8  1s71

8  1572

z  1573

l1574

Erläuterungen

dungsklage“  enthält  nicht  notwendig  eine  „Verzeihung“  der  bis  dahin  vor-Hüallenen,
  Ehescheidungsgründe,  mims  die  eheliche  „Beiwohnu  nunge.  .

bedingte  Erklärung:  „ich  verze  ir,  wenn  Du  l*  besserst“,  i  is
keine  den  Scheidungsans  Pruch  S  Enu  ung  brin  rii  Verzeih  un

20)  §  1571  gilt  n  chrbe  ert  eistestran  heit“  8  v88
Nicht  der  Kläger  buschsebe  zu  z  Scheidunße  e  daß  er  erst  innerhalb  de
„sechsmonatigen  Frist“  Kenntnis  erlangt  habe,  sondern  der  Bekla  4  der  den
Scheidungsgrund  nicht  gelten  lassen  will,  muß  beweisen,  —  Kläger  vor
länger!  als  sechs  Monaten  Kenntnis  erlangt  ha  „Vereinbarun
  en  oder  eiche  .  der  Parteien  hinsichtlich  der  K  esat  fin  d  un—
8  uldle  66  m.  Dus  Gert  *  *  —nlJ  u  prüfen  2  kann.  Beweie

ießen,  o  ri  E  im  Interesse  der  Aufrechterhaltung  der
*  —  Bab.er  L#  lage  im  Scheidungsoro  b  ist  vom  Reichsgericht
angenommen,  daß,  wenn  die  Partei  im  ersten  andlungstermin
die  Widerklage“  erhebt  Gies  kann  nur  durch  Vortrag  in  der  mündlichen
Verhandlung,  nicht  durch  Zust  ellung  48  en  chen  Widerklage  ge-8
  8  281  in  *  „sechsmonatige  Frist“  Seit  zwischen  Zutellung
  der  Klage  und  dem  ersten  Verhandlungstermine

t  einzurechnen  ist,  weil  in  die  Frr  Frist  der  Beklagte  durch  die  Vor-Furher
  der  3.  #verhien  der  w-  inen  Heidung  nd  anders  als

Widerklage“,  d  l7anders  als  durch  mi  Tn  en  Vort#rag  im
ersten  Termin  geltend  7  machen,  mithin  der  in  Abs.  4  des  8  1571  in  bezug
genommene  8  203  Abs.  2  Anwendung  findet.  Beispiel:  Der  Mann  blant
auf  Scheidung  wegen  Ehebruchs.  Seine  Klage  ist  zugestellt  am  2.  O
tober.  Der  erste  Verhandlungstermin  steht  am  14.  November  an.
Wenn  in  diesem  Termine  die  Frau  Widerklage  erhebt  wegen  einer  ihr
„am  3.  April"“  zugefügten  t  groben  Mißhandlun  *  ist  diese  „Widerklage“
rechtzeitig,  denn  in  die  sechsmonatige  Fus-  wird  die  Zeit  vom  2.  Oktober
bis  13.  November  nicht  einherechnel.

21)  Beispiel:  ein  Ehegatte  hat  am  20.  August  1901  Ehebruch  verübt,  der
andere  Ehegatte  erfährt  davon  erst  am  21.  August  1911;  er  kann  nicht  m  eh  r
auf  Scheidung  klagen.

22)  luch  eine  „unfreiwillige"“  Trennung  der  Ehegatten  z.  B.
durch  Untersuchungs=  und  Strafhaft  des  einen  E  gatten  —  unter  Umständen,
was  im  einzelnen  Falle  —2  prüfen  ist,  als  Aufhebung  der  „häuslichen  Gemeinschaft“
  n  Sinne  die  g  angejehen  werden.  Andererseits  wird  selb  durch
längere  Badereisen,  Beshean  en  usw.  eines  Ehegatten  die  „häusliche  Ge-*snmv-
  “  im  Sinne  dieses  Snicht  aufgehoben.

23)  pgl.  Beispiel  in  Note  20  am  Ende.

B.  ein  Ehegatte  hat  sich  des  „Ehebruchs“  und  Pe  rober  Mißhandlungen
  n“  ∆  uldig  gemacht;  der  andre  Gatte  will  aus  Scham  den  „Ehebruch“
zund  gt  nicht  zur  Hprach  bringen  und  erhebt  die  niier  nur

ndlung“.  Im  Laufe  des  Prozesses  Eiat  ich  daß  e  5.Jeugen  f  für  *
a
die

adlunge  Fricht  gusufinden  sind.  In  solchem  kann  der  klagende

lage  noch  nachträglich  auf  Ehebruch“  stützen,  selbst  wenn  die
monatige  Frist  des  9!  1571  bereits  verstrichen  ist,  *  ren  sie  zur  Zeit  de

ebung,  d.  h.  Zustellung  der  Sceidung  e  wegen  „Mihba  —
ung“  u8  Jnicht  ol  war.  Deh  Wrrs
kläger“,  sofern  zur  Zeit  der  „Erhebung  der  rWß  d.  4  zur  Zeit
des  münd  ichen  Vortrags  im  Ver  zandlungot  rmine,  die
Echmonatige  Frist  noch  nicht  verstrichen  war.  Vgl.  auch  §  614  ZPO.  und  betr.
iderklage  oben  Note  20.

25)  z.  B.  vor  länger  als  sechs  Monaten  st  stattgehabte  Mißhandlunge
und  Ehrenkränkungen  können  zur  „Klagebegründung“  nach  §  1571  ni  ich#
geltend  gemacht  werden,  wohl  aber,  selbst  wenn  sie  ausdrücklich  verziehen“
waren,  zur  „Unter  stütz  ung-  einer  auf  spätere  neue  Mibhandlungen
gestützten  K  Klage,  um  darzutun,  zerht  dem  aaliet  die  „Fortsetzung  der  Ehe“  nicht
zugemutet  werden  kann

26)  also  nicht:  bei  serantheit  §  1569.

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