Rechtsverhältnis  zwischen  Eltern  u.  Kind  im  allgemeinen  8  1613—1619

Haben  Eltern  einem  unverheirateten  Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,
so  können  sie  bestimmen,  in  welcher  Art  :25)  und  für  welche  Zeit  im
voraus  )  der  Unterhalt  gewährt  werden  soll.  Aus  besonderen  Gründen
  kann  das  Vormundschaftsgericht  auf  Antrag  des  Kindes  die  Bestimmung
  der  Eltern  ändern.)

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  760  Anwendung.

§  1613.  Für  die  Vergangenheit  kann  der  Berechtigte  Erfüllung
  oder  Schadenser  satz  wegen  Nichterfüllung  nur  von  der
Zeit  an  fordern,  zu  welcher  der  Verpflichtete  in  Verzug  gekommen  :#)  oder
der  Unterhaltsanspruch  rechtshängig  geworden  ist.30)

§  1614.  Für  die  Zukunft  kann  auf  den  Unterhalt  nicht  verzichtet
werden.#1)  «

Durch  eine  Vorausleistung  wird  der  Verpflichtete  bei  erneuter  Bedürftigkeit
  des  Berechtigten  nur  für  den  im  §  760  Abs.  2  bestimmten  Zeitabschnitt
  oder,  wenn  er  selbst  den  Zeitabschnitt  zu  bestimmen  hatte,  für
einen  den  Umständen  nach  angemessenen  Zeitabschnitt  befreit.

5  1615.  Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  :)  mit  dem  Tode  des
Berechtigten  oder  des  Verpflichteten,  soweit  er  nicht  auf  Erfüllung  oder
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  für  die  Vergangenheitss)
oder  auf  solche  im  voraus  zu  bewirkende  Leistungen  gerichtet  ist,  die
zur  Zeit  des  Todes  des  Berechtigten  oder  des  Verpflichteten
fällig  find.

Im  Falle  des  Todes  des  Berechtigten  hat  der  Verpflichtete  die
Kosten  der  Beerdigung  zu  tragen,  soweit  ihre  Bezahlung  nicht  von  den
Erben  zu  erlangen  ist.")

Dierter  Titel.  Rechtliche  Stellung  der  ehelichen  Kinder..)

I.  Nechtsverhältnis  zwischen  den  Eltern  und  dem  Kinde
im  allgemeinen.  13)

§  1616.  Das  Kind  erhält  den  Familiennamen  des  Vaters.)

§  1617.  Das  Kind  ist,  solange  es  dem  elterlichen  Hausstan
  d  angehört?)  und  von  den  Eltern  erzogen  oder  unterhalten
  wird,“)  verpflichtet,  in  einer  seinen  Kräften  und  seiner  Lebensstellung
  entsprechenden  Weise  den  Eltern  in  ihrem  Hauswesen  und  Geschäfte
  Dienste  zu  leisten.-)

*+  1618.  Macht  ein  dem  elterlichen  Hausstand  angehörendes
vollfähriges  Kind  zur  Bestreitung  der  Kosten  des  Haushalts  aus  seinem
Vermögen  eine  Aufwendung  oder  überläßt  es  den  Eltern  zu  diesem
Zwecke  etwas  aus  seinem  Vermögen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
die  Absicht  fehlt,  Ersatz  zu  verlangen.")

l1619.  überläßt  ein  dem  elterlichen  Hausstand  angehörendes
volljähriges  Kind  sein  Vermögen  ganz  oder  teilweise  der  Verwaltung
des  Vaters,“)  so  kann  der  Vater  die  Einkünfte,  die  er  während
seiner  Verwaltung  bezieht,  nach  freiem  Ermessen  verwenden,  soweit
  nicht  ihre  Verwendung  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  ordnungs-499

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