§  1543
1545

1546
1547
1549

W—

———

Erläuterungen
20)  Es  gst  e  Note  10  zu  §  1442  über  Konkurs  Gesagte.

22  5  45  zu  §  1470.
23)  Note  19  zu  §  1542  und  Note  46  zu  §  1471.
§  1543.

1)  Für  die  Frage:  In  welchen  Ehen  gilt  Fahrnisgemeinschaft?  gilt  das
Note  1  zu  §  1437  unter  A.  Gesagte  ent  zrdchn  vgl.  z.  B.  für  Preußen  A.
Art.  55,  56  §  1.  —  Fahrnisgemeinschaft  galt  früher  nach  dem  cole  civil  in
der  Rheinprovinz  und  in  Baden.  Sie  steht  in  der  Mitte  zwischen
allgemeiner  Gütergemeinschaft"  4  1437  ff.)  und  „Errungenschaftsgemein-2
  *(8§  1519).  Sie  erstreckt  sich  auf  das  bei  ihrem  Eintritt  vorandene
  „bewegliche“  Vermögen  (Fahrnis)  und  auf  die  während
  ihres  Bestehens  stattfindende  „Errungenschaft“  an  beweglichem
  Vermö  und  auch  —  mit  den  Ausnahmen  des  §  1551.—  an
unbeweglichem  Vermögen.  Der  Auzsdruck  „Fahrnisgemeinschaft“  ist
also  nicht  zutreffend;  denn  es  fallen  darunter  auch  die  während  ihres  Beehens
  durch  wentgeltlichen  Vertrag"  erworbenen  Grundstücke.
nn  die  Eheleute  kein  „un  bewegliches“  Vermögen  haben,  ist
nach  dem  Gesagten  „Jahlnisgemeinschat-“  =  der  „allgemeinen  Gütergemeinschaft“.
  vgl.  im  übrigen  Note  1  zu  §  1519.

(Fortsetzung  von  Seite  474)

besondere  Vereinbarungen  getroffen  sind,  neben  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  über  die  Leibrente  die  besonderen  Vorschriften  der  Artikel  ss  bis  48.

Art.  33.  Die  dem  Berechtägten  gebührendon  Leistungen  sind  auf  dem  überlasssenen
  Grundstücke  zu  bewirken.  Ist  dem  Berechtigten  auf  dem  Grundstücke
eine  2  Bnderte  Wohnung  zu  gewlhren,  so  hat  die  Leistung  in  der  Wohnung
zu  erfolgen.

t.  B4.  Hat  der  Verpfflichtete  dem  Bgrechtigten  Ersengnisse  von  der
Gattung  derienigen  zu  liefern,  welche  auf  dem  Grundstücke  gewonnen  werden,
so  kann  der  Berechtigte  nur  Erzougnisse  von  der  mittleren  Art  und  Güte  derjenigen
  verlangen,  welche  auf  dem  Grundstücke  bei  ordnungsmäilssiger  Bewirtschaftung
gewonnen  werden.

Art.  36.  Hat  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  Erzeugnisse  des  Feldoder
  Wiesenbaus,  des  Obstbaus  oder  des  Weinbaus  als  Jahresvorrat  zu
liefern,  so  hat  die  Lioferung  su  der  Zeit  zu  erfolgen,  zu  welcher  die  zu  liefernden
Erzeugnisse  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmässigen  Wirtschaft  gewonnen  und,  soweit
der  Lieferung  eine  Bearbeitung  voranzugehen  hat,  bearbeitet  sind.

Art.  2—  Ist  dem  Borechtigten  ein  Teil  des  Grundstücks,  insbesondere
ein  auf  diesem  befindliches  Gebude,  zur  Benutsung  zu  gewllhren,  so  hat  der  Ver-PFflichtete
  die  auf  diesen  Teil  des  Grundstücks  treffenden  Lasten  zu  tragen.

Art.  37.  Iet  dem  Berechtigten  auf  dem  Grundstück  eine  abgesonderte
Maohnung  zu  gewhhren,  so  hat  der  Verpflichtete  die  Wohnung  dem  Berechtigten  in
einem  zu  dem  vertragsmässigen  Gebrauche  8  eigneten  Zustande  zu  überlassen
und  sie  während  der  Dauer  seiner  Verpflichtung  in  diesem  Zustande  szu  erhalten.

Wird  das  Gebäude  duroh  Zufall  zerstört,  so  hat  der  Verpflichtete  die
Wohnung  wiederherzustellen.  Hat  der  Zufall  eine  so  wesontliche  Vorschlechterung
  der  Vermögensverhültnisse  des  Verpflichteten  zur  Folge,  dass  diesem
die  Wiederherstellung  nicht  sugemutet  werden  kann,  so  ist  dem  Berochtigten  in  solcher
Weise  Wohnung  zu  gewähren,  wie  es  den  Umstünden  nach  der  Billigkeit  entspricht.
Das  gleiche  gilt,  wonn  das  Gobhude  wiedorherzustellen  ist,  für  die  zur  Wiederherstellung
  erforderliche  Zeit.

Der  Verpflichtete  hat  auf  Verlangen  des  Berechtigten  für  das  Gebliude  Versicberung
  6  gen  Brandschaden  zu  nehmen.

Art.  38.  Ist  dem  Berechtigten  eine  abgesonderte  Wohnung  zu  gewlhren,
so  ist  er  bekugt  seine  Familie  sowie  die  zur  standesmhssigen  Bedienung  und  zur
Pflego  erforderlichen  Personen  in  die  Wohnung  aufrzunehmen.

Hat  der  Verpflichtete  dem  Borechtigten  die  Mitbenutzung  seiner  Wohnung
zu  gestatten,  so  erstreckt  sich  die  Befugnis  des  Berechtigten  zur  Aufnahme  seiner
Familie  nicht  auf  Personen,  die  durch  eine  erst  nach  der  Schliessung  des  Leibedings

  vertrags  eingegangene  Ehe  oder  durch  eine  nach  dienem  Zeitpunkt  erfol

helich  keitserklRhrung  oder  Annahme  an  Kindesstatt  Familienangehörige  geworden
%eind,  und  nicht  auf  Kinder,  die  aus  dem  Hausstande  des  Berechtigten  ausgeschieden
waren.

Art.  39.  Ist  die  Verpflegung  des  Berechtigten  ohnonähere  Bestimmun
vereinbart,  so  hat  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  den  gesamten  Lebensbedar

(Fortsetzung  folgt  Seite  478)

476  —