Unterhaltspflicht  8  1608—1612

ist.  Der  Anspruch  gegen  einen  solchen  Verwandten  geht,  soweit
ein  anderer  Verwandter  den  Unterhalt  gewährt,  auf  diesen  über#.10)
Der  Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile  des  Unterhaltsberechtigten
  geltend  gemacht  werden.

8  1608.  Der  Ehegatte  des  Bedürftigen  ½)  haftet  vor  dessen  Verwandten.
  Soweit  jedoch  der  Ehegatte  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen
  Verpflichtungen  außerstan  de  ist,  ohne  Gefährdung  seines
standesmäßigen  Unterhalts  den  Unterhalt  zu  gewähren,  haften
die  Verwandten  vor  dem  Ehegatten.  Die  Vorschriften  des
§  1607  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

Das  gleiche  gilt  von  einem  geschiedenen  unterhaltspflichtigen  She-Satten
  18)  sowie  von  einem  Ehegatten,  der  nach  §  1351  unterhalts-Rlichtig
  ist.

8  1609.  Sind  mehrere  Bedürftige  vorhanden  und  ist  der  Unterballspflichtige
  außerstande,  allen  Unterhalt  zu  gewähren,  so  gehen  unter
ihnen  die  Abkömmlinge  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie,
unter  den  Abkömmlingen  diejenigen,  welche  im  Falle  der  gesetzlichen
Erbfolge  als  Erben  berufen  sein  würden,"?)  den  übrigen  Abkömmlingen,
  unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  die
näheren  den  entfernteren  vor.

Der  Ehegatte  steht  den  minderzährigen  unverheirateten  Kindern
  gleich;  er  geht  anderen  Kindern  und  den  übrigen  Verwandten  vor.
Ein  geschiedener  Ehegatktetos)  sowie  ein  Ehegatte,  der  nach
§  1351  unterhaltsberechtigt  ist,  geht  den  volljährigen  oder
verheirateten  Kindern  und  den  übrigen  Verwandten  vor.

§  1610.  Das  Maß  des  zu  gewährenden  Unterhalts  bestimmt  sich
nach  der  Lebensstellung  des  Bedürftigen  (standesmäßiger
Unterhalt).0)

Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesamten  Lebensbedarf,  bei  einer
der  Erziehung  bedürftigen  Person  auch  die  Kosten  der  Erziehung
und  der  Vorbildung  zu  einem  Berufe.

§  1611.  Wer  durch  sein  sittliches  Verschulden  bedürftig
geworden  #1)  ist,  kann  nur  den  notdürstigen  Unterhalt  verlangen.

Der  gleichen  Beschränkung  unterliegt  der  Unterhaltsanspruch  der
Abkömmlinge,  der  Eltern  und  des  Ehegatten,  wenn  sie  sich  einer  Verfehlung
  schuldig  machen,  die  den  Unterhaltspflichtigen  berechtigt,
ihnen  den  Pflichtteil  zu  entziehen,  sowie  der  Unterhaltsanspruch
  der  Großeltern  und  der  weiteren  Voreltern,  wenn  ihnen  gegenüber
  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  Kinder  berechtigt  sind,
ihren  Eltern  den  Pflichtteil  zu  entziehen.:)

Der  Bedürftige  kann  wegen  einer  nach  diesen  Vorschriften  eintretenden
  Beschränkung  seines  Anspruchs  nicht  andere  Unterhaltspflichtige
  in  Anspruch  nehmen.

§  1612.  Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung  einer  Geldrente
zu  ge  währen.:)  Der  Verpflichtete  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Ge—
währung  des  Unterhalts  in  anderer  Art  gestattet  wird,“)  wenn  besondere

  Gründe  es  rechtfertigen.?)
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