Erlänterungen

1654  6o)  auch  dann,  wenn  die  ihm  gebührenden  Nutzungen  zur  Deckung  der
Lasten  nicht  hinreichen;  insoweit  muß  er  die  Lasten  aus  seinem  eigenen
Vermögen  bestreiten.  Zu  seinem  Schutze  dient  §  1662.

e)  g8  1650,  1631.

71

12)  Die  Kosten  des  Unterhalts  des  Kindes  gehören  nicht  zu  den  „Lasten
der  Nutznießung“".  Die  Unterhaltspflicht  der  Eltern  ist  —  unabhängig
von  der  „elterlichen  Gewalt“  -  in  88  1601  ff.  geordnet;  vol.  insbesondere  §§  1602
Abs.  2,  1603  .  2,  1606  letzter  .
HICZC  «  T  B.  1638,  1647,  1666  Abs.  2,  1670,  1676—1678.  vgl.  Noten  43,  45,  56.
14)  d.  h.  nicht  „selbst“;  er  kann  nur  die  Herausgabe  der  „Nutzunn“
  von  dem  mit  der  Vermögens  verw  altung  betrauten  „Pfleger“  (im
alle  des  §  1678  der  Mutter)  fordern.
75)  1676—1678,  1681.
75)  1666,  1667,  1670.
11)  vgl.  Note  72.
8  1657  v78)  §  1656.
7  1652,  1653.
9  1658  boen  pländbar  (8  882  ZPO)  und  gehört  deshalb
àu)  ist  also  auch  nicht  pfä  r  .)  und  gehört  des  na
S  1  KO.  nicht  zur  Konkursmasse  des  Ken  vgl.  Note  84  zu  §  847.  a
die  vom  Vater  kraft  seiner  „Nutznießung“  bereits  „erworbenen“  Früchte
(88  0  ff.),  die  als  sein  Eigentum  (8§8  1652)  an  16  von  seinen  Gläubigern
„Fepfändet“  werden  können,  sind  nach  -  861  3PO.  in  dem  dort  angegebenen
  Umfange  nicht  pfändbar.

5  1659  s2)  z.  B.  aus  „unerlaubten  Handlungen“  des  Kindes  (88  828  ff.,  828,
829),  aus  ottrhifter  beim  genehmigten  selbständigen  Betriebe
eines  Erwerbsgeschäftes  durch  das  Kind  z8  112,  1645),  aus  der

esetzlichen  *8  flicht"  des  Kindes  (§  1605).  Mit  seinem  eigenen
i  en  haftet  der  ter  nicht  für  „Schulden  des  Kindes“,  sofern  ni
für  ihn  ein  „besonderer  Verpflichtungsgrund“  vorliegt  z.  B.  88  812  ff.,
832.  Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  der  „elterlichen  Rutznießung“  unterliegende
  Vermögen  des  Kindes  ist  ein  gegen  das  Kind  ergangenes  Urteil
genügend  (§  746  3PO.).

1661  *-  Noten  22  und  33.  Außerdem  endigt  die  Nutznießung  durch  „Entiehung
  seitens  des  Vormundschaftsgerichts  1666  Abs.  2,  1670  und  ferner
11  stver  tändlich,  wenn  die  „elterliche  Gewalt  endigt  88  1679  ff.

4

88  1305,  1308.
§  1663  ss)  og.  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende.
16#4  66  i  der  Sorge  sono  für  die  „Person“  wie  für  das  „Vermögen“

des  Kindes;  §  1627.
s1)  §§  276,  277.  Die  Haftung  des  „Vormundes“  ist  strenger;  §  1833.

(Fortsetzung  von  Seilte  490)

nach  den  Regeln  einer  ordnungsmissigen  Wirtschaft  vor  dem  Ende  des  Nutzungsjeahres
  zu  trennenden  Früchte  verwendet  hat,  insoweit  zu  ersetzen,  als  sie  einer
ordnungsmüssigen  Wirtschaft  entsprechen  und  den  Wert  dieser  Früchte  nicht  übersteigen.
  Hatte  der  Verpflichtete  den  Teil  des  Grundsttcks  für  den  Berechtigten  zu  bestellen,
  80  bleiben  die  von  ihm  geleisteten  Bestellungsarbeiten  ausser  Ansatr.

Hastpflicht  bei  Benutsung  Uffentlicher  Grundstücke  oder  Gewnsser
zu  Anlagen  oder  Betrieben.

Art.  58.  Werden  öffentliche  Strassen  oder  Plätze  mit  Genehmigung  der
zustündigen  Behörde  zu  dem  Betrich  einer  Eisonbahn  benutzt,  so  ist  der  Unternehmer
nuch  für  den  Schaden  verantwortlich,  der  bei  dem  Betrieb  in  Folge  des  Öffentlichen
Gebrauchs  der  Strassen  oder  Plätze  an  einer  fremden  Sache  entsteht,  sofern  nich  t
der  Unfall  durch  höhere  Gewulrt  oder  durch  Verschulden  des  Inhabers  der
Sachet  vorursacht  ist.

(Fortsetzung  folgt  Selto  514)

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