Erläuterungen

2)  „Soviel  Geburten,  soviel  Grade“.

à)  8  1705,  r-#  jedoch  §  1310  Ab.  3.
*1590  4)  Aber:  „Verwandte“  eines  Ehegatten,  die  erst  nach  Auslung  der
Ehe  geboren  werden,  treten  nicht  mehr  in  ein  „Schwägerschafts-Verhältnis“

zu  dem  andern  Ehegatten.

8  1591  1)  Über  das  „Berfahren  in  Rechtsstreitigleiten,  welche  die  Feststell  un
des  Nelube  20  zwischen  Eltern  und  Kindern  zum  Gegenstande  habens
à.#  3PO.  —  Betr.  Ausländer  E.  18.  —  Betr.  die  vor  dem  1.  Jannar
geborenen  Kinder  ogl.  die  Übergangsvorschrift  E.  203.
2)  Über  die  vor  der  Ehe  geborenen,  aber  vom  späteren  Ehemanne  erzeugten
  Kinder  88  1719  ff.,  1723  ff.  („Legitimation“  unehelicher  Kinder).

à)  §  1582.

“)  wofür  gemäß  §  1591  Abs.  2  die  (durch  Gegenbeweis  widerlegbare)

  4  ermutun  #t  Prich.  —  Die  Tatsache,  daß  außer  dem  Ehemann

auch  andere  Männer  der  Frau  in  der  Empfängniszeit  beigewohnt  haben,

Gtließt  die  Annahme,  daß  das  Kind  ein  seheliches,  d.  h.  daß  der  Ehemann  der
ter  sei,  nicht  aus.

5)  z.  B.  wenn  der  Mann  beweist,  daß  die  Frau  bereits  schwanger  war,
als  er  ihr  zum  erstenmal  beiwohnte  oder  daß  er  während  der  ganzen  Empfängniszeit
  in  Afrika,  die  Frau  in  Deutschland  war.

s)  -Der  Beweis  des  Gegenteils  ist  ulässig.

v7  8  1593—1597.  Wenn  hiernach  die  „Vermutung“  nicht  Platz  greift,
muß  das  Kind  oder  wer  sonst  die  „Ehelichkeit“  behauptet,  beweisen,  daß
der  Mann  bereits  vor  der  Ehe  in  der  Empfängniszeit  der  Frau  beigewohnt

  habe.  „
1592  was  beweisen  muß,  wer  die  „Ehelichkeit“  des  Kindes  behauptet.
8  1593  oj  Die  Anfechtung  kann  nur  in  den  Formen  der  4  1596,  1597  erfolgen.
10)  Es  geht  „verloren“  durch  Fristablauf  oder  Anerkennung.

88  1594,  1598.

11)  Es  kann  also,  so  lange  der  Mann  lebt,  nur  dieser  die

Ehelichleit"  eines  Kindes  „anfechten“.  Nach  seinem  Tode  kann,  soern

  er  das  „Ansechtungsrecht“  nicht  schon  bei  Lebzeiten  verloren  hatte

Note  10),  jeder  der  ein  guheliches  nteresse“  hat,  die  Ehelichkeit  eines

indes  anfechten  also  auch  das  Kind  selbst,  ferner  die  Erben  des  Mannes  usw.
5  1595  114)  vgl.  §  1336.
12)  88  106,  114.

(Fertsetzung  von  Seite  480)

Art.  46.  Wird  das  Grundsttück  verkussort,  so  stehen  dem  Berechtigten
die  im  Artikel  45  bestimmton  Rechte  zu.  Er  verliert  diose  Rechte,  wenn  er  nicht.
vor  dem  Ablaufe  des  Kalendervierteljahres,  in  welchem  er  von  dem  Dbergange
des  Eigentums  Kenntnis  orlangt,  und  des  flolgenden  Vierteljahres  das  Grund--stück
  rumt.  Sie  stehen  ihm  nicht  zu,  wenn  die  Verhusserung  mit  Rücksicht  auf  ein
künftiges  Erbrecht  an  einen  gesetzlichen  Erben  des  Verpflichteten  erfolgt.

ie  nach  den  Artikeln  44,  45  sich  aus  einer  Störung  der  persönlichen
Beziehungen  zwischen  dem  Berechtigten  und  dem  Verpflichteten  ergebenden  Rechte
treten  im  Falle  der  Verkusserung  des  Grundstüchks  ein,  wenn  die  persönlichen
Beziehungen  zwisachen  dem  Berechtigten  und  dem  Erwerber  von  dem  einen  oder  dem
andern  in  der  dort  angegebenen  Weise  Festort  worden.

Art.  47.  Ist  ein  Leibgeding  für  Ehegutten  vereinbart,  so  kann,  wenn  der
eine  Ehegatte  stirbt,  der  andere  Ehegatte  das  volle  Leibgeding  mit  Ausnahme
der  Leistungen  verlangen,  die  unmittelbar  für  den  besonderen  Bedarf  des  verstorbenen
  Ehegatten  bestimmt  waren.

In  anderen  Füllen  einos  fürmehrere  Berochtigte  vereinbarten  Leibgedin
wird  der  Verpflichtete  durch  den  Tod  eines  der  Berechtigten  zu  dem  Kopfteile  des
Verstorbenen  von  seiner  Verpflichtung  frei,  soweit  die  geschuldeten  Leistungen  zum
Zwecke  des  Gebrauchs  oder  Verbrauchs  unter  den  Berechtigten  geteilt  werden
mussten.

Art.  48.  Bei  der  Been  digung  des  Rechtsverhlltnisses  bat  der  Verpflichtete,
  wenn  er  dem  Berechtigten  die  Benutzung  eines  Teiles  des  Grundstücks  zu
Kewähren  hatto.  die  Kosten.  die  der  Berochtigte  auf  die  noch  nicht  getrennten,  jedoch

(Fortsetzung  folgt  Seite  510)

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