Scheidung  der  Ehe  *1572—1577

*  1572.  Ein  Scheidungsgrund  kann,  auch  wenn  die  für  seine
Geltendmachung  im  §  1571  bestimmte  Frist  verstrichen  ist,  im  Laufe  des
Rechtsstreits  geltend  gemacht  werden,  sofern  die  Frist  zur  Zeit  der  Erhebung
  der  Klage  noch  nicht  verstrichen  war.“)

#–1573.  Tatsachen,  auf  die  eine  Scheidungsklage  nicht  mehr  gegründet
  werden  kann,  dürfen  zur  Unterstützung  einer  auf  andere  Tatsachen
  gegründeten  Scheidungsklage  geltend  gemacht  werden.-:#)

8  1574.  Wird  die  Ehe  aus  einem  der  in  den  88  1565  bis  1568
bestimmten  Gründe  geschieden,:)  so  ist  in  dem  Urteil  auszusprechen,  daß
der  Beklagte  die  Schuld  an  der  Scheidung  trägt.)

Hat  der  Beklagte  Widerklage  erhoben  und  wird  auch  diese  für
begründet  erkannt,  so  find  beide  Ehegatten  für  schuldig  zu  erklären.

Ohne  Erhebung  einer  Widerklage  ist  auf  Antrag  des  Beklagten
auch  der  Kläger  für  schuldig  zu  erklären,  wenn  Tatsachen  vorliegen,
wegen  deren  der  Beklagte  auf  Scheidung  klagen  könnte  oder,  falls  sein
Recht  auf  Scheidung  durch  Verzeihung  oder  durch  Zeitablauf  ausgeschlossen
  ist.)  zur  Zeit  des  Eintritts  des  von  dem  Kläger  geltend  gemachten
  Scheidungsgrundes  berechtigt  war,  auf  Scheidung  zu  klagen.

5  1575.  Der  Ehegatte,  der  auf  Scheidung  zu  klagen  berechtigt
ist,  kann  statt  auf  Scheidung  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft
klagen.)  Beantragt  der  andere  Ehegatte,  daß  die  Ehe,  falls  die
Klage  begründet  ist,  geschieden  wird,  so  ist  auf  Scheidung  zu  erkennen.50)

Für  die  Klage  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  gelten
die  Vorschriften  der  88  1573,  1574.

§  1576.  It  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  erkannt,
so  kann  jeder  der  Ehegatten  auf  Grund  des  Urteils  die  Scheidung
beantragen.1)  es  sei  denn,  daß  nach  der  Erlassung  des  Urteils  die  eheliche
Gemeinschaft  wiederhergestellt  worden  ist.-2)

Die  Vorschriften  der  §§  1570  bis  1574  finden  keine  Anwendung;
wird  die  Ehe  geschieden,  so  ist  der  für  schuldig  erklärte  Ehegatte  auch
im  Scheidungsurteile  für  schuldig  zu  erklären.

§  1577.  Die  geschiedene  Frau  behält  den  Familiennamen  des
Mannes.z)

Die  Frau  kann  ihren  Familiennamen  wieder  annehmen.3")  War
sie  vor  der  Eingehung  der  geschiedenen  Ehe  verheiratet,  so  kann  sie  auch
den  Namen  wieder  annehmen,  den  sie  zur  Zeit  der  Eingehung  dieser
Ehe  hatte,  es  sei  denn,  daß  sie  allein  für  schuldig  erklärt  ist.3)  Die
Wiederannahme  des  Namens  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  der
zuständigen  Behörde;  die  Erklärung  ist  in  öffen  tlich  beglaubigter
  Form  abzugeben.)

Ist  die  Frau  allein  für  schuldig  erklärt,  so  kann  der  Mann  ihr  die
Fährung  seines  Namens  untersagen.)?!)  Die  Untersagung  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  der  zuständigen  Behördes;ss)  die  Erklärung
ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.  Die  Behörde
soll  der  Frau  die  Erklärung  mitteilen.  Mit  dem  Verluste  des  Namens
des  Mannes  erhält  die  Frau  ihren  Familiennamen  wieder.)

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