5  1596

8  1598

599

g  1602

81

142
8  188
81

Erläuterungen

8  104.
14)  vgl.  den  in  §  1594  Abs.  3  in  bezug  genommenen
15)  Über  pas  Verfahren  vgl.  Note  1.  Zuständig  ist  0  Land  ericht“
an  altss#  swang),  Das  minderjährige  Kind  erhält  zum  Zwecke  *½t  ¾7
hrung  vom  Vormundschaftsgericht  einen  „Pfleger“.  —  Nicht  ert  2
munger  lcher  gbrae  kiuccht  u  beweisen,  da  er  er  rst  innerhalb  der'  Ja#
resfrist  gennen  er  habe,  sondern  der  2Sra  —
das  r  -  4  tung  wider  sungt  snr  beweisen  1  daß  Aläper!  die
enntnis  rüher  7  be.  vgl.  Note  20  u  1571—H  rechtskräftige
Urteil,  das  die  Aufschtunge  lage  für  begründets  erklärt,  hat  die  Wirkung,  d
das  Kind  als  von  A  nfang  an  „unehelich“  git  (rückwirkende  Kraft).
16)  Diesbezül  liche  Krckerte  werden  auf  Antrag  bis  zur  Erledigung  des
Anfechtunge-  Prozesses“  ausgesetzt.
i  es  Mienni  sei  es  durch  schlüssige  5aandlungen.
  „Vorbehaltlose  Anmeldung“  beim  Standesamte  ist  nicht  o
w  e  tteres—,,Anertennung«DerManntannem»watendder  he«
Ha  orenes  Kind  rechtswirksam  als  das  seinige  anerkennen,  selbst  wenn  er  miift
:  er  nicht  der  Vater  ist.  ogl.  Note  8  zu  §  1720.  —  Die  „Anerkennung“  selbst
kann  auch  angefochten  werden.  vgl.  Note  19.
*  tament,  Erbvertrag.
16  wegen  Jrrtums  käuschung,  Drohung  vgl.  §#§  119,  123,  124,
ff.,  ng  77#  zu  §.  139  unter  b
r  1004.  .  handel  de  setzlichen  Unterhaltspflicht  de
e  ndeln  von  der  gesetzlichen  Unterhalts  r
„Verwandten“  1589).  Sie  enthalten  jedoch  auch  einige  Vorschriften  über
66  Unterhaltspflicht  der  She#enten.  die  im  abrigen  i  88  1360,  1361,  für  „geschiedene“
  Ehegatten  in  §  r-'*  geregelt  609  Abf.  2,
11  Abs.  2.  —  Andere  Fälle  *  nierhaltsp  r*  egister  unter  „Unter-Ö2#
  insbesondere  über  die  Unterhaltspflicht  Vaters  eines  „unehechen
  Kindes“,  die  nicht  als  „verwandt“  miteinander  gelten  (8  1589
Abs.  2),  in  den  1708  ff.  —  Für  die  im  Leben  häufig  vorkommenden  Fälle,
r-  nen  Eltern  oder  Voreltern  ihren  Abkömmlingen  oder  diese  jenen,  oder  die
Frau  dem  —  Unterhalt  gewähren,  ohne  77  die  Voraussetzun  en  der
Errolichen  trhakteueng.  #sbesonder  „Bedürftigkeit“  (§  1602)  des  den
terhalt  Eimpfa  ,  vorliegen,  vgl.  r'  1618,  1429.  —  Über  Versiansenden


gee  von  msprüchen  194  Abs.  2,  197,  201,  204,  218.  —  Über
ie  Ersatz-Ansprüche  desjenigen,  der  einer  Person  Uünterhalt!  grwäht  hat,  gegen
den  eigentli  Aunte  dhantpli  tigen  88  679,  insbesondere
über  die  Ersatz-  rüche  der  Armenpflege-Verbände,  ua  usw.  103.
2)  §  1689.  1  also  nur  Eltern  und  Kinder,  Großeltern  und  Enkel

usw.  einander  unterhaltspflichtig;  uite  aber:  Seitenverwandte  (Geschwister
usw.),  auch  n  hüchte  „  1  wägert=  ties  Eltern  und  Stiefkinder,  wieger-Eltern
  u  er-Kinder  8  ß  Stiefvater,  Stiefmutter  Schwiewohn,
  “9s  er  mit  40%  X  d  die  der  ke  )0  b  lichen  Mutter,
leiblich  ter,  der  leiblichen  Tochter,  eiblichen

Sohne  Abilihen  Unterzelteflict  „als  Ehegatten“  der  n  nterhaltslichtigen
  Teils  in  Mitleidenschaft  gez  **  EN  ergibt
süreus  us  §  1604  und  Noten.  —  Seit  1.  Januar  1900  ist  Preußen
üher  den  Geschwistern  obliegende  “–“nr  2E  selbst
wenn  sie  bereits  durch  Urteil  stellt  wa
„)  Voraussetzung  ist  also:  Vernögenriof  eit  (der  Stamme  des
Vermögens  muf,  aufgezehrt  sein;  2  l*r  die  Ausnahme  des  Abs.  2
des  §).  —  b)  “  eits.)  nfähigkeit.  Ob  die  Bedürftigkeit  eine
verschuldete“  oder  unverschuldete  ist,  ist  gleidhgüktig,  vorbehaltlich
  der  Vorschrift  des  §  1611.  —  t  Unterhalt  fsordert,  muß  beisn:
  „daß  er  außerstande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten  (ganz  oder  teilweise


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