8  1568

l  1569

*1570

Erläuterungen

88  1353,  1354  und  Noten.
Fh)  was  in  einem  „Vorprozesse“  gewissermaßen  als  Warnung
oescheben  klagende  Ehegatt  ß  also  selbst  ernstlich  bereit  sein,  die  „hä
r  klagende  atte  muß  also  ern  n,  die  usliche
  ui  in  der  durch  die  e—  9otenen  Weise  fortzusetzen.
Wenn  der  Beklagte  beweist,  daß  der  klagende  Ehegatte  jenen  ernstlichen
  Willen  selbst  nicht  *  #endere  bio  bloß  darauf  ausgeht,  sich  einen
„ormalen  Scheidungsgrund“  zu-  verlch  chaffen),  so  wird  die  Kloage
abgewiesen.  vgl.  Anhang  2  am  Ende  zu  8
12)  Bösliche  cht  liegt  nicht  vor,  lain  and  Grricht  nestitelt  daß  die
Eheleute  über  das  „  etrenntleben"  einig  waren  die  idung
zu  „erschleichen“,  wie  dies  häufig  vorkommt.  ösliche  Abiicht  liegt  ferner
t  vor,  wenn  ein  gerechter  Grund  zum  “33  vorliegt,  z.  B.
Notwend  keit  des  usenthalte  eines  Ehegatten  in  einer  Heilanstalt,  oder
wenn  sonst  der  feenbreibende  Eptte  zur  Verwei  gern  der  elichen  Lebensgemeinschat
  gemäh  353  Abs.  2  berechtigt  ist.  ie  Noten
¾l  eainen  7  die  „Scheidungsklage“  le  Prozeß  vgl.
Note  l  Wl  f.  3

wenn  v  *  dem  Urteile  der  Aufenthalt  des  Beklagten  bekannt
wird.  "nn  m  Falle  bleibt  dem  Kläger  nur  übrig,  die  Scheidungskläge  zunächst
  in  die  Klage  auf  „Herstellung  der  häusli  Gemeinschaft“  überzuleit
  en  (Vorproze  vgl.  Note  10),  was  dulässig  ist.

)  568  ndelt  von  den  sogen.  relativen  Scheidungsgründen.  vgl.
Anhang  1  unter  I,  insbesondere  auch  über  die  Voraussetzung  des
Verschule##  36.  1568  umfaßt  eine  Unbestimmte  Menge  von  S  ei
dungsgründen.  Ob  dem  Ehegatten  „die  Fertfetu  der  Ehe  noch  zu
mutet  werden  kann“,  gut  det  das  tna  bfrei#s  E#ner  en
unter  Berücksichtig  mstände  des  einzelnen  Falles,  der
gesellschaftli  !#6“  n  in  den  Lebenskreisen  der  Eheleute  usw.  und
unter  Berücksichtign  1358,  1354,  1356,  1357,  1359,  1300.  Unter  §  1568
fallen  z.  B.  E-  Verweigerung  der  ehelichen  Pflicht,  verschuldetes
t  (unverschuldetes  Anvermögen  ist  kein  Scheidun  sgrund),  grobe

Ullttershn  hinsichtlich  nrertehn,  geschlechtlich  verdächti
Enr  handlung  #  (hierüber,  l.  Note  16a),  grobe  Ehrenkränkung,  &amp;
E—  mpertträglt  eit  und  Whante  Verurteilung  wegen
traftaten,  aunch  bloße  #  gehung  solcher  (vgl.  Note  1a  4  u  §  1564  und
-  14  zu  1333),  E  #esung  ein  ngi  flichen  Gewerbes,  Trunksucht,  unordentlie
  i  rischaft,  V.  rsagung  des  Urinpit  lts  trotz  Verurteilung  dazu.
66)  Dieser  letzte  Satz  des  §  bedeutet  nicht,  daß  nur  „grobe  Miß-*
  ein  Ehescheidun  Sgrund  gemäß  8§  1568  lein  soll,  sondern  er  begrobe
  Mißhandlung“  unter  allen  Umständen  eine
Pflicht-Ver  etig  im  Sinne  des  8  ist,  also  in  diesem  Punkte
das  richterliche  Ermessen.  Dagegen  ist  es  dem  Ri  ter  freigestellt,  auch
borteleg:  „leichte"  Mißhandlungen  (v  te  zu  §  1573)  als
hescheidu  —  nach  Lage  des  Falles)  zmt  a  vielleicht,  auch
nur  eine  eichte,  Mißhandlu  ¾7  B.  gegen  eine  kranke  geanos  —  Für  die
ungebildeten  Bevölkerungskreise  kann  unter  Umständen  der  Ersahrun  Fat  “
verwertet  werden,  daß  in  ihnen  durch  bloßes  Schimpfen  und  leichte  M  -
lungen  eine  82  !n#-  grbod  5  werden  könne“
17  Geistess

5)  nicht  Über  vis  Anheilbor  *  *  Se#rum  der  Gutachten  von  Sachvertändigen

  zu  ent  iben.  treffende  Ehegatte  wegen  Geisteskrankit

  „ent  m  ün  iatn  *  ist  ###  nötig.  —  „Geisteskrankheit“  ist  der
einzige  Fall,  in  cheidung  ohne  Nachweis  eines  „Verschuldens“
uläsig  ist.  über  den  rridung  ad  des  geschiedenen  Seiklskranden

16)  „ausdrücklich“  oder  durch  W  e  Sandlungen“,
was  im  einzelnen  Falle  genau  zu  prüfen.  „Zurücknahme  einer  Eheschei-—

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