Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1506—  1513

der  dem  Abkömmlinge  zur  Zeit  der  Beendigung  gebührende  Anteil  an
dem  Gesamtgut,  als  Pflichtteil  gilt  die  Hälfte  des  Wertes  dieses  Anteils.

§  1506.  Ist  ein  gemeinschaftlicher  Abtömmling  erbunwürdig,  so
ist  er  auch  des  Anteils  an  dem  Gesamtgut  unwürdig.  Die  Vorschriften
über  die  Erbunwürdigkeit  finden  entsprechende  Anwendung.#)

§  1507.  Das  Nachlaßgericht  hat  dem  überlebenden  Ehegatten
auf  Antrag  ein  Zeugnis  über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  zu
erteilen.  Die  Vorschriften  über  den  Erbschein  finden  entsprechende
Anwendung.)

8  1508.  Die  Ehegatten  #Unnen  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  durch  Ehevertrag  ausschließen.)

Auf  einen  Ehevertrag,  durch  welchen  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  ausgeschlossen  oder  die  Ausschließung  aufgehoben  wird,  finden
die  Vorschriften  des  §  1437  Anwendung.

§  1509.  Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  die  Ehe  durch
seinen  Tod  aufgelöst  wird,  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  durch
letztwillige  Verfügung  ausschließen,  wenn  er  berechtigt  ist,  dem  anderen
Ehegatten  den  Pflichtteil  zu  entziehen  "#)  oder  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
  zu  klagen.“)  Auf  die  Ausschließung  finden  die  Vorschriften
über  die  Entziehung  des  Pflichtteils  entsprechende  Anwendung.)

§  1510.  Wird  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ausgeschlossen,“)
  so  gilt  das  gleiche  wie  im  Falle  des  §  1482.

§  1511.  Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  die  Ehe  durch
seinen  Tod  aufgelöst  wird,  einen  gemeinschaftlichen  Abkömmling  von
der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  durch  letztwillige  Verfügung  ausschließen.#)


Der  ausgeschlossene  Abkömmling  kann,  unbeschadet
seines  Erbrechts,#))aus  dem  Gesamtgute  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  die  Zahlung  des  Betrags  verlangen,  der  ihm  von  dem
Gesamtgute  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  als  Pflichtteil  gebühren
würde,  wenn  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  nicht  eingetreten  wäre.
Die  für  den  Pflichtteilsanspruch  geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung.-)

Der  dem  ausgeschlossenen  Abkömmlinge  gezahlte  Betrag
wird  bei  der  Auseinandersetzung  den  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
nach  Maßgabe  des  §  1500  angerechnet..o)  Im  Verhältnisse  der
Abkömmlinge  zueinander  fällt  er  den  Abkömmlingen  zur
Last,  denen  die  Ausschließung  zustatten  kommt.

§  1512.  Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  mit  seinem  Tode
die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  eintritt,  den  einem  anteilsberechtigten
Ablömmlinge  nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
gebührenden  Anteil  an  dem  Gesamtgute  durch  letztwillige  Verfügung  bis
auf  die  Hälfte  herabsetzen.o0#)

§  1513.  Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  mit  seinem  Tode
die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  eintritt,  einem  anteilsberechtigten  Ab-#mmlinge
  den  diesem  nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  gebührenden  Anteil  an  dem  Gesamtgute  durch  letztwillige  Verfü-—

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