Scheidung  der  Ehe  8  1560  -1567

neuem  erfolgt,  wenn  der  Mann  den  Wohnsitz  in  den  früheren  Bezirt
zurüdckverlegt.

8  1560.  Eine  Eintragung  in  das  Register  soll  nur  auf  Antrag
und  nur  insoweit  erfolgen,  als  fie  beantragt  ist.  Der  Antrag  ist  in
öffentlich  beglaubigter  Form  zu  stellen.  2)

§  1561.  Die  Eintragung  erfolgt  in  den  Fällen  des  §  1357
Abs.  2  und  des  §  1405  Abs.  3  auf  Antrag  des  Mannes.

In  den  anderen  Fällen  ist  der  Antrag  beider  Ehegatten  erforderlich:
jeder  Ehegatte  ist  dem  anderen  gegenüber  zur  Mitwirkung  verpflichtet.“)


Der  Antrag  eines  der  Ehegatten  genügt:

1.  zur  Eintragung  eines  Ehevertrags  oder  einer  auf  gerichtlicher
  Entscheidung  beruhenden  Anderung  der
güterrechtlichen  Verhältnisse  der  Ehegatten,.")  wenn  mit  dem
Antrage  der  Ehevertrag  oder  die  mit  dem  Zeugnisse  der  Rechtskraft
  versehene  Entscheidung  vorgelegt  wird;

2.  zur  Wiederholung  einer  Eintragung  in  dem  Register
eines  anderen  Bezirkes,')  wenn  mit  dem  Antrag  eine
nach  der  Aufhebung  des  bisherigen  Wohnsitzes  erteilte,  öffentlich
  beglaubigte  Abschrift  der  früheren  Eintragung  vorgelegt
wird.

§  1562.  Das  Amtsgericht  hat  die  Eintragung  durch  das  für  seine
Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.

Wird  eine  Anderung  des  Güterstandes  eingetragen,  so
hat  sich  die  Bekanntmachung  auf  die  Bezeichnung  des  Güterstandes  und,
wenn  dieser  abweichend  von  dem  Gesetze  geregelt  ist,  auf  eine  allgemeine
Bezeichnung  der  Abweichung  zu  beschränken.

8  1563.  Die  Einsicht  des  Registers  ist  jedem  gestattet.  Von  den
Eintragungen  kann  eine  Abschrift  geforderr  werden;  die  Abschrift
ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen--)

Siebenter  Titel.  Scheidung  der  Ehe.))

§  1564.  Die  Ehe  kann  aus  den  in  den  88§  1565  bis  1569  bestimmten
  Gründen  geschieden  werden.  1)  Die  Scheidung  erfolgt  durch
Urteil.  Die  Auflösung  der  Ehe  tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  ein.2)
§5  1565.  Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der
andere  Ehegatte  sich  des  Ehebruchs?)  oder  einer  nach  den  §#§  171,  175
des  Strafgesetzbuchs  strafbaren  Handlung  )  schuldig  macht.

Das  Recht  des  Ehegatten  auf  Scheidung  ist  ausgeschlossen,  wenn
er  dem  Ehebruch  oder  der  strafbaren  Handlung  zustimmt  ?)  oder  sich  der
Teilnahme  schuldig  macht.)

§  1566.  Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der
andere  Ehegatte  ihm  nach  dem  Leben  trachtet.)

§  1567.  Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der
andere  Ehegatte  ihn  böslich  verlassen  hat.“)

Bösliche  Verlassung  liegt  nur  vor:

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