  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft“  bedarf  zur  Wirksamkeit

81  gegen  den  Gläubigern  der  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister;  8  1435.
50909  4  2335

#elnen  Vorschriften  des  BGB.  über  „fortgesetzte  Eütergemein#chaft
i

8  1510  sꝛ  1508,  1509.
*  1511  sva)  §  1516.
ss)  an  dem  „Vorbehaltsgute“"  (88  1440,  1441)  und  sogen.
„Sondergute“  11439).
s0  203  ff.
o)  soll  heißen:  8  1501.
8  1512  voa)  §  1516.

(Fortsetzung  von  Seite  464)

der  Artikel  45  bis  60,  62  bis  64  von  der  Zeit  der  Beßründung  des  Wohnsitzes
an;  diese  Zeit  tritt  an  die  Stelle  der  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

Ist  jedoch  der  Güterstand  der  Ehe  schon  durch  die  Gesetze  eines  anderen
Bundesstaats  gelndert  worden,  so  flnden  nur  die  Vorschriften  der  Artikel  63,  64
Anwendung.

Art.  66.  Bei  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  für  welche  die
bisherigen  Gesetze  massgebend  bleiben,  finden  auf  die  Erteilung  eines  Zeugnisses  über
die  Fortsetzung  der  Gttergemeinschaft  die  Vorschriften  des  §  1507  des  Burgerlichen
Gesetzbuchs  Anwendung

Art.  67.  8  1.  Ist  eine  Ehe,  für  welche  allgemelne  Gütergemeinschaft
nach  Fuldischem  Rechte  bestanden  hat,  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst,  so  tritt  im  Falle  der  Wiederverheiratung
  des  überlebenden  Ehegatten  Einkindschaft  nicht  ein.  Der  Ehegatte  ist
zur  Abschichtung  seiner  Abkömmlinge  aus  früheren  Ehen  verpflichtet.

Den  Abkömmlingen  gebührt  die  Hälfte  des  Wertes  des  Gesamtguts  zur  Zeit
der  Wiederverheiratung;  die  Forderung  wird  zur  Halfte  sofort,  bei  minderjährigen  Abkömmlingen
  mit  dem  Eintritte  der  Grossjihrig  keit,  zur  Haälfte  mis  dem  Tode  des  überlebenden
  Ehogatten  fullig.  Die  Abkömmlinge  können  für  ihre  Forderung  die  Bestellung
  einer  Sicherungshypothek  verlangen.  Auf  das  Verhkltnis  der  Abkömmlinge
unter  einander  finden  die  Vorschriften  des  §  1503  des  Burgerlichen  Gesetzbuchs  ent-"sprechende
  Anwendung.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Abschichtung  abweichend  von  den  Vorschriften
  des  Abs.  2  geregelt  wird,  bedarf,  wenn  ein  Abkömmling  unter  elterlicher
Gewalt  oder  Vormundschaft  steht,  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.

2.  Ist  eine  Ehe  mit  dem  Gtterstande  der  allgemeinen  Gutergemeinschaft
  nach  Verdener  Rechte  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetz---buchs
  durch  den  Tod  der  Frau  aufte  —  so  ist  der  Mann  im  Falle  der  Wioderverheiratung
  zur  Abschichtung  seiner  Abkömmlinge  aus  früheren  Ehen  nach  Massgabe
der  Vorschriften  des  bisherigen  Rechtes  verpflichtet.

3.  In  den  Fullen  der  ,  2  finden  die  Vorschrilten  des  §  1314  Abs.  2  und  des
5  1498  Abs  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Bayerisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.

Vereine.

Art.  4.  Für  die  Entziehung  der  Rechtsfäbigkeit  eines  Vereins  nach

43  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  für.  die  Erhebung  des  Einspruchs  gegen

ie  Eintragung  oines  Vereins  oder  einer  Anderung  der  Satsung  in  das  Vereinsrogister
nach  8  61  Abs.  2  und  §  71  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzsbuchs  ist  die  Distriktsolizeibehörde.
  in  München  die  Polizeidirektion,  zuständig.  Gegen  den

eschluss  auf  Entziehung  der  Rechtsfühigkeit  sowie  gesen  den  Einspruch  findet  binnen

einer  Frist  von  zwei  Wochen  Beschworde  an  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,
statt.  Gegon  die  Entscheidung  der  Regierung  ist  weitere  Beschwerde  an  den
Verwaltungsgerichtshof  zullssig.  Für  die  Beschworde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
gelten  die  Vorschriften  des  Artikel  45  Abs.  2.  3  des  Gosetzes  vom  8.  August  1878,  betreffend
  die  Errichtung  eines  Vorwaltungsgeorichtshoffes  und  das  Verfahren  in  Vorwaltungsrechtssachen.


(Fortsetzung  felgt  Seite  468)

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