Elterliche  Gewalt  des  Vaters  *1636—1640

Nutter,  für  einen  Sohn,  der  über  sechs  Jahre  alt  ist,  dem
Vater  zu.38)  Das  Vormundschaftsgericht  kann  eine  abweichende  Anordnung
  treffen,  wenn  eine  solche  aus  besonderen  Gründen  im  Interesse  des
Kindes  geboten  ist;  3e)  es  kann  die  Anordnung  aufheben,  wenn  fie  nicht
mehr  erforderlich  ist.  ·

*  Recht  des  Vaters  zur  Vertretung  des  Kindes  bleibt  unbe-"4
  rt.  o

*1636.  Der  Ehegatte,“)  dem  nach  §  1635  die  Sorge  für  die
Person  des  Kindes  nicht  zusteht,  behält  die  Befugnis,  mit  dem  Kinde
persönlich  zu  verkehren.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  den
Verkehr  näher  regeln.“)

§˙  1637.  Ist  die  Ehe  nach  8  1348  Abs.  2  aufgelöst,  so  gilt  in  Ansehung
  der  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  das  gleiche,  wie  wenn  die
Ehe  geschieden  ist  und  beide  Ehegatten  für  schuldig  erklärt  sind.

§1638.  Das  Recht  und  die  Pflicht,  für  das  Vermögen  des
Kindes  zu  sorgen  (Vermögensverwaltung)“)  erstreckt  sich  nicht  auf  das
Vermögen,  welches  das  Kind  von  Todeswegen  erwirbt  oder  welches
ihm  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
  wird,  wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  der  Dritte
bei  4)  der  Zuwendung  bestimmt  hat,  daß  der  Erwerb  der  Verwaltung
des  Vaters  entzogen  sein  soll.“)

Was  das  Kind  auf  Grund  eines  zu  einem  solchen  Vermögen  gehörenden
  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder
Entziehung  eines  zu  dem  Vermögen  gehörenden  Gegenstandes  oder  durch
ein  Rechtsgeschäft  erwirbt,  das  sich  auf  das  Vermögen  bezieht,  ist  gleichfalls
  der  Verwaltung  des  Vaters  entzogen.)

§  1639.  Was  das  Kind  von  Todeswegen  erwirbt  oder  was  ihm
unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,  hat
der  Vater  nach  den  Anordnungen  des  Erblassers  oder  des  Dritten  zu
verwalten,“')  wenn  die  Anordnungen  von  dem  Erblasser  durch  letztwillige
  Verfügung,  von  dem  Dritten  bei  der  Zuwendung  getroffen  worden
sind.  Kommt  der  Vater  den  Anordnungen  nicht  nach,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  zu  ihrer  Durchführung  erforderlichen  Maßregeln
zu  treffen.

Der  Vater  darf  von  den  Anordnungen  insoweit  abweichen,  als  es
nach  §  1803  Abs.  2,  3  einem  Vormunde  gestattet  ist.

*#1640.  Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung  unterliegende
Vermögen  des  Kindes,  welches  bei  dem  Tode  der  Mutter  vorhanden
  ist  oder  dem  Kinde  später  zufällt,  zu  verzeichnen  und
das  Verzeichnis,  nachdem  er  es  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit
und  Vollständigkeit  versehen  hat,  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen."")
  Bei  Haushaltsgegenständen  genügt  die  Angabe  des  Gesamtwerts.


Ist  das  eingereichte  Verzeichnis  ungenügend,  so  kann  das
Vormundschaftsgericht  anordnen,  daß  das  Verzeichnis  durch
eine  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar
ausgenommen  wird.  Die  Anordnung  ist  für  das  infolge  des  Todes  der

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