Scheidung  der  Ehe  8  1578—1582

§  1578.  Der  allein  für  schuldig  erklärte  Mann  hat  der  geschiedenen
  Frau  den  standesmäßigen  Unterhalt  insoweit  zu  gewähren#)
als  sie  ihn  nicht  aus  den  Einkünften  ihres  Vermögens.  )  und,
sofern  nach  den  Verhältnissen,  in  denen  die  Ehegatten  geledt
haben,  Erwerb  durch  Arbeit  der  Frau  üblich  ist,  aus  dem
Ertrag  ihrer  Arbeit  bestreiten  kann.)

Die  allein  für  schuldig  erklärte  Frau  hat  dem  geschiedenen  Manne
den  standesmäßigen  Unterhalt  insoweit  zu  gewähren,  als  er  außerstande
  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten.“)

1579.  Soweit  der  allein  für  schuldig  erklärte  Ehegatte  "")  bei
Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außherstande
itt,“)  ohne  Gefährdung  seines  standesmäßigen  Unterhalts
  dem  anderen  Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren,  ist  er  berechtigt,
von  den  zu  seinem  Unterhalte  verfügbaren  Einkünften"?)  zwei
Dritteile  oder,  wenn  diese  zu  seinem  notdürftigen  Unterhaltenicht
  ausreichen,  so  viel  zurückzubehalten,  als  zu  dessen  Bestreitung
erforderlich  ist.  Hat  er  einem  minderjährigen  unverheirateten
  Kinde  oder  infolge  seiner  Wiederverheiratung  dem  neuen
Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren,  so  beschränkt  sich  seine  Verpflichtung
  dem  geschiedenen  Ehegatten  gegenüber  auf  dasjenige,  was  mit  Rücksicht
  auf  die  Bedürfnisse  sowie  auf  die  Vermögens=  und  Erwerbsverhältnisse
  der  Beteiligten  der  Billigkeit  entspricht.“)

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  unter  den  Voraussetzungen  des
Abs.  1  von  der  Unterhaltspflicht  ganz  befreit,  wenn  die  Frau  den  Unterhalt
  aus  dem  Stamme  ihres  Vermögens  bestreiten  kann.“)

§  1580.  Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung  einer  Geldrente
nach  Maßgabe  des  §  769  zu  gewähren.  Ob,  in  welcher  Art  und  für
welchen  Betrag  der  Unterhaltspflichtige  Sicherheit  zu  leisten  hat,  bestimmt
  sich  nach  den  Umständen.“,)

Statt  der  Rente  kann  der  Berechtigte  eine  Abfindung  in  Kapital
verlangen,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.%0

Im  übrigen  finden  die  für  die  Unterhaltspflicht  der  Verwandten
geltenden  Vorschriften  der  88  1607,  1610,  des  §  1611  Abs.  1,  des  §  1613
und  für  den  Fall  des  Todes  des  Berechtigten  die  Vorschriften  des  §  1615
entsprechende  Anwendung.

#  1581.  Die  Unterhaltspflicht  erlischt  mit  der  Wiederverheiratung
  des  Berechtigten.

Im  Falle  der  Wiederverheiratung  des  Verpflichteten  finden  die
Vorschriften  des  §  1604  entsprechende  Anwendung.

#  1582.  Die  Unterhaltspflicht  erlischt  nicht  mit  dem  Tode  des
Verpflichteten.1)

Die  Verpflichtung  des  Erben  unterliegt  nicht  den  Beschränkungen
  des  §  1579.532)  Der  Berechtigte  muß  sich  jedoch  die  Herabsetzung
  der  Rente  bis  auf  die  Hälfte  der  Einkünfte  gefallen
lassen,  die  der  Verpflichtete  zur  Zeit  des  Todes  aus  seinem  Vermögen
bezogen  hat.  Einkünfte  aus  einem  Rechte,'*)  das  mit  dem  Eintritt  eines

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