Erläuterungen
o1)  g8  2333,  1516.
1516.
tr  1  1  zu  8  90  am  Ende.  §  2049  Abs.  2.  E.  137
")  vgl.  Anhang  1  zu  am  Ende.  2.  E.  137.
s5)  z.  S  ndersãhrig.  88  106,  114.

rv)  vgl.  Note  s8.

(Fort#netzung  von  Selte  466)

ZEahlungen  aus  öffentlichen  Kassen.

Art.  11.  Zahlungen  aus  öffentlichen  Kassen  sind,  soweit  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  an  der  Kasse  in  Empfang  zu  nehmen,  welche  die  Zahlung  zu  leisten  hat.

Anufrechnung  gesen  Gehllter  und  Pensionen.  Dbertragung  von
Witwen-  und  Waisenbesügen.

Art.  12.  Gegen  die  Ansprüche  der  Hof-,  Staats-  und  Gemeindebeamten,  öffentlichen
  Diener  und  Geistlichen  auf  Gehalt  oder  Pension  können  Ansprüche  aus  dem
Amts-  oder  Dienstverhältnisse  sowie  die  von  dom  Gehalt  oder  der  Pension  zu  entrichtenden
  Steuern  oder  Umlagen  unbeschrinkt  aufgerechnet  worden.

Für  die  Ansprüche  der  Hinterbliebenen  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Bediensteten
auf  Witwen-  und  eisenbesuge  Eilt  das  gleiche  in  Ansehung  der  von  den  Bezügen  zu
entrichtenden  Steuern  oder  Umlagen.  Die  Witwen-  und  Waisenbesüge  können  weder
abgetreten  noch  verpflndet  werden.

Auf  die  Bezüge  der  Angehörigen  des  Heeres  und  deren  Witwen  und  Waisen
finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

Bierlieferungsvertrag.

Art.  18.  Wird  zwischen  einem  Brauer  und  einem  Wirte  ein  Vertrag  über  die
Lieferung  von  Bier  ohne  Bestimmung  der  Menge  dos  su  liefornden  Bieres  geschlossen.
so  gilt,  soweit  nicht  ein  anderes  vereinbart  Sirch-  als  Gegenstand  des  Vertrags  der

esamto  Bedarf  an  Bier,  der  sich  in  dem  Gewerbebetriebe  des  Wirtes  während  der
auer  des  Vertragsvorhlltnisses  ergibt.  Der  Wirt  ist  verpflichtet,  den  Bedarf  ausschliesslich
  von  dem  Brauer  zu  beziehen,  der  Brauer  bat  dem  Wirte  die  jeweils
verlangten  Mengen  zu  liefern.  Ist  die  Dauer  des  Vertragsverhhlltnisses  nicht  bestimmt,
so  kann  dieses  von  jedem  Teile  für  den  Schluss  des  Monats  September  jedes  Jahres
gekündigt  werden.
eht  das  Geschüft  des  einen  odor  des  anderen  Teiles  durch  Rechtsgeschlft
unter  Lebenden  auf  einen  Dritten  über,  so  hat  der  bisherige  Inhaber  dafür  einzustehen,
  dass  der  neue  Inhaber  in  den  Vertrag  eintritt,

Art.  14.  Ist  bei  dem  Bestehen  eines  Vertragsverhlltnissetn  der  im  Artikoel  12
Abs.  1  beseichneten  Art  der  Wirt  Eigentttmer  des  Grundstüc  ks,  auf  welchem
or  sein  Geschlft  betreibt,  so  kann  der  Brauer  verlangen,  dass  ihm  für  den  gestundeten
oder  rückständigen  Kaufpreis  des  gelieferten  Bieres  eine  Sicherungshypothek  an
dem  Grundstücke  bestellt  wird.

Hat  der  Wirt  noch  andere  Grundstücke,  die  mit  dem  seinem  Goschuftsbetriebe
  dienenden  Grundstiücke  gemeinschaftlich  bewirtschaftet  werden,  so  kann  die
Erstreckung  dor  Sicherungsbypothek  auf  diese  Grundstücke  vorlangt  worden,  soweit
sie  erforderlich  ist,  damit  der  Betrag  des  Kaufpreises  durch  den  Wert  der  Grundstücke
doppent  gedeckt  wird.  Der  Wert  wird  unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,  die
der  Sicherungshypothek  im  Range  vorgehen.

Gesinderecht.

Art.  15.  Auf  das  Rechtsverhlltnis  zwischen  der  Dienstherrschaft  und  dem
Dienstboten  finden  die  allgemeinen  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  nur
insoweit  Anwendung.  als  sich  nicht  aus  den  Artikeln  16—28  ein  anderes  ergibt.

Art.  16.  Personen,  die  nicht  im  Bositze  der  bürgerlichen  Ehrenrechto  sind  oder
unter  Polizeiaufsicht  stchen,  kann  die  Polizeibehörde  das  Halten  von  Dienstboten  unter
achtzsehn  Jahren  utersafen.

Personen,  die  nach  §  361  Nr.  6  des  Strafgesetzbuchs  polizeilicher  Aufsicht  unterstellt
  sind,  dürfen  Dienstboten  unter  einundzwanzig  Jahren  nicht  halten.

Die  Entlassung  von  Dienstboten,  welche  diesen  Vorschriften  zuwider  gehalten
werden,  kann  von  dor  Polizeibehördo  erzwungen  werden.

Art.  17.  Verdingt  sich  ein  Dienstbokte  an  mehrere  Dienstherrschaften
für  dieselbe  Zeit,  so  hat  er  bei  derienigon  Dienstherrschaft  auf  deren  Verlangen  einzutreten,
  mit  welcher  er  don  Dienstvertrag  zuerst  geschlossen  har;  den  übrigen
Dienstherrschaften  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtot.

(Fortsetzung  folat  Selte  470)

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