Erläuterungen

die  dem  künftigen  Schwiegersohne  obliegende  Gegenleistung  der  „Eheshliebung-
  Aber  die  Entscheidung  dieser  Streitfrage  kann  sich  dadurch  erübrigen,
  daß  ein  dem  künftigen  Schwiegersohne  von  den  Eltern
der  Braut  mündlich  gegebenes  zgiftnersprochen.  wenn  es  „in  Geg  enwart,
  der  rautch,loe,  unter  Umständen  als  aen  du  To  ker
e  nes,  nach  vorstehendem  klagbares  giftversprechen  aufge-Desen
  kann.  Das  aesteh  prechen  eines  Fremden  dür  —  als
nkungsversprechen“  zu  behandeln  sein  (#  516  ff.).  —  über  die  Berückichtigung
  einer  c#  benen  Ausstattung  bei  der  späteren  Erbteilung  nach  den
Eltern  §  2050  ff.  (  nogleichungspfllicht.  4"
z  1625  :5)  wozu  auch  die  „Aussteuer“  gehört;  8  1620.
21)  was  für  die  spätere  „Re  nunge  egung“,  „Anrechnung  auf  den  Erbteil“,
  „Ausgleichungspflicht“  von  Wicht  Freit  ist.
8  1626  22)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1616,  insbesondere  auch  unter  II  betreffend  die
Ungültigkeit  von  „Verträgen“  der  Eltern  über  die  „elterliche  Gewalt“.
—  Auch  verheiratete  Kinder  bleiben,  solange  sie  minderjährig  find,  unter  elterlicher-
  alt,  jedoch  mit  Einschränkungen  88  1633,  1661.  „Heirat
macht  nicht  mündig  und  bricht  nicht  Gewalt“  (C).
8  1627  25)  vgl.  Note  22.  —  Bezüglich  der  Mutter  vgl.  Anhang  1  zu  §  1616
unter  I  und  II  und  88  1684  ff.  Lih  der  des  Umfangs  der  elterlichen  —“
nhang  1  zu  §  1616  unter  III.  4
2"4)  Für  die  Person:  l  1630—1637.  Betreffend  religisse  Erziehung
E.  134,  betr.  Eheschließun  rt  Kinder  1304,  1305—1308,  insbesondere
Note  14  dort.  —  Für  das  Vermögen:  §§  1680,  1638—1648.  —  vgl.  §§  104  f.,

106  ff.,  1912.
8  1628  25)  §  1909  und  Noten  zu  88  1630,  1635,  1638,  1647,  1666,  1670,  1773.
l1629  26)  §  1628
l1630  ½27

ertretung  in  persönlichen  und  Vermögensangelegenheiten,
  i  Abschluß  von  Verträgen,  rozeisu  rung,  Straßemiräge  namens
des  Kindes  usw.,  soweit  nicht  für  gewisse  Angelegenheiten  wegen  ihrer  pers#nlichen
  Natur  durch  besondere  gesetzliche  Vorschrift  die  „Vertretung  ausgechlossen“
  ist.  z.  B.  §  1437,  1750  und  insbesondere  betr.  Testamentserrichtung
eines  Kindes  9  2064,  2229.
*28  Soweit  dem  Vater  die  Vertretung  nicht  zusteht,  ist  dem  Kinde  ein
„Pfleger“  (§  1909)  oder  in  den  §  1773  erwähnten  feue  ein  „Vormund“  zu
bestellen.  —  Zur  Einziehung  (Kündigung,  löschungsfähigen  Quittung)
des  durch  5°  oth  gesicherten  „Muttererbes“  eines  Kindes,  zu  dessen
Zahlung  der  Vater  sich  bei  der  Erbteilung  orrpflichtet  #ut,  ist  die  Zuziehung
eines  „Pflegers“  erforderlich,  auch  wenn  das  Grundstück  inzwischen  an  einen
Dritten  veräußpert  ist.

9  1631  20)  vgl.  Note  24  und  "tB  11.  —  über  die  Schadensersatzpflicht
bei  Verletzung  der  „Aufsichtspflicht“  §  832.  —  vgl.  §  1666  und  Noten.

80)  vgl.  8  1666  und  Roten.  —  Stiefmutter  oder  Stiefvater  haben  kein
eigenes  Zü  tigungerccht.  sondern  nur  kraft  „Überlassung“  von  dem  dazu  Berechtigten
  (z.  B.  von  dem  leiblichen  Vater,  der  leiblichen  Mutter).  Eltern
können  ihr  Züchtigungerecht  anderen  überlassen,  z.  B.  den  sogen.  Pensions-Eltern,
  sei  es  unter  Einschränkung  auf  gewisse  Fälle  oder  Zuchrigungenkirk..
sei  es  zur  Ausübung  nach  eigenem  Ermessen,  doch  immer  nur  unter  Einhaltung
der  durch  ihre  Elternpflicht  gebotenen  Schranken.

31)  §  1666  und  Noten  (Fürsorgeerziehung).  —  Das  Vormundschaftsericht
  hat  Zwangsgewalt  z.  B.  für  *w  reußen  Pego.  Art.  17  (nötigenfalls
uzlehung  polizeilicher  Hilfe).

g  1632  32)  im  Wege  des  io  dem  buichen  Prozesses“  (Klage  und
Zwangsvollstreckung  durch  Gerichtsvollzieher);  auch  schon  vorher  im

Wege  der  dleuniger  eins  wegen  Verfügung“  gemaf  935  ff.,

940  ff.  3PO.  utführung“  eines  minderjährigen  Kindes  ist  strafbar  nach

235  Str  EB.  (efin  nis  oder  Zuchthaus).  —  Der  Vater  kann  au  egen

ie  Mutter  auf  kausgeben  des  Kindes  klagen,  wenn  und  z  ange

nicht  das  Kind  durch  das  Vormundschaftsgericht  gemäß  §  1666  der

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