Elterliche  Gewalt  des  Vaters  #  1626—  1635

II.  Elterliche  Gewalt.

*  1626.  Das  Kind  steht,  solange  es  minderjährig  ist,  unter
elterlicher  Gewalt.:)

1.  Elterliche  Gewalt  des  Vaters.-)

8  1627.  Der  Vater  hat  kraft  der  elterlichen  Gewalt  das  Recht
1rd  "0n  Pflicht,  für  die  Person  und  das  Vermögen  des  Kindes  zu
#rgen.

8  1628.  Das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  und  das  Vermögen
  des  Kindes  zu  sorgen,  erstreckt  sich  nicht  auf  Angelegenheiten  des
Kindes,  für  die  ein  Pfleger  bestellt  ist.)

§  1629.  Steht  die  Sorge  für  die  Person  oder  die  Sorge  für  das
Vermögen  des  Kindes  einem  Pfleger  zu.)  so  entscheidet  bei  einer  Meimngsverschiedenheit
  zwischen  dem  Vater  und  dem  Pfleger  über  die  Vornahme
  einer  sowohl  die  Person  als  das  Vermögen  des  Kindes  betreffenden
  Handlung  das  Vormundschaftsgericht.

8  1630.  Die  Sorge  für  die  Person  und  das  Vermögen
umfaßt  die  Vertretung  des  Kindes.)

Die  Vertretung  steht  dem  Vater  insoweit  nicht  zu,“s)  als  nach  8  1795
ein  Vormund  von  der  Vertretung  des  Mündels  ausgeschlossen  ist.  Das
—n  kann  dem  Vater  nach  §  1796  die  Vertretung  entsiehen.


1631.  Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  umfaßt  das  Recht
und  die  Pflicht,  das  Kind  zu  erziehen,  zu  beaufsichtigen  und
seinen  Aufenthalt  zu  bestimmen.)

Der  Vater  kann  kraft  des  Erziehungsrechts  angemessene  Zuchtmittel
  gegen  das  Kind  anwenden.o)  Auf  seinen  Antrag  hat  das
Vormundschaftsgericht  ihn  durch  Anwendung  geeigneter  Zuchtmittel
  zu  unterstützen.#1)

8  1632.  Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  umfaßt  das  Recht,
die  Herausgabe  des  Kindes  von  jedem  zu  verlangen,  der  es  dem  Vater
widerrechtlich  vorenthält.32)

§51633.  Ist  eine  Tochter  verheiratet,  so  beschränkt  sich  die  Sorge
für  ihre  Person  auf  die  Vertretung  in  den  die  Person  betreffenden

rin  28)
1634.  Neben  dem  Vater  hat  während  der  Dauer  der  Ehe
die  er  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu

lergen:  *)  zur  Vertretung  des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt,  unbeschadet
der  Vorschrift  des  §  1685  Abs.  1.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit
ziischen  den  Eltern  geht  die  Meinung  des  Vaters  vor.

§  1635.  Jt  die  Ehe  aus  einem  der  in  den  88  1565  bis  1568
bestimmten  Gründe  geschiede  ##)  so  steht,  solange  die  geschiedenen  Ehegatten
  leben,##)  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes,')  wenn  ein  Ehegatte
  allein  fürschuldig  erklärt  ist,  bem  anderen  Ehegatten  zusind
  bei  de  Ehegatten  für  schuldig  erklärt,  so  steht  die  Sorge  für
einen  Sohn  unter  sechs  Jahren  oder  für  eine  Tochter  der

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