Erlänterungen

8  1560  129.  ·
8  1561  i  Weigerung  mußt  der  eine  Ehegatte  *  ’  den  anderen  auf
„Bewilligung“  der  Eintragung  klagen;  das  rechtskräftige  Urteil  ist  dann

—  Bewilligung.
)  z.  B.  1418—1420,  1468—1470.
1  1559  und  Note  3.

l1563  5)  vgl.  die  Note  1  bezeichneten  Vorschriften  betr.  das  „Verfahren“.
*J1  1564  1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1564  (I.  Allgemeines  über  das  Ehescheidungsrecht
des  BGB.  —  II.  Eschemng  und  bloße  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft.

  —  III.  Scheidung  wegen  böslicher  Verlassung.  —  IV.  Wer  berechtigt
ist,  auf  Scheidung  zu  klagen,  kann  —  ohne  Scheidung  —  die  eheliche  Lebensgemeinschaft
  verweigern.  —  V.  Wirkungen  der  Ehescheidung  für  die  *
atten  und  Kinder.  —  VI.  Verfahren  in  Ehesachen.  —  VII.  Kleanallens  es
hescheidungoregt.  —  VIII.  lbergangsvorschriften).

16)  Die  Gründe  müssen  selbstverständlich  nach  der  „Eheschließung“  eingetreten
  sein.  Tatsachen,  die  vor  der  „Eheschließung“  liegen,  die  aber  der
andere  E  gatte  erst  nachher  erfährt,  berechtigen  ihn  nicht  zur  „Scheidungsklage“,
  sondern  nur  ur  „Anfechtungs-“  oder  „Nichtigkeitsklage“,  wenn
deren  Vorausfetzungen  vorliegen.  vgl.  88  1323  ff.,  insbesondere  Note  14  zu
§  1333  und  §  1339.

2)  vgl.  dagegen  §  1343.  Ein  Urteil  ist  rechtskräftig,  sobald  kein  Rechtsmittel
  mehr  da  *  zulässig  ist,  also:  die  Urteile  der  Landgerichte  und  Oberlandesgerichte
  —*  rechtskräftig  nach  Ablauf  eines  Monats  nach
der  Zustellung  des  Urteils.  «

51565  8)vgl.§1312undNotenuiowie§1574.—»Ehebruch«liegtvot,
sobald  eine  Wreinigung  der  Geschlechtsteile  statt  funden  hat;  Samerergaw
ist  nicht  erforderlich.  Um  vorkommenden  Mißrerständnissen  vorzubeugen,  se
vorgehoben:  „Ehebruch“  ist  auch  dann  ein  chedung-grund  wenn  der
lagende  Ehchatte  sich  selbst  des  „Ehebruchs“  schuldig  gemacht  hat.  Der
„böslich  verlassene“  Ehegatte  ber  Ehebruch  be  98  kann  die  deshalb
  gegen  ihn  erhobene  Schei  ungsüicg-  nicht  mit  der  Sun  abweisen,
daß  der  andere  Ehegatte  durch  die  „  hebruche“  Veranlassung
  gegeben  habe.  Solche  Tatsachen  können  nur  für  die  Entscheidung
der  „Schuldfrage“  n-  §  1574  Abs.  3  in  Betracht  kommen.
4)  Doppelehe,  widernatürliche  Unzucht.
Ss)  sei  es  im  einzelnen  Falle  oder  allgemein,  sei  es  vor  oder  nach  der
Tat.  ne  von  einem  Ehegatten  dem  anderen  erteilte  Bustimmung“  zum
Geschlechtsverkehr  mit  anderen  Personen  ist  jederzeit  widerruflich.
s  47  ff.  StrGB
7

.  GB.
icht  bloß  miß  ndelt“  (vgl.  §  1568  am  Ende).  Das  „Trachten“
  nach  dem  „Leben"  muß  irgendwie  „betätigt“  worden  sein;  es  genügen
aber  auch  bloße  Vorbereitungshandlungen,  z.  B.  Anschaffung  von  Gift,  einer

affe.
8  1567  8)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1564  unter  III.  und  IV.

rlassung“  ihm  zum  „

8  1566

(Fortsetzung  von  Seite  478)

Art.  44.  Voranlasst  der  Berechtigte  durch  sein  Verhalten  eine.  solche
Störung  der  persönlichen  Beziehungen  zu  dem  Verpflichteten,  dass  diesem
nicht  mehr  zugemutet  werden  kann,  ihbm  das  Wohnen  auf  dom  Grundstüicke  zu  gestatten.
60  kann  der  Vorphiehtete  ihm  dio  Wobnung  unter  Gewllhrung  einer  ungemessenen
Räumungsfrist  kündigen.  Macht  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  finuden  die
Vorschriften  des  Artikol  43  Anwendung.

Art.  45.  Veranlasst  der  Verpflichtete  durch  sein  Verhalten  eine  solche
Störung  der  persönlichen  Beziehungen  zu  dem  Borechtigton,  dass  diescm  nicht,
zugemutet  worden  kann,  die  Wohnung  nuf  dem  Grundstücke  zu  behalten.  so  hat  or
dem  Berechtigten,  falls  dieser  die  Wohnung  auf  dem  Grundstück  aufgibt,  den  für  die
Beschaffung  einer  anderen  angemessenen  Wohnung  erforderlichen  Aufwand  zu
ersetzen.  gleicher  Weise  hat  er  dem  Borechtigten  den  Schaden  zu  orsetzen,  der
daraus  entstebt,  dass  diesor  andere  ihm  gebührende  Leistungen  nicht  auf  dem
Grun  dstück  in  Empfang  nehmen  kann.

(Fortsetzung  folgt  Seite  490)

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