Unterhaltspflicht  *1596—1602

Für  einen  geschäftsunfähigen  Mann  13)  kann  sein  gesetzlicher
Vertreter  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  die  Ehelichkeit
  anfechten.  Hat  der  gesetzliche  Vertreter  die  Ehelichkeit  nicht  rechtzeitig
  angefochten,  so  kann  nach  dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit
der  Mann  selbst  die  Ehelichkeit  in  gleicher  Weise  anfechten,  wie  wenn  er
ohne  gesetzlichen  Vertreter  gewesen  wäre.“,)

5*  1596.  Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  erfolgt  bei  Lebzeiten  des
Kindes  durch  Erhebung  der  Anfechtungsklage.  Die  Klage  ist  gegen  das
Kind  zu  richten.)  ·

Wird  die  Klage  zurückgenommen,  so  ist  die  Anfechtung
als  nicht  erfolgt  anzusehen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Mann  vor  der
Erledigung  des  Rechtsstreits  das  Kind  als  das  seinige  anerkennt.

Vor  der  Erledigung  des  Nechtsstreits  kann  die  Unehelichkeit  nicht
anderweit  geltend  gemacht  werden)

8  1597.  Nach  dem  Tode  des  Kindes  erfolgt  die  Anfechtung  der
Ehelichkeit  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte;  die  Erklärung
ist  in  öffen  tlich  beglaubigter  Form  abzugeben.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  sowohl  demjenigen  mitteilen,
welcher  im  Falle  der  Ehelichkeit,  als  auch  demjenigen,  welcher  im  Falle
der  Unehelichkeit  Erbe  des  Kindes  ist.  Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung
jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

1598.  Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  ist  ausgeschlossen,  wenn
der  Mann  das  Kind  nach  der  Geburt  als  das  seinige  anerkennt.7)

Die  Anerkennung  kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder
einer  Zeitbestimmung  erfolgen.

Für  die  Anerkennung  gelten  die  Vorschriften  des  §  1595  Abs.  1.
Die  Anerkennung  kann  auch  in  einer  Verfügung  von  Todeswegens)
  erfolgen.

8  1599.  Ist  die  Anerkennung  der  Ehelichkeit  anfechtbar,16)  so
finden  die  Vorschriften  der  §§  1595  bis  1597  und,  wenn  die  Anfechtbarkeit
  ihren  Grund  in  arglistiger  Täuschung  oder  in  Drohung  hat,
neben  den  Vorschriften  des  §  203  Abs.  2  und  des  §  206  auch  die  Vorschrift
des  §  203  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

§  1600.  Wird  von  einer  Frau,  die  sich  nach  der  Auflösung  ihrer
Ehe  wiederverheiratet  hat,  ein  Kind  geboren,  das  nach  den  §8  1591  bis
1599  ein  eheliches  Kind  sowohl  des  ersten  als  des  zweiten  Mannes  sein
würde,)  so  gilt  das  Kind,  wenn  es  innerhalb  zweihundertundsiebzig
Tagen  nach  der  Auflösung  der  früheren  Ehe  geboren  wird,  als  Kind  des
ersten  Mannes,  wenn  es  später  geboren  wird,  als  Kind  des  zweiten
  Mannes.

Dritter  Titel.  Anterhaltspflicht.))

§#1601.  Verwandte  in  gerader  Linie:)  sind  verpflichtet,  einander
  Unterhalt  zu  gewähren.
§*  1602.  Unterhaltsberechtigt  ist  nur,  wer  außerstande  ist,

sich  selbst  zu  unterhalten.)
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