Elterliche  Gewalt  des  Vaters  *  1641—1648

Mutter  dem  Kinde  zufallende  Vermögen  unzulässig,  wenn  die
Mutter  sie  durch  letztwillige  Verfügung  ausgeschlossen  hat.

8  1641.  Der  Vater  kann  nicht  in  Vertretung  des  Kindes  Schenkungen
  machen.  Ausgenommen  find  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen
  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rückficht
entsprochen  wird.“)

8  1642.  Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung  unterliegende
Geld  des  Kindes,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  1653,  nach  den  für  die
Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften  der  88  1807,  1808
verzinslich  anzulegen,#%)  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Ausgaben
bereit  zu  halten  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem  Vater  aus  besonderen  Gründen
eine  andere  Anlegung  gestatten.

5*  1643.  Zu  Nechtsgeschüften  für  das  Kind  bedarf  der  Vater  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  in  den  Fällen,  in  denen  nach
l  1821  Abs.  1  Nr.  1  bis  3,  Abs.  2  und  nach  §  1822  Nr.  1,  3,  5,  8  bis  11
ein  Vormund  der  Genehmigung  bedarf.)

Das  gleiche  gilt  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines
Vermächtnisses  sowie  für  den  Verzicht  auf  einen  Pflichtteil.  Tritt  der
Anfall  an  das  Kind  erst  infolge  der  Ausschlagung  des  Vaters  ein,  so  ist
die  Genehmigung  nur  erforderlich,  wenn  der  Vater  neben  dem
Kinde  berufen  war.

Die  Vorschriften  der  §§  1825,  1828  bis  1831  finden  entsprechende
Anwendung.

8  1644.  Der  Vater  kann  Gegenstände,  zu  deren  Veräußerung
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist,':)  dem
Kinde  nicht  ohne  diese  Genehmigung  zur  Erfüllung  eines  von  dem  Kinde
geschlossenen  Vertrags  oder  zu  freier  Verfügung  überlassen.3)

§  1645.  Der  Vater  soll  nicht  ohne  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  Namen  des  Kindes  beginnen.")


§  1646.  Erwirbt  der  Vater  mit  Mitteln  des  Kindes  bewegliche
Sachen,  so  geht  mit  dem  Erwerbe  das  Eigentum  auf  das  Kind  über,  es
sei  denn,  daß  der  Vater  nicht  für  Rechnung  des  Kindes  erwerben  will.)
Dies  gilt  insbesondere  auch  von  Inhaberpapieren  und  von
Orderpapieren,  die  mit  Blankoindossament  versehen  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  findenentsprechende  Anwendung,
wenn  der  Vater  mit  Mitteln  des  Kindes  ein  Recht  an  Sachen  der  bezeichneten
  Art  oder  ein  anderes  Recht  erwirbt,  zu  dessen  Ubertragung  der
Abtretungsvertrag  genügt.

§  1647.  Die  Vermögensverwaltung  des  Vaters  endigt  )  mit
der  Rechtskraft  des  Beschlusses,  durch  den  der  Konkurs  über  das  Vermögen
  des  Vaters  eröffnet  wird.

Nach  der  Aufhebung  des  Konkurses  kann  das  Vormundschaftsgericht
die  Verwaltung  dem  Vater  wieder  übertragen.

1648.  Macht  der  Vater  bei  der  Sorge  für  die  Person  oder  das
Vermögen  des  Kindes  Aufwendungen,  7)  die  er  den  Umständen  nach  für

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