Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1514  -  1518

gung  entziehen,  wenn  er  berechtigt  ist,  dem  Abkömmlinge  den  Pflichtteil
zu  entziehen.?:)  Die  Vorschriften  des  §  2336  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende
  Anwendung.

Der  Ehegatte  kann,  wenn  er  nach  §  2338  berechtigt  ist,  das  Pflichtteilsrecht
  des  Abkömmlinges  zu  beschränken,  den  Anteil  des  Abkömmlinges
am  Gesamtgut  einer  entsprechenden  Beschränkung  unterwerfen.

§  1514.  Jeder  Ehegatte  kann  den  Betrag,  den  er  nach  §  1512  oder
nach  §  1513  Abs.  1  einem  Abkömmling  entzieht,  auch  einem  Dritten  durch
letztwillige  Verfügung  zuwenden.“)

1515.  Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  mit  seinem
Tode  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  eintritt,  durch  letztwillige  Verfügung
  anordnen,  daß  ein  anteilsberechtigter  Abkömmling  das  Recht
haben  soll,  bei  der  Teilung  das  Gesamtgu#t  oder  einzelne  dazu  gehörende
EGegenstände  gegen  Ersatz  des  Wertes  zu  übernehmen.“)

Gehört  zu  dem  Gesamtgut  ein  Landgut,  so  kann  angeordnet
werden,  daß  das  Landgut  mit  dem  Ertragswert  oder  mit  einem
Preise,  der  den  Ertragswert  mindestens  erreicht,  angesetzt  werden  soll.“)
Die  für  die  Erbfolge  geltenden  Vorschriften  des  §  2049  finden  Anwendung.


Das  Recht,  das  Landgut  zu  dem  im  Abs.  2  bezeichneten  Werte
oder  Preise  zu  übernehmen,  kann  auch  dem  überlebenden  Ehegatten
  eingeräumt  werden.

§  1516.  Zur  Wirksamkeit  der  in  den  §8  1511  bis  1515  bezeichneten
  Verfügungen  eines  Ehegatten  ist  die  Zustimmung  des  anderen
Ehegatten  erforderlich.

Die  Zustimmung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  erteilt  werden.
  Ist  der  Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,)
  so  ist  die  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters  nicht
erforderlich.  Die  Zustimmungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen
der  notariellen  Beurkundung.  Die  Zustimmung  ist  unwiderkuflich.


Die  Ehegatten  können  die  in  den  88  1511  bis  1515  bezeichneten
Verfügungen  auch  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente  treffen.

*  1517.  Zur  Wirksamkeit  eines  Vertrags,  durch  den  ein  gemeinschaftlicher
  Abkömmling  einem  der  Ehegatten  gegenüber  für  den  Fall,
daß  die  Ehe  durch  dessen  Tod  aufgelöst  wird,  auf  seinen  Anteil  am  Gesamtgute
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  verzichtet  oder  durch  den
ein  solcher  Berzicht  aufgeheben  wird,  ist  die  Zustimmung  des  anderen
Ehegatten  erforderlich.  Für  die  Zustimmung  gelten  die  Vorschriften  des
g  1516  Abs.  2  Satz  3,  4.

Die  für  den  Erbverzicht  geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung.°)

8  1518.  Anordnungen,  die  mit  den  Vorschriften  der  88  1483
bis  1517  in  Widerspruch  stehen,  können  von  den  Ehegatten  weder  durch
letztwillige  Verfügung  noch  durch  Vertrag  getroffen  werden.#)

—  469  —