Errungenschaftsgemeinschaft  1519—  1528

3.  Errungenschaftsgemeinschaft:)

§  1519.  Was  der  Mann  oder  die  Frau  während  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  erwirbt,  wird  gemeinschaftliches  Vermögen  beider
Ehegatten  (Gesamtgut).

Auf  das  Gesamtgut  finden  die  für  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  geltenden  Vorschriften  des  §  1438  Abs.  2,  3  und  der
8§§  1442  bis  1453,  1455  bis  1457  Anwendung.

8  1520.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  ihm  bei  dem
Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  gehört.

5  1521.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  er  von
Todeswegen  oder  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung
  oder  als  Ausstattung  erwirbt.  Ausgenommen  ist  ein  Erwerb,  der
den  Umständen  nach  zu  den  Einkünften  zu  rechnen  ist.

§  1522.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  sind  Gegenstände,
die  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können,-)  sowie  Rechte,
die  mit  seinem  Tode  erlöschen  :)  oder  deren  Erwerb  durch  den  Tod  eines
der  Ehegatten  bedingt  ist.“)

8  1523.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  durch  Ehevertrag
  für  eingebrachtes  Gut  erklärt  ist.

5  1524.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  er  auf  Grund
eines  zu  seinem  eingebrachten  Gute  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz
für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  zum  eingebrachten
  Gute  gehörenden  Gegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  erwirbt,
  das  sich  auf  das  eingebrachte  Gut  bezieht.')  Ausgenommen
ist  der  Erwerb  aus  dem  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft  erworbenen  Forderung
zum  eingebrachten  Gute  hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen  sich  gelten  zu
lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;  die  Vorschriften
der  §§  406  bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.

§  1525.  Das  eingebrachte  Gut  wird  für  Rechnung  des  Gesamtguts
  in  der  Weise  verwaltet,  daß  die  Nutzungen,  welche  nach  den  für  den
Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden  Vorschriften  dem
Manne  zufallen,“')  zu  dem  Gesamtgute  gehören.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau  finden  im  übrigen  die  Vorschriften
  der  88  1373  bis  1383,  1390  bis  1417  entsprechende  Anwendung.

8  1526.  Vorbehaltsgut  der  Frau  ist,  was  durch  Ehevertrag  für
Vorbehaltsgut  erklärt  ist  oder  von  der  Frau  nach  §  1369  oder  8  1370
erworben  wird.

Vorbehaltsgut  des  Mannes  ist  ausgeschlossen.

Für  das  Vorbehaltsgut  der  Frau  gilt  das  gleiche  wie  für  das
Vorbehaltsgut  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft.)

§  1527.  Es  wird  vermutet,  daß  das  vorhandene  Vermögen  Gesamtaut
  sei.5)

8  1528.  Jeder  Ehegatte  kann  verlangen,  daß  der  Bestand  seines
eigenen  und  des  dem  anderen  Ehegatten  gehörenden  eingebrachten  Gutes
durch  Aufnahme  eines  Verzeichnisses  unter  Mitwirkung  des  anderen  Ehe-—

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