Elterliche  Gewalt  des  Vaters  8  1649  1656

erforderlich  halten  darf,  so  kann  er  von  dem  Kinde  Ersatz  verlangen,  sosern
  nicht  die  Aufwendungen  ihm  selbst  zur  Last  fallen.“")

8  1649.  Dem  Vater  steht  kraft  der  elterlichen  Gewalt  die  Nutznießung
  an  dem  Vermögen  des  Kindes  zu.)

§  1650.  Von  der  Nutznießung  ausgeschlossen
(freies  Vermögen)  50)  find  die  ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche
des  Kindes  bestimmten  Sachen,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen  und
Arbeitsgeräte.1)

§  1651.  Freies  Vermögen  ist:

1.  was  das  Kind  durch  seine  Arbeit  "2)  oder  durch  den  ihm  nach
§  112  gestatteten  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
erwirbt;

2.  was  das  Kind  von  Todeswegen  erwirbt  oder  was  ihm  unter
Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,
wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  der  Dritte
bei  "s)  der  Zuwendung  bestimmt  hat,  daß  das  Vermögen  der
Nutznießung  entzogen  sein  soll.

Die  Vorschriften  des  §  1638  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.



8  1652.  Der  Vater  erwirbt  die  Nutzungen  des  seiner  Nutznießung
unterliegenden  Vermögens  in  derselben  Weise  und  in  demselben  Umsange
  wie  ein  Nießbraucher.“)

§  1653.  Der  Vater  darf  verbrauchbare  Sachen,““)  die  zu  dem
seiner  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen  gehören,  für  sich  veräußern
oder  verbrauchen,  Geld  jedoch  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.")
  Macht  der  Vater  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  hat
er  den  Wert  der  Sachen  nach  der  Been  digung  der  Nutznießung!)
z  ersetzen;  der  Ersatz  ist  schon  vorher  zu  leisten,  wenn  die  ordnungsmäßige
  Verwaltung  des  Vermögens  es  erfordert.“s)

§1654.  Der  Vater  hat  die  Lasten  des  seiner  Nutznießung  unterliege
  Vermögens  zu  tragen.“?)  Seine  Haftung  bestimmt  sich  nach
den  für  den  Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden  Vorschriften
  der  88  1384  bis  1386,  1388.  Zu  den  Lasten  gehören  auch  die
Kosten  eines  Rechtsstreits,  der  für  das  Kind  geführt  wird,  sofern  sie
nicht  dem  frei  en  Vermögen  zur  Last  fallen,0)  sowie  die  Kosten  der
Verteidigung  des  Kindes  in  einem  gegen  das  Kind  gerichteten  Strafverfahren,
  vorbehaltlich  der  Ersatzpflicht  des  Kindes  71)  im  Falle
seiner  Verurteilung.7-)

§  1655.  Gehört  zu  dem  der  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen
  ein  Erwerbsgeschäft,  das  von  dem  Vater  im  Namen  des  Kindes  betrieben
  wird,  so  gebührt  dem  Vater  nur  der  sich  aus  dem  Betrieb  ergebende
  jährliche  Reingewinn.  Ergibt  sich  in  einem  Jahre  ein  Verlust,
so  verbleibt  der  Gewinn  späterer  Jahre  bis  zur  Ausgleichung  des  Verlustes
  dem  Kinde.

§  1656.  Steht  dem  Vater  die  Verwaltung  des  seiner  Nutznießung
unterliegenden  Vermögens  nicht  zu,'5)  so  kann  er  auch  die  Nutzniehung
nicht  ausüben;  7")  er  kann  jedoch  die  Herausgabe  der  Nutzungen  ver-509

