Errungenschaftsgemeinschaft  §  1529—1535

gatten  festgestellt  wird.)  Auf  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses  finden
die  für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  des  §  1035  Anwendung.


Jeder  Ehegatte  kann  den  Zustand  der  zum  eingebrachten  Eute
gehörenden  Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige  feststellen
  lassen.

§  1529.  Der  eheliche  Aufwand  fällt  dem  Gesamtgute  zur  Last.

Das  Gesamtgut  trägt  auch  die  Lasten  des  eingebrachten  Gutes
beider  Ehegatten;  der  Umfang  der  Lasten  bestimmt  sich  nach  den  bei  dem
Güterstande  der  Verwaltung  und  Nutznießung  für  das  eingebrachte  Gut
der  Frau  geltenden  Vorschriften  der  §8  1384  bis  1387.

1530.  Das  Gesamtgut  haftet  für  die  Verbindlichkeiten
des  Mannes  und  für  die  in  den  §8§  1531  bis  1534  bezeichneten
Verbindlichkeiten  der  Frau  (Gesamtgutsverbindlichkeiten).)

Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  sind,  haftet  der  Mann  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner.#)
  Die  Haftungerlischt  mit  der  Beendigung
der  Errungenschaftsgemeinschaft,  wenn  die  Verbindlichkeiten  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander  nicht  dem  Gesamtgute  zur  Last  fallen.)

§  1531.  Das  Gesamtgut  haftet  für  Verbindlichkeiten  der  Frau,
die  zu  den  im  §  1529  Abs.  2  bezeichneten  Lasten  des  eingebrachten  Gutes
gehören.

§  1532.  Das  Gesamtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,
die  aus  einem  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  vorgenommenen
  Rechtsgeschäft  entsteht,  sowie  für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,
  den  die  Frau  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
führt,  wenn  die  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  oder  die  Führung  des
Rechtsstreits  mit  Zustimmung  des  Mannes  erfolgt  oder  ohne
seine  Zustimmung  für  das  Gesamtgut  wirksam  ist:.3)

8  1533.  Das  Gesamtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,
die  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  infolge  eines
ihr  zustehenden  Rechtes  oder  des  Besitzes  einer  ihr  gehörenden  Sache  entsteht,
  wenn  das  Recht  oder  die  Sache  zu  einem  Erwerbsgeschäfte  gehört,
das  die  Frau  mit  Einwilligung  des  Mannes  selbständig  betreibt.

5  1534.  Das  Gesamtgut  haftet  für  Verbindlichkeiten  der  Frau,
die  ihr  auf  Grund  der  gesetzlichen  Unterhaltspflicht  obliegen.“")

5  1535.  Im  Berhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  folgende
  Gesamtgutsverbindlichkeiten  dem  Ehegatten  zur  Last,  in  dessen
Persen  sie  entstehen:

1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem  sich  auf  sein  eingebrachtes

Gut  oder  sein  Vorbehaltsgut  beziehenden  Rechtsverhältnis,
  auch  wenn  sie  vor  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  vor  der  Zeit  entstanden  sind,  zu  der  das  Gut
eingebrachtes  Gut  oder  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

2.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  der  Ehegatte  über

eine  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.

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