8  1519

8  1522

1524
1525
1526
1527

—

Erläuterungen

1)  Für  die  Frage:  In  welchen  Ehen  gilt  Errungenschaftsgemein  Getr
ilt  das  Note  1  zu  §  1437  unter  A.  Gesagte  entsprechend  vgl.  z.  B.  für
*  AG.  Art.  58,  54,  56  §  2.  —  Im  Gegensatze  zur  „allgemeinen
####3t#  #Cvgl.  Note  1  zu  8  145.  unter  B.)  erstreckt  sich  die  Errungenchaftsgemeinschaft
  (ein  Fall  der  „artikulären  Eütergemeinschaft“),  wie
chon  das  Wort  es  ausdrückt,  nur  auf  das,  was  die  Ehegatten  während  der
he  durch  ihre  Tätigkeit  oder  als  Ertrag  ihres  eingebrachten  Vermögens  erwerben
  („erringen“).  Diesem  „SGesamtgut"“  steht  gegenüber  das  ##eingebrachte
  Gut“  des  Mannes  oder  der  Frau  (§8  1520—1525)  und  das
„Vorbehaltsgut“  der  Frau  (§  1526).  Es  kommen  also  die  vorbezeichneten
  4  Vermögensmassen  in  Frage.  Die  „Errungenschaftsgemeins  “
trägt  dem  Gedanken  Rechnung,  daß  die  Arbeit  der  Eheleute  eine  gemein  -
liche  ist,  und  daß  deren  Erträge  deshalb  ihnen  beiden  gebühren.  Wenn  also
z.  B.  bei  Eingehung  der  Ehe  der  Mann  ein  Geschäft  hat,  in  dem  die  Frau
üam  Walsen  soll,  so  kann  der  Frau  ihr  „Anteil  am  Erwerbe'“  durch
zsührung  der  „Errun  nschafts-Gemeinschaft"  mittels  Ehevertrages
gesi  werden.  '  dies  nicht,  so  gilt  das  „gesetzliche  Güterrecht“,
und  danach  gehört  der  „Erwerb"“  allein  dem  Manne  (ogl.  Anhang  1
zu  8  1363  unter  I—IV  und  §  1356).

2)  §  1439  und  Note.

3.  B.  Leibrenten.

.  B.  Lebensversicherungssumme.

sogen.  „Surrogation“.  vgl.  Note  9  zu  8  1370.
1383.
1441.
er  etwas  anderes  behauptet,  muß  es  beweisen.

sJes  ee

(Tortsetzrung  von  Seite  468)

Art.  18.  Das  Draufgeld  wird  im  Zweifel  mwmicht  vom  Lohne  abgesogen  und
im  Falle  der  Aufhebung  des  Dienstverhlltnisses,  wenn  die  Dienstherrschaft  zum
Schadensersatze  verpflichtet  ist,  nicht  auf  den  zu  ersetzenden  Betrag  angerechnet.

Art.  19.  Der  Dienstbote  ist  der  Dienstherrschaft  zur  Treue  verpflichtet;  er
hat  den  Anordnungen  der  Dienstherrschaft  oder  ihros  Vertreters  in  Ansehung
der  ihm  nach  dem  Vertrag  und  der  Sitte  obliegenden  Verrichtungen  und  der  hhuslichen
  Einrichtungen  Folge  zu  leisten.  der  Dienstherrschaft  und  ihrem  Vertreiter
Achtung  zu  erweisen  und  sioh  anstündig  zu  führen.  In  Fullen  der  Not  hat  er
vorübergehend  auch  solche  seinen  Krlften  und  seiner  Stellung  entsprechende
Pioenste  zu  leisten,  die  nicht  zu  seinen  im  Vertrage  bestimmten  Obliegenheiten

ehören.
s  Art.  20.  Ist  der  den  Dienstboten  zu  gewlhrende  Lohn  nach  Ilngeren  Zeitabschnitten
  als  Vierteljahren  bemessen,  so  kann  der  Dienstbote  nach  dem  Ablaufe
von  je  drei  Monaten  der  Dienstseit  die  Zahlung  der  Hälfte  des  auf  diesen  Zeitraum
treffenden  Betrags  verlangen.

Art.  21.  Die  Diensthberrschaft  kann  ibre  Entschldigungsansprüche  wegen
einer  auf  Vorsatz  oder  grober  Fahrlsssigkeit  beruhenden  Verletzung  der  dem
Dienstbeten  obliegenden  Wopflehtungen  gegen  dessen  Lohnforderung  unbeschrän  kt
aufrechnen.

Art.  22.  Das  Dienstverhhltnis  eines  landwirtschaftlichen  Dienstboten
ist  im  Zweifel  als  für  ein  Dienstjahr  und.  falls  es  im  Luufe  eines  Dienstjahres
beginnt,  als  für  die  Zeit  bis  zum  Schlusse  dieses  Dienstjahres  eingegangen  anzusehen.
  Ist  das  Dienstverhlltnis  auf  unbestimmte  Zeit  eingegangen,  so  ist  die
Kündigung  nur  für  den  Schluss  eines  Dienstjahres  und  nur  unter  Einhaltung
  einer  Kündigungefrist  von  sechs  Wochen  zullssig.  Das  Dienstjahr
beginnnt  am  1.  Februar.

Bei  anderen  Dienstboten  tritt  an  die  Stelle  der  im  8  621  Abs.  4  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten  Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen  eine
solche  von  einem  Monate.

Art.  23.  Das  Dienstverhlltnis  kann  von  jedem  Teile  ohne  Einbaltung  einer
Kündigungsfrist  gekündigt  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.  Die
Kündigung  ist  auch  schon  vor  dom  Antritte  des  Dienstes  zullissig.

Art.  24.  Als  ein  wichtiger  Grund,  der  die  Dienstherrschaft  gur  Kündigung
  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  berechtigt.  ist  es,  sofern  nicht
besondere  Umstünde  eine  andere  Beurteilung  rechtfertigen.  namentlich  anzusehen:

1.  wenn  der  Dienstbote  die  Dienstherrschaft  bei  Eingehung  des  Dienstvertrags  dorch
Vorseigung  oines  falschen  oder  gefllschten  Dienstrzeugnisses  oder  Dienstbotenbuchs

(Fortsetzung  folgt  Selte  472)

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