Erläuterungen

*)  Die  Eltern  eines  minderjährigen  unverheirateten  Kindes  dürfen  also,
so  lange  sie  fähig  sind,  Unterhalt  zu  gewähren  (§  1603),  den  „Stamm“
des  Kindesvermögens  nicht  ed  ondern  müssen  inr  eigenes
Vermögen  zum  Unterhalt  des  Kindes  verwenden  (vgl.  j  1603  letzter
Satz).  —  Zum  Prozesse  gegen  die  Eltern  bedarf  das  minde  Ehtige
Kind  in  der  Regel  eines  vom  ormundschaftsfrrichte  zu  bestellenden  „Pflegers“
  1909.  Insbesondere  ist  die  vom  Manne  getrennt  lebende
„Frau“,  die  die  Kinder  bei  sich  hat,  nicht  berechtigt,  „namens  der  Kinder“
  gegen  den  Vater  auf  Unterhalt  zu  klagen;  sie  muß  beim  Vormundschafts-Frichee
  e  Bestellung  eines  Pflegers  ntragen,  als  welcher  sie  selbst

stellt  werden  kann.  igst  ahe  Gef

8  1608  5)  Nur  gegenwärtige  oder  wenigstens  „nahe“  ährdung  befreit
von  der  1ntenscheglücze  Ein  kleiner  Rentner  mit  20  000  Mk.  Vermögen,
der  seinem  verarmten  Vater  Unterhalt  gemäeen  soll,  kann  also  nicht  einwenden,
  daß  sein  künftiger  Unterhalt  „in  seinen  alten  Tagen“  gefährdet
sei;  er  muß  das  Stammvermögen,  die  20  000  Mk.,  angreifen.

o)  Der  in  Anspruch  genommene  Unterhaltspflichtige  muß  seine  „Unkähigreite
  beweisen;  es  ist  nicht  Sache  des  „Klägers“  zu  beweisen,  daß  der

klagte  zur  Gewährung  auch  „imstande“  ist.  —  Bei  w  der  „Leistungsähigkeit“

  ist  nicht  nur  das  Vermögen,  sondern  auch  die  Erwerbskraft  des  in

nspruch  Genommenen  in  Betracht  zu  ziehen,  und  zwar  kommt  es  nicht  darauf
an,  was  er  „erwirbt“,  sondern  was  er  in  einer  seiner  Lebensstellung  ungefähr
entsprechenden  Erwerbstätigkeit  erwerben  „kann“.  —  über  „standesmäßigen
  Unterhalt“  §  1610.  —  Über  die  Anfechtun  eines  Ehevertrags,
  durch  den  ein  Ehegatte  sich  „außerstande“  gesetzt  hat,  seinen  Verwandten
Unterhalt  zu  gewähren,  ogl.  Note  1  am  Ende  zu  §  1432.

3)  Die  Unterhaltspflicht  der  Eltern  minderjãährige  unverheiratete
Kinder  ist  also  weitergehend  als  nach  Abs.  1  des  §  die  Unterhaltspflicht
sonst  nm.  gt  vgl.  §  1602  Abs.  2  und  Note  19  zu  §  1360.

·  r5  1

ltern.
rS  1602  Abk.  2.
8  1604  10)  Eine  „verheiratete  Frau“,  die  mit  ihrem  Ehemanne  im

gesetzlichen  Güterstande  der  „Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes
am  Eingebrachten“  lebt  (§8  1363  ff.)  haftet  also  ihren  unterhaltsberechtigten
Verwandten  (Eltern.  Kindern  erster  usw.)  nicht  bloß  mit  ihrem  etwaigen
„Vorbehaltsgute“,  sondern  auch  mit  dem  ##eingebrachten  Gute“,  und
der  Mann  (Schwiegersohn,  Stiefvater  rWi  mu  troh  zeines  Verwaltungsund
  Nuhniehungerr  ts,  das  „eingebrachte  Gut“  der  Frau  zur  Befrie=Agung.
  rt  Unter  leansprüc-  der  Verwandten  der  Frau  hergeben.  vgl.
Note  B.  e.  zu  §  1411  und  den  Hinweis  auf  §  1604  in  Note  2  zu  §  1601.
Mit  seinem  eigenen  Vermögen  ist  der  Mann  den  Verwandten  der  „Frau“
nicht  unterhaltspflichtig.

11)  vgl.  Note  26  B.  e.  zu  §  1459,  88  1534,  1549.  Es  haftet  also'  das
„Gesamtgut“  der  Eheleute  sowohl  den  unterhaltsberechtigten  Verwandten
des  Mannes  wie  denen  der  Frau.  vgl.  den  Hinweis  w  1604  in  Note  2
"4u  1601.  Sein  eigenes  Vermögen  lauher  dem  „Gesamtgute“)  braucht

Ehegatte  des  „Unkerhalispfiaht  gen“  zur  Erfüllung  von  dessen
Unterhaltplichten  nicht  herzugeben.
12  ie

8  1605  Sheist  ent  Fricht  der  des  §  1604  Abs.  1.  val.  Note  10.
8  1606  Die  Reihenfolge  der  Unterhaltspflichtigen  it  also:  1.  Kinder,
2.  Enkel,  3.  Urenkel  uswm.  Erst  dann  kommen:  4.  Eltern,  5.  Großeltern,

6.  Urgroßeltern  usw.  —  Über  Erbfolgeordnung  der  Abkömmlinge  8  1924.
Wenn  der  Unterhaltsberechtigte  R  drei  Kinder,  A,  B,  C,  und  von  einem  vorverstorbenen
  Kinde  4  Enkel,  D,  E,  F,  G,  hat,  und  wenn  sein  Unterhaltsbedarf
1600  Mk.  beträgt,  so  müssen.  ahlen:  A,  B,  C  je  400  Mk.  und  D,  E,  F,

je  100  Mk.  Wenn  B.,  ganz  leistungsunfähig“  ist  (§  1603)  und  E  und  F  nur  je
40  Mk.  geben  können,  so  müssen,  nur  3  leitungefähige  Linien  übrig  kind,
zahlen:  A  und  C  je  533½  Mk.,  D  und  G  je  22679  Mk.,  und  E  und  je
40  Mk.  Angenommen:  Der  leistungsunfähige  B  hätte  zwei  leistungsfähige  Söhne

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