Errungenschaftsgemeinschaft  1536—1542

§  1536.  Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  dem
Manne  zur  Last:

1.  die  vor  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  entstandenen
  Verbindlichkeiten  des  Mannes;

2.  die  Verbindlichkeiten  des  Mannes,  die  der  Frau  gegenüber
aus  der  Verwaltung  ihres  eingebrachten  Gutes  entstehen,
  soweit  nicht  das  Gesamtgut  zur  Zeit  der  Beendigung
der  Errungenschaftsgemeinschaft  bereichert  ist;

3.  die  Verbindlichkeiten  des  Mannes  aus  einer  unerlaubten
  Handlung,  die  er  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgeemeinschaft
  begeht,  oder  aus  einem  Strafverfahren,
  das  wegen  einer  unerlaubten  Handlung  gegen  ihn
gerichtet  wird;

4.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  der  Mann  über
eine  der  in  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.

§  1537.  Die  Vorschriften  des  §  1535  und  des  8  1536  Nr.  1,  4
finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  die  Verbindlichkeiten  nach  §  1529
Abs.  2  von  dem  Gesamtgute  zu  tragen  sind.

Das  gleiche  gilt  von  den  Vorschriften  des  8  1535  insoweit,  als  die
Verbindlichkeiten  durch  den  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,  der
für  Rechnung  des  Gesamtguts  geführt  wird,  oder  infolge  eines
zu  einem  solchen  Erwerbsgeschäfte  gehörenden  Rechtes  oder  des  Besitzes
einer  dazu  gehörenden  Sache  entstehen.

8  1538.  Verfpricht  oder  gewährt  der  Mann  einem  Kinde  eine
Ausstattung,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  1465  Anwendung.

§  1539.  Soweit  das  eingebrachte  Gut  eines  Ehegatten  auf  Kosten
des  Gesamtguts  oder  das  Gesamtgut  auf  Kosten  des  eingebrachten  Gutes
eines  Ehegatten  zur  Zeit  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  bereichert  ist,  muß  aus  dem  bereicherten  Gute  zu  dem  anderen  Gute
Ersatz  geleistet  werden.  Weitergehende,  auf  besonderen
Gründen  beruhende  Ansprüche  bleiben  un  berührt.#)

§  1540.  Sind  verbrauchbare  Sachen,  die  zum  eingebrachten  Gute
eines  Ehegatten  gehört  haben,  nicht  mehr  vorhanden,  so  wird  zu  Gunsten
des  Ehegatten  vermutet,  daß  die  Sachen  in  das  Gesamtgut  verwendet
worden  seien  und  dieses  um  den  Wert  der  Sachen  bereichert  sei.)

§  1541.  Was  ein  Ehegatte  zu  dem  Gesamtgut  oder  die  Frau  zu
dem  eingebrachten  Gute  des  Mannes  schuldet,  ist  erst  nach  der  Beendigung
der  Errungenschaftsgemeinschaft  zu  leisten;  17)  soweit  jedoch  zur  Berichtigung
  einer  Schuld  der  Frau  ihr  eingebrachtes  Gut  und  ihr  Vorbehaltsgut
  ausreichen,  hat  fie  die  Schuld  schon  vorher  zu  berichtigen.

Was  der  Mann  aus  dem  Gesamtgute  zu  fordern  hat,  kann  er  erst
nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft  fordern.

8  1542.  Die  Frau  kann  unter  den  Voraussetzungen  des  §  1418
Nr.  1,  3  bis  5  und  des  §  1468,  der  Mann  kann  unter  den  Voraussetzungen
des  §  1469  auf  Aufhebung  der  Errungenschaftsgemeinschaft  klagen.15)

Die  Aufhebung  tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  ein.:0)

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