8  1539

z  1540
*  1541
8  1542

Erlänterungen

15)  z.  B.  Ansprüche  des  Mannes  aus  §  1390,  der  nach  §  1525  Abs.  2
Anwendung  findet.  »

16  92,  1527.  Gegenbeweis  ist  zulässig.

17)  Note  36  zu  8  1467.

18  b  die  Roten  zu  den  genannten  88.

1%  Andere  Aufhebungsgründe  der  „Errungenschaftsgemeinschaft“  sind:
Tod  eines  Ehegatten  („fo  *r0—7  te“  Errungenschaftsgemeinschaft  gibt  es
nicht,  vgl.  §  1483)  und  Ehescheidung.

(Fortsetzung  von  Seite  472)

In  den  unter  Ziff,  3  genannten  Flällen  ist  die  Kündigung  wegon  Tatsachen,  die
dem  Dienstboten  lünger  als  eine  Woche  bekannt  sind.  nicht  mehr  zuleseig.

Art.  26.  Wird  das  Dienstverhlltnis  wegen  vertrags  widrigen  Verhaltens
des  einen  Teiles  nach  Artikel  235gekündigt,  so  kann  der  undere  Teil  als  Sechadensersatz
  den  Betrag  der  Hlfte  des  auf  ein  Vierteljlahr  treffenden  Lohnes  verlangen.
Bei  landwirtschaftlichen  Dienstboten  erhöht  sich  der  Schadensersatz  auf
den  Betrag  des  vierten  Teiles  des  Jahreslohns,  wenn  die  Kündigung  von  seiten
der  Dienstherrschaft  in  der  Zoit  vom  1.  Juni  bis  zum  31.  Oktober  oder  von  seiten  des
Dienstboten  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  erfolgt.

Ist  das  Dienstverhklinis  auf  kürzere  Zeit  als  ein  Vierteljahr  oder  so
eingegangen.  dass  es  nach  kürzeren  Zeitrhumen  als  von  Vierteljahr  zu  Vierteljahr

ekhndigt  werden  kann,  so  ist  als  Schadensersatz  im  ersteren  Falle  der  Betrag  der
Kulfte  des  für  die  Dienstzeit  vereinbarten,  im  letzteren  Falle  der  Betrag  der  HAfte  des
aasfl  den  Zeitraum  von  einem  Kündigungatermine  zum  anderen  treffenden  Lohnes
zu  leisten.

Der  in  den  Abs.  1.  2  bestimmte  Schadensersatz  kann  verlangt  werden,  ohne
dass  der  Eintritt  eines  Schadens  dargelegt  wird.  Durch  die  Geltendmachung
des  Anspruchs  auf  diesen  Schadensersatz  wird  das  Verlangen  eines  weiteren
Schadensersatzes  ausgeschlossen.

Diese  Vorschriften  finden  auch  in  den  Füllen  des  Artikel  16  Abs.  3,  des  Artikel  17
und  des  Artikel  25  Abs.  1  Ziff.  6  Anwendung.  «

Art.  27.  Würde  der  Dienstbote  durch  den  Antritt  des  Dienstes  oder  die
Fortsetzung  des  Dienstverhlltnisses  verhindert,  von  der  ihm  gebotenen  Gelogenbeit
zur  Vorheiratung  oder  zur  Besründuoß  eines  eigenen  Hausstandes  Gebrauch
  zu  machen,  so  ist  er  zur  Kündigung  erechtige-  Die  Kündigung  ist  nach  dem
Antritte  des  Dienstes  nur  für  den  Schluss  eines  Kalendermonats  zulussig;  sie
hat  spltestens  am  fünfzehnten  des  Monats  zu  erfolgen.

Art.  28.  1st  die  Dienstherrschuft  infolge  einer  wesentlichen  Ver-Aunderung
  der  Umstände,  insbesondere  wogen  Verlegung  des  Weohnsitzes
oder  wegen  Veräusserung  des  Gutes,  zu  dessen  Bewirtschaftung  der  Dienstbote
aufgenommen  ist,  dauernd  verhbindert,  von  der  Dienstleistung  Gebrauch  zu  machen.
ao  kann  sie  ein  auf  lüngere  Zeit  eingegangenes  Dienstverhlltnis  einem  land  wirtschaftlichen
  Dienstboten  gegenüber  nach  Massgabe  des  Artikel  22  Abs.  1  Satz  2.  3
einem  anderen  Dienstboten  gegenüber  unter  Einhaltung  einer  einmonatigen
Kündigungsfrist  für  den  Schluss  des  Kalendervierteljahres  kündigen.  ,

Im  Falle  des  Todes  der  Dienstherrschaft  ist  sowobl  der  Erbe  als  der
Dienstbote  zu  der  Kündigung  nach  Abs.  1  berechtige.

Art.  29.  Erteilt  die  Dienstherrschaft  einem  Dienstboten,  der  gegen  sie  eine
schwere  Veruntreuung  begangen  hat,  in  Kenntnis  dieser  Tatsache  das  Zeugnis
treuen  Verhaltons.  so  ist  sie  für  den  Schaden  verantwortlich,  welcher  der
nachfolgenden  Dienstherrschaft  aus  dem  Vertrauen  auf  die  Richtigkeit  deas
Zeugnisses  entsteht.  Die  Verantwortlichkeit  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren
seit  der  Erteilung  des  Zeugnisses,  soweit  sie  nicht  vorber  geriohtlich  geltend  gemacht  wird.

Art.  30.  Wer  einen  Dienstboten  verleitet,  den  Dienst  ohne  rechtfertigenden
Grund  nicht  anzutreten  odor  vor  der  Beoendigung  des  Dienstverhhltnisses  zu  verlassen,
  ist  der  Dienstherrschaft  für  den  darnus  entstehenden  Schaden  verantwortlich;
or  hauftot  neben  dem  Dienstboten  als  Gdesamtschuldner.  Die  Vorschriften  des  Artikel  26
tinden  Anwendung.

In  gleicher  Weise  haftet  derjenige,  welcher  wissentlich  einen  boreits  verdungenen
  Dienstboton  für  die  nämliche  Zeit  für  sich  dingt.

Art.  31.  Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehendes
  Dienstverhkltnis  bestimmt  sich,  wenn  nicht  die  Kündigung  nach  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  den  ersten  Termin  erfolgt,  für  den  sie
nach  den  bisherigen  Gesetzen  zulüssig  ist.  von  diesem  Termin  an  nach  den  neuen
Vorschriften.  (Anmerkung:  vgl.  Einführ.--Ges.  zum  BGB.  Art.  171  nebst  Note.)

Lelbgedingsvertrag.

Art.  32.  Steht  mit  der  Uherlessunf  eines  Grundstücks  ein  Leibgedingsvertrag
  (Leibzuchts-Altenteils-  oder  Auszuganertrag)  in  Verbindung.
s"o  gelten  für  das  sich  aus  dem  Vortrag  ergebende  Schuldverhältnis,  soweit  nicht

(Fortsetzung  folgt  Seite  476)

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