Güterrechtsregister  li1551—1559

Auf  das  eingebrachte  Gut  finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte  Gut  geltenden  Vorschriften
  Anwendung.-)

§  1551.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist  das  unbewegliche
  Vermögen,  das  er  bei  dem  Eintritte  der  Fahrnisgemeinschaft  hat
oder  während  der  Gemeinschaft  durch  Erbfolge,  durch  Vermächtnis  oder
mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung  oder  als  Ausstattung
  erwirbt.2)

Zum  unbeweglichen  Vermögen  im  Sinne  dieser  Vorschrift
  gehören  Grundstücke  nebst  Zubehör,  Rechte  an  Grundstücken,)
mit  Ausnahme  der  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden,  sowie
Forderungen,  die  auf  die  Übertragung  des  Eigentums  an  Grundstücken
oder  auf  die  Begründung  oder  Übertragung  eines  der  bezeichneten  Rechte
oder  auf  die  Befreiung  eines  Grundstücks  von  einem  solchen  Rechte  gerichtet
  sind.

§  1552.  Eingebrachtes  Gut  einen  Ehegatten  sind  Gegenstände,
die  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können.)

1553.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist:

.was  durch  Ehevertrag  für  eingebrachtes  Gut  erklärt  ist;

2.  was  er  nach  §  1369  erwirbt,  sofern  die  Bestimmung  dahin  getroffen

  ist,  daß  der  Erwerb  eingebrachtes  Gut  sein  soll.

§  1554.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  er  in  der
im  §  1524  bezeichneten  Weise  erwirbt..)  Ausgenommen  ist,  was  an
Stelle  von  Gegenständen  erworben  wird,  die  nur  deshalb  eingebrachtes
Gut  find,  weil  sie  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können.

1555.  Vorbehaltsgut  des  Mannes  ist  ausgeschlossen.7)

1556.  Erwirbt  ein  Ehegatte  während  der  Fahrnisgemeinschaft
durch  Erbfolge,  durch  Vermächtnis  oder  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges
Erbrecht,  durch  Schenkung  oder  als  Ausstattung  Gegenstände,  die  teils
Gesamtgut,  teils  eingebrachtes  Gut  werden,  so  fallen  die  infolge  des  Erwerbes
  entstehenden  Verbindlichkeiten)  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
zueinander  dem  Gesamtgut  und  dem  Ehegatten,  der  den  Erwerb  macht,
verhältnismäßig  zur  Last.

§  1557.  Fortgesetzte  Gütergemeinschaft  tritt  nur  ein,?)  wenn  sie
durch  Ehevertrag  vereinbart  ist.

III.  Güterrechtsregister.)

§  1558.  Die  Eintragungen  in  das  Sülerrechtsregister  haben  bei
dem  Amtsgerichte  zu  geschehen,  in  dessen  Bezirke  der  Mann  seinen
Wohnsitz  hat.)

Durch  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  kann  die  Führung
des  Registers  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem  Amtzgericht  übertragen
  werden.

§  1559.  Verlegt  der  Mann  nach  der  Eintragung  seinen  Wohnsitz
in  einen  anderen  Bezirk,,.)  so  muß  die  Eintragung  im  Register  dieses
Bezirkes  wiederholt  werden.  Die  frühere  Eintragung  gilt  als  von

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