Erläuterungen

Mutter  überwielen  ist.  Das  Prozeßgericht  hat  über  „Einwendungen
der  Mutter“,  daß  das  Kind  beim  Vater  gefährdet  sei,  nicht  zu  entscheiden
Wenn  das  Kind  der  Mutter  vom  Vormundschaftsgericht  überwiesen  ist,  kann
diese  egen  den  Vater  auf  „Herausgabe“  klagen.  das  Kind
64  bh  die  Rückkehr  verweigert,  so  ist  nicht  die  Aller  e  aus  16X
ondern  nur  die  6  Hife-  des  Vormunds  aßte  ger  icht#  oder  der  Poli-*
  zulässige  3  G.  Art.  17,  WAG.  Art  „Verträge“,  durch  die
ltern  idt  inds  is  sogen  flegeeltern  dauernd  rsb  sind  nichtre  chtlich
bindend  ltern  #men?!  ihr  Kind  jederzeit  zurückfordern,  und  die
Pflegeeltern  Wenen  kein  Zurückbehaltungsrecht  am  Kinde  z.  B.
wegen  ausgelegter  Unterhalts=  und  Erziehungskosten  geltend  machen.

8  1633  2  Note  ½%  u3ccbelichen  Verhältnis  der  Tochter  geht  dem  zu  ihren
„Eltern“  vor.  .,  Note  la  zu  §  1363  und  1661.

5  1634  -  vgl.  23  8  1616  unter  II  und  1665.  Die  Rechte  aus
§  1634  “  die  aesn  auch  die  minderjährige)  selbständig
neben  (I)  dem  Vater  —  bis  zum  Eintritte  von  „  .

heiten“  (§  1634  am  Ende).  Kein  Kind  unter  21  Jahren  darf  also  der  Mutter
den  Eehorsam  verweigern  mit  der  Behauptung,  nur  der  Vater  habe  ihm  zu
befehlen.  —  §  1634  gilt  nur  für  die  Dauer  der  Ehe.  vgl.  88  1635  bis
1637,  1684—1686

#  1635  12  Für  den  Fall  des  8  1569  (Geisteskrankheit)  gelten  88  1676,  1685.  —
Während  des  Scheidungsprozesses  kann  nicht  nur,  wie  immer,  wenn  die  Vor-—
  des  §  1666  vorliegen,  das  „Vormundschaft's  ericht“  angerufen,
  Sn-  abgesehen  hiervon  eine  einstweilige  Ver  ügung  des
„Ehe-  ebgerichte“  betr.  die  „Sorge  für  die  Person  der
tdi  inder  und  die  „U  nter  haltspflicht“  der  Saatten
Kindern  dern  #egensber  beantragt  werden  (8  627  303  Aber  die  Entscheiden
  en  Prozeßgerichts  regeln,  wie  or  uheben,  nur  das
ee  werle  A  ogebgeuicht  er;  wenn  also  #e  ur  #
a  2  icht  „im  Interesse  des  Kindes“  andere  Anordnungen

gemäß  §  1666  trifft,  so  gehen  diese  den  Entscheidungen  des  „Prozeßgerichts“

vor.

30)  wenn  einer  der  schiedenen  Ehegatten  tot  ist,  hat  der  überlebende
  alle  Rechte  und  gi  ichten  der  elterlichen  Gewalt,  so  lange  nicht  das
„Vormundschaftsgericht-  eine  andere  Anordnung  trifft.

37)  Nur  hiervon  handelt  der  §.  ogl.  Noten  23  sit  24.  Die  Sotge
für  das  „Vermögen"  des  Kindes  165  fl.)  ,  die  Nutnie  ung.
am  und  nmee  1649  4  v  die  „Vertret  ".  n  g«  des  Kindes  (
und  1635  Abs.  2  n  durch  die  Ei  escheidung  an  sich  nicht  dite
Sie  verbleiben  Lu  ater,  der  auch  für  den  Unterhalt  der  Kinder  zu  sorgen

t.  vgl.  Anhang  1  zu  #  1016  unter  1II  §  1585  und  Noten.  Wenn  also  im
alle  des  §  1635  die  „Sorge  für  die  Person-  der  Kinder  der  Mutter
zustebt,  so  Iut  der  Vater  doch  den  Unterhalt  der  Kinder  äbren  m
rungsfalle  muß  er  verklagt  werden  durch  einen  vom  rmundschafts
o  t  den  Kindern  eäh  §  1909  zu  lrinn*s  „Pfleger“,  als  welcher  auch
die  utter  Lestens  t  werden  kann;  ohne  besondere  esiellung  ist  die
isu  *  ’''  ch  btklageberechtigt,  weil  ihr  ni  cht  die  „Vertvretung“"  der  Kinder
zuste
Bei  Streitigkeiten  der  geschiedenen  Eltern  über  die  Sorge  für  die
937  #e#r  Kinder  entscheidet  auf  die  zu  erhebende  gewöhnliche,  Eur  «  das
rozehgerrcht  oweit  nicht  das  arn  unschaftsgeh
§  1635  Abs.  1  Satz  2  eine  abweichende  Anordnung  trifft  Ebtedes
  §  1635  entgegenstehende  „Verträge“  der  geschdden  mo  leute
haben  ite  Snr  Kantt.  gestruf.  und
s  Vormundscha  ri  at  Ordnun  un
z.  B.  für  Preußen  P  4%  11  15—17.  Nach  der  Fsscht  des  Lem#t.
griäte  ist  dem  Kinde  m  dem  Verfahren  über  zu  erla  „abweichende
ordnungen“  ein  „Pfleger“  zu  bestellen.
5  8  1630  und  Note  37.

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