Scheidung  der  Ehe  8  1568—1571

1.  wenn  ein  Ehegatte,  nachdem  er  zur  Herstellung  der
häuslichen  Gemeinschaft?')  rechtskräftig  verurteilt
worden  ist,)  ein  Jahr  lang  gegen  den  Willen  des
anderen  Ehegatten  11)  in  böslicher  Absichtt:m#)  dem
Urteile  nicht  Folge  geleistet  hat;  s)

2.  wenn  ein  Ehegatte  sich  ein  Jahr  lang  gegen  den
Willen  des  anderen  Ehegatten  in  böslicher  Absicht
  von  der  häuslichen  Gemeinschaft  fern  gehalten  hat
und  die  Voraussetzungen  für  die  öffentliche  Zustellung
  seit  Jahresfrist  gegen  ihn  bestanden  haben.:)

Die  Scheidung  ist  im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  Bunzulässig,  wenn
die  Voraussetzungen  für  dieöffentliche  Zustellung  am
Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung,  auf  die  das  Urteil  ergeht,  nicht
mehr  bestehen::s)

§  1568.  Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der
andere  Ehegatte  durch  schwere  Verletzung  der  durch  die  Ehe  begründeten
Rlichten  oder  durch  ehrloses  oder  unsittliches  Verhalten  eine  so  tiefe  Zerrüttung
  des  ehelichen  Verhältnisses  verschuldet  hat,  daß  dem  Ehegatten
die  Fortsetzung  der  Ehe  nicht  zugemutet  werden  kann.!)  Als  schwere
Verletzung  der  Pflichten  gilt  auch  grobe  Mißhandlung.5  a)

§+  1569.  Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der
andere  Ehegatte  in  Geisteskrankheit  verfallen  ist,17)  die  Krankheit  während
  der  Ehe  mindestens  drei  Jahre  gedauert  und  einen  solchen  Grad  erreicht
  hat,  daß  die  geistige  Gemeinschaft  zwischen  den  Ehegatten  aufgehoben,
  auch  jede  Aussicht  auf  Wiederherstellung  dieser  Gemeinschaft  ausgeschlossen
  ist.is)

§  1570.  Das  Recht  auf  Scheidung  erlischt  in  den  Fällen  der
§§  1565  bis  1568  durch  Verzeihung6)

§  1371.  Die  Scheidungsklage  muß  in  den  Fällen  der  §8  1565
bis  1568  binnen  sechs  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  an  erhoben  werden,
in  dem  der  Ehegatte  von  dem  Scheidungsgrunde  Kenntnis  erlangt.  25)
Die  Klage  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  dem  Eintritte  des  Scheidungsgrundes
  zehn  Jahre  verstrichen  sind.-1)

Die  Frist  läuft  nicht,  solange  die  häusliche  Gemeinschaft  der  Ehegatten
  aufgehoben  ist.:)  Wird  der  zur  Klage  berechtigte  Ehegatte  von
dem  anderen  Ehegatten  aufgefordert,  entweder  die  häusliche  Gemeinschaft
  herzustellen  oder  die  Klage  zu  erheben,  so  läuft  die  Frist  von
dem  Empfange  der  Aufforderung  an.

Der  Erhebung  der  Klage  steht  die  Ladung  zum  Sühnetermine  gleich.
Die  Ladung  verliert  ihre  Wirkung,,  wenn  der  zur  Klage  belechtigte
  Ehegatte  im  Sühnetermine  nicht  erscheint  oder  wenn  drei
Monate  nach  der  Beendigung  des  Sühneverfahrens  verstrichen  sind  und
nicht  vorher  die  Klage  erhoben  worden  ist.

Auf  den  Lauf  der  sechsmonatigen  und  der  dreimonatigen  Frisft
finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  88  203,  2606
entsprechende  Anwendung.-#)

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