8  1607

8  1611

**1612

Erläuterungen

H  und  K,  so  müßten  zahlen:  4  und  Cje  400  Mk.,  H  und  K  je  200  M.,  die
nur  teilweise  leisun  sfähigen  E  und  Fje  40  Mk.,  D  und  G  je  160  Mk.
14  1

16)  Bei  rein  wörtlicher  Auslegung  dieses  Satzes  könnte  man  im  Bei-Piele

  der  Note  13  zu  dem  Ergebnis  kommen,  daß,  weil  der  kinderlose  B  wegen
eistungsunfähigbeit  gemäß  8  1603  „nicht  uueraltapichteG  ist,  sein  „ausfallender“
  Beitxag  von  400  M.  auf  „den  nach  ihm  haftenden  Verwandten“,
also  z.  B.  auf  den  noch  lebenden  Vater  des  R  zu  überwälzen  sei;  denn  A.  C,
D,  E,  F,  C  ünnd  ja  nicht  „nach“  dem  B,  sondern  „mit“  ihm  haftende  Verwandte.
  Dieses  schon  dem  natürlichen  Gefühl  widersprechende  Ergebnis  würde
aber  dem  an  die  Spitze  gestellten  Grundsatze  des  §  1606  widersprechen,  „daß
die  Abkömmlinge  vor  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie
unterhaltspflichtig  sind.“  Die  Überwälzung  des  ausfallenden  Beitrags  geschieht
  also  wie  im  Beispiele  der  Note  13  angegeben.

16)  Wenn  im  Beispiele  der  Note  13  der  an  sich  „leistungsfähige“  A
in  Amerika  seinen  Wohnfitz  hat,  so  geht  seine  Beitragspf  icht  gegenüber  dem
R  auf  die  übrigen  Abkömmlinge  in  der  Note  13  angegebenen  Weise  über:
diese  aber  können  Ersatz  des  von  ihnen  für  A  Eeleisteten  von  A  in  Amerika
fordern.  —  vgl.  §  412.

17  1360,  1361.

18  1578  ff.

19  1924  ff.

%)  1579  bs.  1  Satz  2

21)  z.  B.  durch  Ausschweifungen,  Vermögensverlust  infolge  erlittener
Strafen.  —  Wer  sich  gegen  die  Gefahr  künftiger  Unterhaltspflicht  gegen
verschwenderische  oder  dem  Trunk  ergebene  Verwandte  möglichst
schützen  will,  kann  die  (Entmündigung“  des  Verschwenders  oder  Trinkers
dran  n.  ogl.  §  6  und  die  dort  Anhang  9  bezeichneten  Vorschriften

r
22)  2333—2337.  Wenn  also  z.  B.  die  von  ihrem  Ehemanne  en
von  ihm  erlittener  grober  Mißhandlun  tatlächlich  etrennt  lebende  Frau  sich
des  Ehebruchs  schuldig  macht,  so  braucht  der  na  "  1360,  1361  unterhaltspflichtige
  Mann  der  Frau  nur  „notdürftigen“  Unterhalt  zu  gewähren.

23)  Der  Berechtigte  kann  auf  „künftige  Entrichtung"  klagen  (§  258
-  z.  B.  mit  dem  Antrage,  „den  Beklagten  zu  verurteilen,  vom  Tage  der

ustellung  der  Klage  an  den  (70  Jahre  alten,  erwerbsunfähigen  Kläger  bis
an  sein  Lebensende  eine  Geldrente  von  20  Mk.  monatlich,  (nach  §  760)
in  vierteljährlichen  Teilen  im  voraus  zu  zahlen  und  das  Urteil
für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären  (§  7086  3PO.)“.  Tritt
dann  später  eine  wesen  tliche  Anderung  derjenigen  Verhältnisse
  ein,  die  für  die  Verurteilung  zur  „Entrichtung“  des  Unterhalts,  für
die  Bestimmung  der  „Höhe“  des  Unterhalts  oder  der  „Dauer“  seiner  Entrichtung
  maßgebend  waren  (z.  B.  der  „Berechtigte“  wird  wieder  ganz  oder
teilweise  erwerbsfähig,  er  gewinnt  in  der  Lotterie  oder  macht  eine  Erbschaft,
oder  der  „Verpflichtete“  wer  ist  —½  r  Teil  berechtigt,  im  Wege  einer
neuen  Klage  eine  entsprechende  bänderung“  des  früher  erganenen
  Urteils  auf  Unterhaltsgewährung  zu  verlangen  nach  Maßgabe  des

323  3ZPO.  —  Die  ßeh  lichen  Unterhaltsforderungen  sind  der  Pfändung  nicht
unterworfen  (8  850  2  O.),  nicht  verpfändbar,  nicht  abtretbar,  und  es  kann
dagegen  nicht  aufgerechnet  werden  (88  1274,  400,  394  863.  —  Außenstehende
Forderungen  des  Unterhaltspflichtigen,  die  sonst  der  Pfändung  nicht
unterworfen  sind,  z.  B.  Arbeits=  oder  Dienstlohn,  Gehalts=  usw.  Forderungen,

—  496