1528
1530

*  1532
l1534

Erlänterungen

)  8  1372.
16)  Die  Haftung  des  „Gesamtgutes“  für  Schulden  der  Frau  ist

also  eine  viel  beschränktere  als  bei  der  „allgemeinen  Gütergemeinschaft“,
vgl.  §  1459,  namentlich  Note  26  dazu.  Insbesondere  haftet  das  „G  41  mtu#“

  bei  der  une  "“nicht  für  die  vorehe
r

ichen

ulden  der  Frau  und  ni  re  Schulden  aus  unerlaubten

dandlungen,  währendes  ür  die  gleichen  Schulden  des  Mannes  haftet.

5i**rbv  —“-14)
  ögl.  Negister  „Unterhalt“.  8  1604  Abs.  2.

J

(Fortsetzung  von  Seite  470)

hintergangen  oder  über  das  Bestehen  eines  anderen,  ihn  gleichreitig  verpflichtenden
Dienstverhultnisses  in  einen  Irrtum  versetzt  hat;

.  wenn  der  Dienstbote  sich  eines  Diebstabls,  mehrmaliger  Entwendung,  einer  Unterschlagung,

  eines  Betrugs  oder  eines  liederlichen  Lebenswandels  schuldig  macht;

-.
wenn  der  Dienstbote  den  Antritt  des  Dienstes  ohne  rechtfertigenden  Grund  ver  weigert,

oder  in  erheblichem  Masse  verzögert,  wenn  er  den  Dienst  während  einer  den  Umatänden
  nach  erheblichen  Zeit  unbefugt  verlässt  oder  den  ihm  obliegenden  Ver-Ppflichtungen
  nachzukommen  beharrlich  verweigert;

wenn  der  Dienstbote  die  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  beharrlich  in  grober  Weise

vernachllssigt,  die  ihm  anvertrauten  Personen  oder  Tiere  schlecht  behandelt  oder
durch  Vernachblllssigung  gefhrdet;

wenn  Ger  Dienstbote  der  Verwarnung  ungeachtet  mit  Fouer  und  Licht  unvorsichtig
umgeht;

wenn  der  Dienstbote  sich  Tähtlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  die  Dienstherrschaft
  oder  ihren  Vertreter  oder  gegen  die  Familienangehörigen  der  Dienstherrschaft
  oder  des  Vertreters  zu  Schulden  kommen  lässt;

wenn  der  Dienstbote  sich  einer  vorsltzlichen  rechtewidrigen  Sachbeschldigung  zum

Nachteile  der  Dienstherrschaft,  ihres  Vertreters,  ibrer  Familienangehörigen  oder
des  Nebengesindes  schuldig  macht;

wennder  Dienstbote  Familienangehbörige  der  Dienstherrschaft  oder  ihres  Vertreters  oder

das  Nebengesinde  su  Handlungen  verleitet  oder  zu  verleiten  versuchtoder  mit  Familienangehörigen
  der  Diensthberrschaft  oder  des  Vertreters  Handlungen  begeht,  die  wider
die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  verstossen;

wenn  der  Dienstbote  die  Behausung  zur  Nachtzeit  heimlich  verlilsst  oder  jemand
zur  Nachtzeit  heimlich  in  die  Behausung  einlisst;

wenn  der  Dienstbote  zu  den  ihm  obliegenden  Dienstleistungen  unfthig  ist  oder  am

der  TVerrichtung  der  Dienste  durch  anhaltende  Krankheit  oder  eine  mehr  als  eine
Woche  Jdauernde  Freiheitsstrafe  oder  eine  die  Zeit  von  vier  Wochen  übersteigende
militkrische  Dienstleistung  verhindert  wird;

wenn  der  Dienstbote  an  einer  ansteckenden  oder  absohbreckenden  Krankheit  leidet;
.  Wenn  ein  weiblicher  Dienstbote  sich  verbeiratet;
wenn  ein  unverheirateter  weiblicher  Dienstbote  sich  im  Zustasde  der  Schwangerschaft

  befindet.
In  den  unter  Ziff.  1  bis  9,  12  genannten  Flllen  ist  die  Kündigung  wegen  Tatsachen.

  die  der  Dienstherrschaft  länger  als  eine  Woche  bekannt  sind,  moht  mehr

zulllssig.

Art.  25.  Als  ein  wichtiger  Grund,  der  den  Dienstboten  zur  Kündigung

ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  berechtigt,  ist  es,  sofern  nicht  besondere
Umstlinde  eine  andere  Beurteilung  rechtfertigen,  mamentlich  anzusehen:

1.
2.

wenn  die  Dienstherrschaft  die  Aufnahme  des  Dienstboten  verweigert  oder  den
Dienstboten  vor  Beendigung  des  Dienstverhlltnisses  entlässt;

wenn  der  Dienstbote  zu  den  ihm  #odbliegenden  Verrichtungen  unffhig  wird  oder  wenn
sich  ergibt,  dass  die  Fortsetzung  der  Verrichtungen  das  Leben  oder  die  Gesundbein,
des  Dienstboten  einer  erheblichen  Gefahr  aussetzen  würde,  die  ihm  bei  Eingehung
des  Dienstverhlltnisses  nicht  bekannt  war;

Wenn  die  Dienstherrschaft  oder  ihr  Vertreter  sich  Tätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen

  gegen  den  Dienstboten  su  Schulden  kommen  lässt  oder  es  verweigert,
den  Dienstboten  gesen  solche  Handlungen  eines  Familienangehörigen  der  Dienstherrschaft
  oder  des  Vertreters,  eines  anderen  Dienstboten  oder  eines  Angestellten
zu  schützen;

wenn  die  Diensthorrschaft  oder  ihr  Vertreter  oder  Familienangehörige  der  Dienstherrschaft

  oder  des  Vertreters  dem  Dienstboten  Handlungen  zumuten,  die  wider  die
Gesetze  oder  die  guten  Sitton  verstossen;

wenn  die  Dienstherrschaft  den  Lohn  oder  den  gebührenden  Unterhalt  nicht  gewlhrt
oder  den  ihr  nach  §8  618  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  obliegenden  Verpflichtungen
nauchzukommen  verweigert:

.  wenn  der  Dienstherrschaft  das  Halten  des  Dienstboten  nach  Artikel  16  verboten  ist.

(Fortsetzung  folgt  Selte  474)

—  1472