Erläuterungen

können  zur  Erfüllung  der  Unterhaltsp  aict  in  gewissem  Umfange  gepfändet
werden;  §  850  Abs.  4  3PO.  und  Lohnbeschlagnahmegesetz  vom  21.  Juni  1869
nebst  Abänderungsgesetz  vom  29.  März  1897.  ç
flichtide  z.  B.  Natural-Verpflegung  im  Hause  des  Unterhaltspflichtigen.

25)  z.  B.  weil  der  Unterhalts-Berechtigte  ein  Verschwender,  Trinker
usw.  ist  und  De#  em  fangene  Gel  vergendet.  Pensio
.  B.  du  nterbringu  n  einer  „Pension“.

27  7  B.  nicht  a.resäbrlsc  r*  sondern  nur  monatlich  im  voraus.

28)  ein  „Prozeß"  hierüber  ist  also  nicht  zulässig.
1613  -  88  284  ff.

o)  vgl.  dag  n  §  1711.
8  1614  2)  auch  n  ##  durch  „Vergleich“  z.  B.  betreffend  eine  Kapitalsfindung.


1615  32)  Über  Verjährung  Note  1,  über  Erlöschen  oder  underung  wegen

veränderter  Verhältunisse  Note  23.

ê  1613.
34  1968.

g  1616  1)  pgl.  uL—  1  zu  §  1616  (Allgemeine  Vorbemerkung,  insbesondere

über  elterliche  Gewalt).  »

Betr.A-släuderE.19,B-81.—UbergaugsvorfchnftmE.M—M.

Is)vgl.Anhanglzu§1616.-—Außet§§1616f.handelnnoch
andere  Vorschriften  über  das  „Rechtsverhältnis  zwischen  Eltern  und  Kindern“;
  z.  B.  11  (Wohnsitz),  §  1305  (Kinwilligung  der  Eltern  zur  Eheschließung),
  1601  ff.  (Unterhaltspflich  88  1924,  1925,  2303  (ewessliche
Erbrecht  und  Pflichtteilsrecht),  "  204  mmung  der  Verjährung).  er
Staatsangehörigkeit  der  Kinder  Reichsges.  vom  1.  Juni  1870  und  E.  41.

*R  12.  Die  Beilegung  des  Vornamens  gehört  zur  „Sorge  für  die
Person-  des  Kindes,  88  1627  ff.  —  Betr.  Adel  usw.  gilt  das  „öffen  tliche

echt“  des  betr.  Bundesstaates.

*1617  3)  Das  Kind  gehört  zum  „Hausstande“  der  Eltern,  wenn  es  dort  den
Mittelpunkt  seiner  Lebensbeziehungen"“  hat.  „Wohnen“  im  Hause  ist  nicht
oraussetzung.  Umgekehrt  kann  ein  im  Hause  wohnendes  Kind  unter  Umtänden
  nicht  „zum  Hausstande"  gehören.  —  §  1617  gilt  auch  für  das  vollährige
  Kind,  salls  die  orassetunge  des  ¾lv  vorliegen,  jedoch  steht  einem

„volljährigen“  Kinde  jederzeit  frei,  den  elterlichen  usstand  zu  verkassen,
  nn  es  steht  nicht  mehr  unter  „elterlicher  t“  (§  1626).
4)  auch  wenn  die  Eltern  dazu  nicht  ihr  eigenes,  sondern  lediglich
  die  Einkünfte  des  Kindes  vermögens  verwenden.
5)  und  zwar  unentgeltlich.  Der  Erwerb  durch  diese  Dienste
gehört  n  Eltern.  prgl.  dagegen  §  1651  1.  Auf  die  1  1617  von
indern  den  Eltern  zu  leistende  „Dienste“  finden  nicht  die  worst  riften  über
Dienstverträge  88  611  ff.,  insbesondere  nicht  die  der  Gefindeordnung.
der  Gewerbeordnung,  des  Handelsgesetzbuchs  usw.  über  Gesinde,  gewerbli
Arbeiter,  Handlungsgehilfen  usw.  Anwendung.  Selbstverständlich  aber  steht
es  Eltern  und  Kindern  frei,  durch  besondere  Vereinbarung  derartige
  „Dienstverträge“  zu  iließen  wonach  z.  B.  eine  Tochter  bei  ihren
Eltern  als  Wirtin  oder  Magd  en  ohn,  ein  Sohn  beim  Vater  als  Gutsinspektor,
  ein  Sohn  beim  Vater  als  Handlungsgehilfe  gegen  Gehalt  usw.  tätig
ist;  dann  gelten  die  betreffenden  Gesetzesbestimmungen  wie  unter  Fremden.  —
ine  Folgerung  aus  Hü  zieht  §  845.
8  1618  3)  falls  nicht  die  Umstände  eine  andere  Absicht  ergeben.  S8  685
Abs.  2  und  1429.  vgl.  Note  3.
8  1619  7)  vgl.  Note  3  und  §  1430.

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