Unterhaltspflicht  *160V73–1607

Ein  minderjähriges  unverheiratetes  Kind  kann
von  seinen  Eltern,  auch  wenn  es  Vermögen  hat,  die  Gewährung
des  Unterhalts  insoweit  verlangen,  als  die  Einkünfte  seines
Vermögens  und  der  Ertrag  seiner  Arbeit  zum  Unterhalte  nicht
ausreichen.“)

8  1603.  Unterhaltspflichtig  ist  nicht,  wer  bei  Berücksichtigung
seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außerstande  ist,  ohne  Gefährdung
  seines  stan  desmäßigen  Unterhalts  ?)  den  Unterhalt  zu
gewähren.“)

Befinden  sich  Eltern  in  dieser  Lage,  so  find  sie  ihren  minderjährigen
unverheirateten  Kindern  gegenüber  verpflichtet,  alle  vrerfüg  baren
Mittel  zu  ihrem  und  der  Kinder  Unterhalte  gleichmäßig  zu  verwenden.')
  Diese  Verpflichtung  tritt  nicht  ein,  wenn  ein  anderer
unterhaltspflichtiger  Verwandter  vorhanden  ist;)  sie
tritt  auch  nicht  ein  gegenüber  einem  Kinde,  dessen  Unterhalt  aus  dem
Stamme  seines  Vermögens  bestritten  werden  kann.)

8  1604.  Soweit  die  Unterhaltspflicht  einer  Frau  ihren  Verwendten
  gegenüber  davon  abhängt,  daß  sie  zur  Gewährung  des  Unterhalts
  imstande  ist,  kommt  die  dem  Manne  an  dem  eingebrachten  Gute
zstehende  Verwaltung  und  Nutznießung  nicht  in  Betracht.10)

Besteht  allgemeine  Gütergemeinschaft,  Errungenschaftsgemeinschaft
oder  Fahrnisgemeinschaft,  so  bestimmt  sich  die  Unterhaltspflicht  des
Nannes  oder  der  Frau  Verwandten  gegenüber  so,  wie  wenn  das  Gesamtgut
  dem  unterhaltspflichtigen  Ehegatten  gehörte.:1)  Sind
bedürftige  Verwandte  beider  Ehegatten  vorhanden,  so
ist  der  Unterhalt  aus  dem  Gesamtgute  so  zu  gewähren,  wie  wenn
die  Bedürftigen  zu  beiden  Ehegatten  in  dem  Verwandtschaftsverhältnisse
ständen,  auf  dem  die  Unterhaltspflicht  des  verpflichteten  Ehegatten  beruht.

§  1605.  Soweit  die  Unterhaltspflicht  eines  minderjährigen
Kindes  seinen  Verwandten  gegenüber  davon  abhängt,  daß  es  zur  Gewährung
  des  Unterhalts  imstande  ist,  kommt  die  elterliche  Nutznießung
an  dem  Vermögen  des  Kindes  nicht  in  Betracht.32)

1606.  Die  #A#bkömmlinge  sind  vor  den  Verwandten  der  aufsteigenden
  Linie  unterhaltspflichtig.1a)  Die  Unterhaltspflicht  der  Ab-#mmlinge
  bestimmt  sich  nach  der  gesetzlichen  Erbfolgeordnung  und  dem
Verhältnisse  der  Erbteile.

Unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  haften  die
näheren  vor  den  entfernteren,  mehrere  gleich  nahe  zu  gleichen
Teilen.  Der  Vater  haftet  jedoch  vor  der  Mutterzs:  steht  die
Nutznießung  an  dem  Vermögen  des  Kindes  der  Mutter  zu,“")  so
haftet  die  Mutter  vor  dem  Vater.

1607.  Soweit  ein  Verwandter  auf  Grund  des  8§  1603  nicht
unterhaltspflichtig  ist,  hat  der  nach  ihm  haftende  Verwandte  den  Unterhalt
  zu  gewähren.“°)

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Rechtsverfolgung  gegen  einen
Verwandten  im  Inland  ausgeschlossen  oder  erheblich  erschwert

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