Erläuterungen

8  1550  2  g  1524  ff.  »

51551  s  icht  zum  „eingebrachten  Gute“,  sondern  zur  „Fahrnis—
Kemein!  aft“  gehören  also  die  während  deren  Dauer  von  den  Eheeuten
  durch  „entgeltlichen  Vertrag"“  (Kauf,  Tausch)  erworbenen
Grundstücke.  pvgl.  Note  1.

4)  z.  B.  Erbbaurecht,  Dienstbarkeiten.

8  1552  "  7  1439  und  Note.

8  1554  e)  sogen.  „Surrogation“.  vgl.  Note  9  zu  8  1370.

8  1555  *  9.  Berbehaltogut  der  Frau  ist  gemäß  8  1549  das  §  1440  bezeichnete.
ogl.  .

8  1556  s)  Im  übrigen  gelten  für  die  „Schuldenhaftung"  gemäß  8  1549
diese  obIn  Vor  *à  en  wie  bei  der  „allgemeinen  been  g  ge5  .

8  1557  §#  1483  ff.

1558  ¾  9  Anhang  1  zu  §  1363  unter  IV.  A.  am  Ende.  §  1435  und  Noten.
1357  Abs.  2,  1364,  1371,  1405  Abs.  3,  1426  Abs.  2,  1431,  1436,  1441,  1452)
10##,  1508,  1526  Abs,  3,  1345,  1549,  1587,  serner  E.  16,  36  (Ausländer).  —
Über  das  Verfahren  bei  Eintragungen  in  das  Güterrechtsregister  *-  161,
162  RFG.  und  die  dazu  ergangenen  Landesgesetze  und  Ausfühung
  w  M  n;  für  r  Pr  FG.  Art.  29  und  Allgemeine  Verfü#
  ung  des  Justizministers  vom  6.  November  1899.  Der  vorerwähnte  §  162
96.  lautet:  „Das  Amtsgericht  hat  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung
darüber  zu  erteilen,  daß  bezüglich  des  Gegenstandes  einer  Eintragung  weitere
Eintragungen  in  das  Güterrechtsregister  nicht  vorhanden  find  oder  daß  eine
bestimmte  intragung  in  das  Register  nicht  erfolgt  ist".  Nach  §  34  GBO.
„wird  der  Nachweis,  daß  zwischen  Ehegatten  Gütertrennung  oder
ein  vertragsmäßiges  Güterrecht  besteht  oder  daß  ein  Gegenstand
um  Berbesatnt  ut  eines  Ehegatten  gehört,  durch  ein  Zeugnis  des
erichts  über  die  Eintragung  des  güter  tlichen  Verhältnisses  im  Güterrechtsregister
  geführt“.

2)  und,  wenn  ein  Ehegatte  Kaufmann  (Kauffrau)  ist,  außerdem  in
das  „Güterrechtsregister“  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  die  Handelsniederlassung

  liegt.  Einführ.-Ges.  zum  11•55  #rt.  4.

l  1559  8)  d.  h.  Amtsgerichts-Bezirk.

(Fortsetzrung  von  Seite  476)

in  standesmissiger  und  ortsüblicher  Weise  zu  gewähren;  die  Kosten  der
Arztlichen  Behandlung  und  der  Heilmittel  fallen  jedoch  dem  Berechtigten  zur  Last.

Art.  40.  1m  Falle  des  Todes  des  Berechtigten  hat  der  Verpflichtete  die
Kosten  der  standesmlssigen  Beerdigung  zu  tragen,  soweit  die  Bezahlung  nicht,
von  den  Erben  zu  erlangen  ist.

Art.  41.  Der  Berechtigte  kann.  falls  ihm  ein  auf  dem  Grundsticke  befindliches
Gebuude  oder  ein  Teil  eines  solchen  Gebludes  als  Wohnung  zum  ausschliesslichen
  Gebrauche  zu  gewähren  ist,  die  Bestellung  eines  Wohnungsrechts,  falls
ihm  ein  Teil  des  Grundstücks  zu  sonstiger  Benutzung  zu  gewlbren  ist.  die  Bestellung
  einer  entsprechenden  pers  önlichen  Dienstbarkeit  und,  soweit  andere
wiederkehrende  Leistungen  zu  entrichten  sind.  die  Bestellung  einer  entsprechenden
Reallast  an  dem  CGrundsticke  verlangon.  Die  Rechte  sind  mit  dem  Range
unmittelbar  hinter  den  zur  Zeit  der  Uberlassung  des  Grundstücks  bestehenden  Belastungen
  zu  bestellen.

42.  Ist  der  Verpflichtete  mit  der  Bewirkung  einer  ihm  obliegenden
Leistung  im  Rückstande,  so  steht  dem  Berechtigten  nicht  das  Recht  zu,  wegen
der  Nichterfüllung  oder  des  Verzugs  nach  8  325  Abs.  2  oder  §  326  des  Bürgerlichen
Gesetsbuchs  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  oder  nach  8  527  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  die  Herausgabe  des  Grundstücks  zu  fordern.

Art.  48.  Ist  der  Berechtigte  duroh  besondere  Gründe  genötigt,  das
Grundstück  dauernd  zu  vorlassen,  so  bat  der  Verpflichtete  ihm  eine  Geld-Trente
  zu  leisten,  welche  dem  Werte  der  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Gewührung
  der  Wohnung  und  zu  Dienstleistungen  nach  billigem  Ermessen  entspricht,  und
für  andere  Leistungen  die  für  den  Berechtigten  in  Folge  der  Abwesenheit  von  dem
Grundstück  ohne  Interesse  sind,  den  Wert  zu  vergüton,  den  sie  auf  dem  Grundstücke  haben.

(Fortsetzung  folgt  Selte  480)