Rechtsverhältnis  zwischen  Eltern  u.  Kind  im  allgemeinen  8  1620—1625

mäßigen  Verwaltung  und  zur  Erfüllung  solcher  Verpflichtungen  des
Kindes  erforderlich  ist,  die  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus  den
Einkünften  des  Vermögens  bestritten  werden.  Das  Kind  kann  eine
abweichen  de  Bestimmung  treffen.

Das  gleiche  Recht  steht  der  Mutter  zu,  wenn  das  Kind  ihr  die  Verwaltung
  seines  Vermögens  überläßt.

8  1620.  Der  Vater  ist  verpflichtet,  einer  Tochter?)  im  Falle
ihrer  Berheiratung?)  zur  Einrichtung  des  Haushalts  10)  eine  angemessene
  Aussteuer  zu  gewähren,11)  soweit  er  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  ohne  Gefährdung  seines  standesmäßigen
Unterhalts  dazu  imstande  ist  und  nicht  die  Tochter  ein  zur  Beschaffung
der  Aussteuer  ausreichendes  Vermögen  hat.  Die  gleiche  Verpflichtung
trifft  die  Mutter,  wenn  der  Vater  zur  Gewährung  der  Aussteuer  außerstande
  oder  wenn  er  gestorben  ist.

Die  Vorschriften  des  §  1604  und  des  §  1607  Abs.  2  finden  enisprechende
  Anwendung.

§  1621  Der  Vater  und  die  Mutter  können  die  Aussteuer  verweigern,
  wenn  sich  die  Tochter  ohne  die  erforderliche  elterliche
Einwilligung  verheiratet.12)

Das  gleiche  gilt,  wenn  sich  die  Tochter  einer  Verfehlung  schuldig
gemacht  hat,  die  den  Verpflichteten  berechtigt,  ihr  den  Pflichtteil
zu  entziehen:s)

8  1622.  Die  Tochter  kann  eine  Aussteuer  nicht  verlangen,  wenn
sie  für  eine  frühere  Ehe  von  dem  Vater  oder  der  Mutter  eine  Aussteuer
erhalten  hat.

§1623.  Der  Anspruch  auf  die  Aussteuer  ist  nicht  übertragbar.  ")
Er  verjährt  in  einem  Jahre  von  der  Eingehung  der  Ehe  an.

1624.  Was  einem  Kinde  15)  mit  Rücksicht  auf  seine
Verheiratungt9)  oder  auf  die  Erlangung  einer  selbständigen
Lebensstellung  zur  Begründung  oder  zur  Erhaltung  der  Wirtschaft
  oder  der  Lebensstellung  von  dem  Vater  oder  der  Mutter
zugewendet  wird  (Ausstattung).47)  gilt,  auch  wenn  eine  Verpflichtung
nicht  besteht,!8)  nur  insoweit  als  Schenkung,  als  die  Ausstattung  das  den
Umständen,  insbesondere  den  Vermögensverhältnissen  des  Vaters  oder
der  Mutter,  entsprechende  Maß  übersteigt.:)

Die  Verpflichtung  des  Ausstattenden  zur  Gewährleistung
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  oder  wegen  eines  Fehlers
der  Sache  bestimmt  sich,  auch  soweit  die  Ausstattung  nicht  als  Schenkung
  gilt,  nach  den  für  die  Gewährleistungspflicht  des  Schenkers
geltenden  Vorschriften.

§  1625.  EGewährt  der  Vater  einem  Kinde,  dessen  Vermögen
seiner  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Verwaltung  unterliegt,  eine
Ausstattung,  20)  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  er  sie  aus  diesem
Bermögen  gewährt.-:1)  Diese  Vorschrift  findet  auf  die  Mutter  entsprechende
  Anwendung.

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