Erläuterungen

8§  1636  B  ter  it  nur  von  „Geschiedenen"  die  Rede.
o
8  1638  18)  pgl.  1627,  1680  und  Anhang  1  zu  §  1616  unter  III.  —  Zu  unterscheiden

  von  echt  und  Pflicht“  des  Vaters  zur  „Vermögensverwaltung“
ist  das  „Re  cht“  des  Vaters  zut  „Vermögens-Nutzuiehung“  §§  1649  ff.  Beide
treffen  zwar  meist  zusammen,  aber  nicht  immer.  vgl.  Note  zu  §  1649  und
Fu10656  Der  Vater  hat  insbesondere  auch  die  „Verwaltung“  des  von
ner  Nutznießung  n  gesch  (oemnen  freien  Vermögens  Kindes
(88  1650,  1651),  soweit  ihm  diese  Verwaltung  nicht  nach  88  1638,  1639
entzogen  ist.  Umgekbehrt  verliert  durch  die  „Entziehung“  der  Vermögensverwaltung
  der  Vater  nicht  ohne  weiteres  auch  die  rr  u  Utn
vgl.  §  1656;  doch  wird  der  Erblasser  usw.,  der  dem  Vater  die  „Verwaltung“
entzieht,  ihm  wohl  meist  auch  die  „Nutznießung“  entziehen;  §  1651  2.

44)  nicht  auch:  später.
4)  Es  muß  dann  dem  Kinde  vom  Vormundschaftsgericht  ein  „Pfleger“
  bestellt  werden,  den  der  Erblasser  oder  sonstige  Zuwender  (alfo  z.  B.
auch  die  Mutter,  die  dem  Kinde  Vermögen  zuwendet  und  die  Verwaltung  des
Vaters  auschließt)  selbst  „benennen“  kann.  §8  1909,  1917.  Als  „Pfleger“
kann  auch  die  Mutter  bestellt  werden.  «
16)  §  1370  und  Note  („Surrogation“).
l1639  *7)  sofern  ihm  die  „Verwaltung“  nicht  nach  §  1638  entzogen  ist.
8  1640  48)  Behufs  Sicherung  dieser  Verzeichnie  Mlicht  müssen  die  Standesbeamten
  den  „Tod  der  Mutter“  dem  Vormundschaftsgericht  anzeigen.  r
Anhang  1  dr  "  1616  unter  III.  —  Wenn  der  Vater  die  „Verzeichnis-Pflicht“
nicht  erfüllt,  kann  ihm  oie  Vermögensverwaltung  entzogen
werden  1667,  1670.  Eine  „Befreiung“  des  Vaters  von  der  „Verzeichnis-Pflicht“,
  z.  B.  durch  letztwillige  Verfügung  der  Mutter  oder  des  sonstigen
Erblassers  oder  zuwendenden  Dritten,  ist  un  nlälg.  Nur  die  „amt
liche“  Aufnahme  des  Verzeichnisses  kann  genah  §  1640  Abs.  2  Satz  2  ausge-E5
  werden.  —  Zur  amtlichen  Aufnahme  im  Sinne  des  §  1640  Abs.  2
ind  zu  ständig  die  Note  64  zu  8  2002  bezeichneten  Behörden  und  Beamten.
—  über  das  Verfahren,  insbesondere  betr.  ein  Formular  für  das  „Vermögensverzeichnis“
  vgl.  Note  62  zu  8  2001.  s
8  1641  19)  8  814.  —  §  1641  bezieht  sich  selbstverständlich  nur  auf  das  „Stammvermögen“
  im  Gegensatze  zu  #en  ·ie  Mit  letzteren  kann  der  Vater
nach  1649,  1652  ff.,  soweit  sie  danach  ihm  gehören,  machen,  was  er
will,  also  auch  Schenkungen.
l  1642  230)  auf  den  „NKamen  des  Kindes“.  —  Wenn  z.  B.  der  Vater  und
die  Kinder  zusammen  von  der  Mutter  ein  Landgut  erben  und  dieses  für
100  000  Mk.  baren  Kaufpreis  verkaufen,  so  muß  der  Vater  die  ganzen
100  000  Mk.  nach  den  Vorschriften  über  „Mündelgeld“  für  sich  und  die  Kinder
anlegen.  Er  kann  dies  Jür  seinen  eigenen  etwaigen  Anteil  nur  dadurch
abwenden,  daß  er  die  „Erbauseinandersetzung“  herbeführt.  Nach  deren  Beendigung
  gilt  §  1642  nur  für  die  „Kindergelder“.  —  Nur  1807,  1808  gelten
ür  den  Vater,  nicht  auch  die  anderen  für  den  „Vormund“  geg  en
orschriften  betr.  „Mündelgeld“.
1643  51)  vgl.  diese  Vorschriften.  Der  Bater  bedarf  also  —  im  Gegensatze  zum
"  „Vormundelh  —  der  vormundschaftsrichterlichen  Genehmigung  gensase  zm
nicht  zu  den  §  1821  Nr.  4  („Kauf“  eines  Grundstücks  und  Entgegennahme  der
„Auflassung“  für  das  Kind),  §  1822  Nr.  2,  4,  6,  7,  12,  13  neten  Rechtsglchusten.
  Diese  sowie  die  1812  bezeichneten  Rechtsgeschäft
ater  selbständig  vornehmen.  Ob  der  Vater,  der  ein  Grundst  ück
für  das  Kind  kauft  (wozu  er  nach  dem  Gesagten  der  „vormundschaftsrichterlichen
  Genehmigung“  nicht  bedarf)  wenigstens  zur  tellung  einer  „H  ½7
thek  für  das  Restkaufgeld“  auf  dem  gekauften  Grundstücke  der  „Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts“  bedar.  ist  zweiselhest  (vgl.  Note  17  zu
§  1445).  Zur  „Ubernahme  eingetragener  Hypot  zserdern  en  in  Anrechnung
  auf  den  Kaufpreis“  beim  Kauf  eines  Grundstücks  für  das  Kind  bedarf

e  kann  der

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