8  1575

8  1578

8  15707

Erläuterungen
E  vgl.  d  (nebst  8  624  ZPO.),  88  1478,  1577—1579,  1584,  1635.

29)  vgl.  Intchere  1  zu  §  1564  unter  II.  und  8  639  *5•W2  Die  Vorschrift
den  Zweck,  die  religiösen  Bedenken  der  Katholiken  zu  itigen;  sie  ist  aber
nicht  auf  Katholiken  beschränkt.
30)  Auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  kann  also  vom  Richter
nur  erkannt  werden,  wenn  beide  Parteien  damit  einverstanden  find;  andernfalls
  muß,  falls  die  Klage  e  begrü  ist,  auf  Scheidung  erkannt  werden.

31)  ohne  weitere  ündung  in  einer  neuen  Klage.
32).  1587,  1353.
a8  1355.

34  h.  ihren  Mädchen-Namen.  Die  geschiedene  Frau  Marie
Müller  geborene  chulze  kann  ch  h  also,  nennen:  Frau  Marie  Müller  oder
Frau  Marie  Schulze.  vgl.  jedoch  7  Abs.  3.

)  Die  ge  feden  (nicht  Wi  für  schuldig  ellre)  Frau  Marie
Mäner  8  Schulze,  verwitwet  gere  Lehmann  kann  sich  also  nennen:  Frau
Marie  Müller  oder  Frau  Marie  Schulze  oder  Frau  Marie  Lehmann.  vgl.

jedoch  8  *  läll.  3.
hure  Im  übrigen  vgl.  für  Preußen  AG.  Art.  68  (Zustänrnn“.
  gwich  des  r—it  lten  fin  n  noch  F8  738—740  II.  1.
T  g  rordg.  vom  24.  Dezember  1899;
Een.  2  ¾  0  it  vom  6.  Hu#  -!“s  Württemberg  G.  Art.  259:
Bade-  n  Aechtppoligeigetet  vom  17.  Juni  1899  W.
bei  aoig  der  Folgen  des
8)  vgl.  die  brlangsgeee  n  Vorschri  8  Note  36.
3)  d.  h.  i  hren  Mädchen-Namen.
161

8
vgl.  2  Abs.  2.
12)  ugl.  Note  43.
"3  ##  „Unterhalts-Anspruch"  des  Mannes  ist  also  enger  beenzt
  als  der  der  Frau  (vgl.  Abs.  1  des  §);  denn  der  Mann  kann  Unterhart
  nicht  verlangen,  so  lange  er  irgend  welches  Vermögen  besitzt
und  arbeiten  kann;  die  Frau  aber  kann  Gon  dann  Unterhalt  fordern,  wenn
die  Einkünfte  ihres  Vermögens,  dessen  Stamm  sie  nicht  anzugrei-.
  n  braucht,  n  ct  binrei  en  und  wenn  in  den  rrältnt  n  der
heleute  Erwerb  durch  Arbeit  der  Frau  .„nicht  üblich  war  jedoch
11570,  —  Falls  beide  Eheleute  für  schuldig  erklärt  find,  besteht  teide.  n-Unterhaltspflicht.
  —  Über  die  npsan  barkeit  der  hier  in  Rede  —
gr  lwerhaltesordkru  n“  und  Wrrüsrt  zur  Zwangsvollstreckun
nterhaltsforderungen  au  *.  e  tstê  des  Wrenn  tens.  *
werden  —  die  sonst  nicht  der  „Pfändung“  unterliegen.  F
850  3PO.  und  “’“r  end  KN  vom  21.  Juni  1869  nebst  Eränzungsgesetzen.

44)  Mann  oder  Frau.  —  §  1579  findet  nicht  Anwendung,  wenn  die
Ehegatten  die  Unterhaltspflicht  durch  Vertrag  geordnet  haben.
"“5)  Maßgebend  ist  also  nicht,  was  er  tatsächlich  erwirbt,  sondern
was  —  bei  genügender  nspannung  seiner  Kräfte  zu  erwerben  „i  m
ande“  i
5n  *I  Stamm-Vermögen  braucht  nicht  auseriffen  zu  werden.

Diese  —  "  kann  unter  Umständen  dahin  führen,  daß  der

:&amp;-  Ev  „e  ich  wiederverheiratet  batz  seinem  geiedenen

  asten  den  alsch  wiitn  abzugeben  braucht,  z.  B.  wenn  er  so

*êm  dasheer  für  sich  und  den  neuen  Ehegatten  nur  den  notdürftigen
nterhalt

"1.  Bedeutung  des  §  1579  für  den  “ernn  gen  Mann  ist:

Soweit  de  uldige  Mann  nicht  ausreichende  „Einkü  hat  (Note  46).
um  bei  Frit  chtigung  seiner  „sonstigen  isurgene  seinen  und  der  ge-Giedenen

  rau  standesmäßigen  Unterhalt  zu  bestreiten,  muß  die  Frau  ihr

tamm-Vermögen,  falls  sie  solches  hat,  angreifen  und  verbrauchen.

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