Eheliche  Abstammung  *1590—1595

find  in  der  Seitenlinie  verwandt.  Der  Grad  der  Verwandtschaft  bestimmt
sich  nach  der  Zahl  der  fie  vermittelnden  Geburten.:)

Ein  uneheliches  Kind  und  dessen  Vater  gelten  nicht  als  verwandt.)


§  1590.  Die  Verwandten  eines  Ehegatten  sind  mit
dem  anderen  Ehegatten  verschwägert.  Die  Linie  und  der  Grad
der  Schwägerschaft  bestimmen  sich  nach  der  Linie  und  dem  Grade  der  sie
vermittelnden  Verwandtschaft.

Die  Schwägerschaft  dauert  fort,  auch  wenn  die  Ehe,
durch  die  sie  begründet  wurde,  ausgelöst  ist.“)

Sweiter  Titel.  Eheliche  AbskKammung.))

§  1591.  Ein  Kind,  das  nach  der  Eingehung  der  Ehe  geboren
wird,)  ist  ehelich,  wenn  die  Frau  es  vor  oder  während  der  Ehe  empfangen
  und  der  Mann  innerhalb  der  Empfüngniszeit?)  der  Frau  beigewohnt
  hat.“)  Das  Kind  ist  nicht  ehelich,  wenn  es  den  Umständen  nach
offenbar  unmöglich  ist,  daß  die  Frau  das  Kind  von  dem  Manne  empsangen
  hat.“)

Es  wird  vermutet,  daß  der  Mann  innerhalb  der  Empfängniszeit
der  Frau  beigewohnt  habe..)  Soweit  die  Empfängniszeit  in  die  Zeit
vor  der  Ehe  fällt,  gilt  die  Vermutung  nur,  wenn  der  Mann  gestorben
  ist,  ohne  die  Ehelichkeit  des  Kindes  angefochten  zu  haben.)

*  1392.  Als  Empfängniszeit  gilt  die  Zeit  von  dem  einhunderteinundachtzigsten
  bis  zu  dem  dreihundertundzweiten  Tage  vor  dem  Tage
der  Geburt  des  Kindes,  mit  Einschluß  sowohl  des  einhunderteinundachtzigsten
  als  des  dreihundertundzweiten  Tages.

Steht  fest,  daß  das  Kind  innerhalb  eines  Zeitraums  empfangen
worden  ist,  der  weiter  als  dreihundertundzwei  Tage  vor  dem  Tage
der  Geburt  zurückliegt,“)  so  gilt  zu  Gunsten  der  Ehelichkeit  des
Kindes  dieser  Zeitraum  als  Empfängniszeit.

8  1593.  Die  Unehelichkeit  eines  Kindes,  das  während  der  Ehe
oder  innerhalb  dreihundertundzwei  Tagen  nach  der  Auflösung  der  Ehe
geboren  ist,  kann  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Mann  die
Ehelichkeit  angefochten  hat?)  oder,  ohne  das  Anfechtungsrecht
verloren  zu  haben,o)  gestorben  ist.i:)

8  1594.  Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  kann  nur  binnen  Jahresfrist
  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Mann  die
Geburt  des  Kindes  erfährt.

Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden
Vorschriften  der  88  203,  206  entsprechende  Anwendung.

§5  1595.  Die  Aufechtung  der  Ehelichkeit  kann  nicht  durch  einen
Vertreter  erfolgen.  118)  Ist  der  Mann  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränktie)  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen
Vertreters.