Fahrnisgemeinschaft  8  1543  -  1550

*  1543.  Die  Errungenschaftsgemeinschaft  endigt  mit  der  Rechtskraft
  des  Beschlusses,  durch  den  der  Konkurs  über  das  Vermögen  des
Nannes  eröffnet  wird.0)

§  1544.  Die  Errungenschaftsgemeinschaft  endigt,  wenn  ein  Ehegatte
  für  tot  erklärt  wird,  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des
Todes  gilt.

8  1545.  Endigt  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  den
88  1542  bis  1544,  so  gilt  für  die  Zukunft  Gütertrennung.1)

Dritten  gegenüber  ist  die  Beendigung  der  Gemeinschaft  nur
nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam.:2)

8  1546.  Nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
findet  in  Ansehung  des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung  statt.?8)  Bis
zur  Auseinandersetzung  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis  der  Ehegatten
nach  den  §§  1442,  1472,  1473.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt,  soweit  nicht  eine  andere  Verein
  barung  getroffen  wird,  nach  den  für  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  geltenden  Vorschriften  der  §§  1475  bis  1477,  1479
bis  1481.

Auf  daseingebrachte  Gut  der  Frau  finden  die  für  den  Güterstand
  der  Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden  Vorschriften  der
8  1421  bis  1424  Anwendung.

*  1547.  Endigt  die  Errungenschaftsgemeinschaft  durch  die  Eröffnung
  des  Konkurses  über  das  Vermögen  des  Mannes,  so  kann  die  Frau
auf  Wiederherstellung  der  Gemeinschaft  klagen.".)  Das  gleiche  Recht
steht,  wenn  die  Gemeinschaft  infolge  einer  Todeserklärung  endigt,  dem
für  tot  erklürten  Ehegatten  zu,  falls  er  noch  lebt.

Wird  die  Gemeinschaft  auf  Grund  des  §  1418  Nr.  3  bis  5  aufgehoben,
  so  kann  der  Mann  unter  den  Voraussetzungen  des  §  1425  Abf.  1
auf  Wiederherstellung  der  Gemeinschaft  klagen.

8  1548.  Die  Wiederherstellung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
tritt  in  den  Fällen  des  §  1547  mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  ein.
Die  Vorschrift  des  §  1422  findet  entsprechende  Anwendung.

Dritten  gegenüber  ist  die  Wiederherstellung,  wenn  die  Beendigung
in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  worden  ist,  nur  nach
Maßgabe  des  3  1435  wirksam.

Im  Falle  der  Wiederherstellung  wird  Vorbehaltsgut  der  Frau,
was  ohne  die  Beendigung  der  Gemeinschaft  Vorbehaltsgut  geblieben
oder  geworden  sein  würde.

4.  Fahrnisgemeinschaft.l#)

§  1549.  Auf  die  Gemeinschaft  des  beweglichen  Vermögens  und
der  Errungenschaft  (Fahrnisgemeinschaft)  finden  die  für  die  allgemeine
  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften  Anwendung,
soweit  sich  nicht  aus  den  88  1550  bis  1557  ein  anderes  ergibt.

§  1550.  Bon  dem  Gesamtgut  ausgeschlossen  ist  das  eingebrachte
Ent  eines  Ehegatten.

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